Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Abfallerzeuger

Rechtliche Grundlagen

Wesentliche Regelungen zu Abfällen und speziell der Abfallbewirtschaftung werden getroffen:
  • im "Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012 in BGBl. I, S. 212, zuletzt geändert vom 10. August 2021 in BGBl. I, S. 3436)“, das seit 1. Juni 2012 in Kraft ist und
  • in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 28. April 2022 in BGBl. I, S. 700), die seit 1. August 2017 in Kraft ist.

Zum Begriff

Nach § 3 Abs. 8 ist Erzeuger von Abfällen im Sinne des KrWG „jede natürliche oder juristische Person,
  • durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen (Ersterzeuger) oder
  • die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger)“.
Im KrWG wird nicht bauspezifisch geregelt, wer Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer ist. Das kann durchaus zu Problemen zwischen den am Bau Beteiligten führen, durchaus bei Baumaßnahmen im Bereich von Bauträgern und Privatpersonen.
Nur allgemein kann bei der Bauausführung einerseits der Auftraggeber (AG) als Bauherr "Abfallerzeuger" durch Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes gemäß Bauvertrag angesehen werden für Bauabfälle, die bei von ihnen in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen anfallen.
Der Bauherr kann sich bei Abbruch- und Rückbauarbeiten auch nicht von den Pflichten einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen durch vertragliche Regelung befreien. Nach Tz. 2.1 in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) in der VOB/C gehen anfallende Stoffe und Bauteile nicht in das Eigentum des Bauunternehmens als Auftragnehmer über.
Bauunternehmer sind Abfallerzeuger von Bau- und Abbruchabfällen, die direkt bei der Leistungserbringung entstehen.
Bauunternehmer sind Abfallerzeuger von Bau- und Abbruchabfällen, die direkt bei der Leistungserbringung entstehen. Bild: © f:data GmbH
Andererseits sind aber auch das Bauunternehmen und der Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer Abfallerzeuger für alle Abfälle, die bei ihrer Leistungserbringung auf den Betriebsstätten und speziell auf den Baustellen anfallen, einschließlich auch von Verpackungen für Baumaterialien, Baufolien, Schalhölzer u. a. Zusätzlich wird Abfallerzeuger (als Zweiterzeuger) auch der Unternehmer, der Abfälle zentral sammelt und bearbeitet (z. B. Entsorgungs- und Recyclingunternehmen).

Abfälle beim Abfallerzeuger

Für den Abfallerzeuger sind von Bedeutung:
  • Baustellenabfälle, die als Abfälle entstehen, ohne dass die Zweckrichtung auf den Anfall der Abfälle ausgerichtet war, meistens in Verbindung mit bzw. als gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle, angeführt im Anhang der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die seit 1. August 2017 als Neufassung in Kraft ist, wobei z. B. Verpackungsabfälle sowie Bauabfälle betroffen sind, die mit Bezug auf die Kennzeichnung in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) keine gefährlichen Stoffe enthalten und folglich nicht als gefährliche Abfälle gelten,
  • Bau- und Abbruchabfälle, die im direkten Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, z. B. alle Abbruch- und Rückbauleistungen und Bauwerkssanierungen,
  • POP-haltige Abfälle nach der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung vom 17. Juli 2017, die seit 1. August 2017 in Kraft ist und nicht mehr HBCD-haltige Abfälle wie Polystyrole als gefährliche Abfälle ausweist.
Die Gewerbeabfallverordnung und die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung stellen an die Abfallerzeuger hohe Anforderungen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die betreffenden gewerblichen Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle auf Betriebsstätten (speziell Baustellen) sowie POP-haltigen Abfälle jeweils zu trennen, zu halten, zu lagern, zu sammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen sind. Welche Abfälle und Fraktionen im Einzelnen betroffen sind, wird unter Getrenntsammlung von Abfällen ausgeführt. Dabei sind zugleich unvermeidliche Abfallgemische vorzubehandeln und aufzubereiten. Wiederverwendung und Verwertung (Recycling) von Abfällen stehen im Mittelpunkt.
Auf einer Baustelle getrennt gesammelte Gipskartonabfälle nach Zuschnitt
Auf einer Baustelle getrennt gesammelte Gipskartonabfälle nach Zuschnitt Bild: © f:data GmbH
Eine Getrennthaltung kann nur entfallen, wenn sie unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dann liegen Gemische vor, die Vorbehandlungsanlagen für Bauabfälle oder ggf. Aufbereitungsanlagen zuzuführen sind. Hinzu kommen noch umfangreiche Dokumentationspflichten bei Bauabfällen für jede Baustelle über die Sortierarbeit, beispielsweise mit Hilfe von Lageplänen, Fotos, Lieferscheinen u. a. sowie Nachweisen des Entsorgers. Damit werden Mehrkosten verbunden sein, bereits schon aus der Aufstellung und dem Abtransportieren von mehr Containern auf den Baustellen (bis zu 10) zur getennten Erfassung der Bauabfälle.
Zu POP-haltigen Abfällen ist den Anforderungen zur Getrenntsammlung und Entsorgung nach der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung nachzukommen, insbesondere auch zu den dabei einzuhaltenden Nachweispflichten der Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe als Abfallerzeuger. Hierzu erfolgen nähere Erläuterungen unter Polystyrol-Abfälle am Bau.

