Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Allgemein zum Begriff

Ein großer Teil der Gewerbeabfälle kommt aus dem Baugewerbe. Sofern die gewerblichen und industriellen Abfälle den Abfällen aus privaten Haushalten nach ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich und wie diese zu entsorgen sind, werden sie als gewerbliche Siedlungsabfälle aufgefasst.

Rechtliche Regelungen

Regelungen zu den gewerblichen Siedlungsabfällen treffen:
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV vom 18. April 2017 in BGBl. I, S. 896 mit letzter Änderung vom 28. April 2022 in BGBl. I, S. 700), die seit 1. August 2017 in Kraft ist und
  • die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001 in BGBl. I, S. 3379 und letzte Änderung vom 30. Juni 2020 in BGBl. I, S. 1533) für die Klassifizierung der anfallenden Stoffe nach einem Abfallschlüssel.

Herkunftsbereiche gewerblicher Siedlungsabfälle

Allgemein werden Abfälle zunächst im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nach ihrer Herkunft aus einerseits privaten Haushalten sowie aus anderen Herkunftsbereichen wie dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe aufgefasst.
Im Sinne der GewAbfV gelten nach § 2 Nr. 1 als gewerbliche Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten die, welche in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere:
  • gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
  • Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen.

Abfallarten nach Kapitel 20 der AVV

Ein großer Teil der Gewerbeabfälle kommt aus dem Baugewerbe. Nach Kapitel 20 im Abfallverzeichnis sind in Betriebsstätten des Baugewerbes, speziell bei der Bauausführung auf den Baustellen als Abfälle betroffen:
20 01 01Papier und Pappe
20 01 02Glas
20 01 11Textilien
20 01 28Farben, Klebstoffe und Kunstharze
20 01 39Kunststoffe
20 01 40Metalle
20 01 41Abfälle aus Reinigung von Schornsteinen
20 02Garten- und Parkabfälle
20 03 03Straßenkehricht
20 03 06Abfälle aus Kanalreinigung
20 03 07Sperrmüll
Nicht zu den Siedlungsabfällen rechnen beispielsweise Bau- und Abbruchabfälle (nach Kapitel 17), Abfälle aus Produktion, aus Abwasseranlagen u. a.

Sammlung bis Verwertung von Abfallfraktionen

In § 3 der GewAbfV wird bestimmt, dass Abfallerzeuger (beispielsweise Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe) und Abfallbesitzer (z. B. als Bauherrn) zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung die folgenden Abfallfraktionen von gewerblichen Siedlungsabfällen und Bauabfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen haben:
  • Papier und Pappe,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Abfallschlüssel 20 01 08), biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Abfallschlüssel 20 02 01) und Marktabfälle (Abfallschlüssel 20 03 02).

Gemischte gewerbliche Siedlungsabfälle

Gewerbliche Siedlungsabfälle können im Gemisch mit anderen Abfällen als gemischt gewerbliche Siedlungsabfälle auftreten bzw. darin enthalten sein, beispielsweise auch aus bestimmten Bau- und Abbruchabfällen und weiteren Abfällen aus dem Gartenbau, der Holzverarbeitung, aus Verpackungen u. a.
Zur Vorbehandlung bestimmter Gemische gewerblicher Siedlungsabfälle ist die Getrennthaltung von Abfällen gemäß § 4 sowie weiterer im Anhang zur GewAbfV aufgeführten Abfallarten durchzuführen.
Das betrifft auch weitere Abfälle sowie spezielle Bau- und Abbruchabfälle wie beispielsweise:
  • Verpackungen aus Papier, Glas, Holz und Textilien, gemischte und Verbundverpackungen,
  • Bekleidung, Gummi, Kork, Keramik,
  • Holz (mit Ausnahme von Holz, das gefährliche Stoffe enthält),
  • Beton und Ziegel sowie Gemische daraus mit Ausnahme von solchen, die gefährliche Stoffe enthalten.
Diesbezüglich werden auch spezielle Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen zu Bauabfällen in § 5 GewAbfV gestellt, dass keine Vermischung der Gemische mit anderen als den erlaubten Abfällen erfolgt.
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