Anforderungen bei öffentlichen Bauaufträgen

Bei öffentlichen Bauaufträgen sei noch verwiesen:
  • bei Hochbaumaßnahmen auf den "Leitfaden für Ausschreibung und Vergabe zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen sowie Baustellenabfällen" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) im Anhang 8 sowie zum Formblatt 241 und
  • bei Straßen- und Brückenbauarbeiten auf die Regelungen im spezifischen Handbuch HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 3 unter Tz. 3.2 (Nr. 27) zur Abrechnung der Entsorgung von Abfällen, insbesondere auch zur Nachweisführung von Übernahmescheinen und Belegen über die Ab- bzw. Annahme von Bauabfällen.
Weiterhin sind allgemein bei Rückbau- und Abbrucharbeiten auch die Regelungen in der ATV DIN 18459 – Abbruch- und Rückbauarbeiten (Ausgabe September 2016) - in der VOB Teil C zu beachten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abfallerzeuger"

Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Bei der Ausführung von Schadstoffsanierungsmaßnahmen fallen regelmäßig Abfälle, insbesondere auch gefährliche Abfälle an. Angesichts der umfassenden abfallrechtlichen Verantwortung des Bauherrn als Abfallerzeuger ist die Zuverlässigkeit der bei der E...
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Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung ist das vom Bauherrn erstellte Entsorgungskonzept (siehe Abschnitt 7.1) durch den Abbruchunternehmer zu konkretisieren und fortzuschreiben.Sollte im Ausnahmefall der Abbruchunternehmer vom Leistungsverzeichnis abweic...
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Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Bei den Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten anfallende Abfälle gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über; das mit der Ausführung beauftragte Sanierungsunternehmen wird in keinem Fall Abfallerzeuger. Die bei der Sanierung anfal...
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Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten die Begriffe nach VDI 4700 Blatt 1 und die folgenden Begriffe:Abbruch planvolle Teilung eines vorherigen Ganzen in zwei oder mehrere Teile, bei Anwendung geeigneter Verfahren zum ganzen oder partiellen Zerle...
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Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Die Landesbauordnungen regeln für den Bauherrn eine Vielzahl von Verantwortlichkeiten. Mit den folgenden Vorschriften sind dem Bauherren umfassende Obliegenheiten auferlegt „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, ...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Als Veranlasser der Baumaßnahme trägt der Bauherr die Gesamtverantwortung. Diese besteht aus Auswahl-, Planungs-, Entsorgungs- und Überwachungsverantwortung sowie aus der Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz nach BaustellV.Von b...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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