Versicherung

ABN/ABU

Der Bauleistungsversicherung (auch als Bauwesenversicherung des Unternehmens bezeichnet) dienen 2 vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte Bedingungswerke, und zwar
  • die ABU-Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen – im gesamten Bereich des Rohbaus, Tief- und Ingenieurbaus, die in erster Linie auf die Interessen des Bauunternehmens ausgerichtet ist, und
  • die ABN-Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten – aus Sicht der Versicherungsbedürfnisse im Schlüsselfertigbau und der Interessen aller Bauvertragsparteien, d. h. sowohl des Bauherrn als auch der Bauunternehmen (Generalunternehmer) und aller Nach- und Ausbauunternehmen.
Folgende Gestaltungen bzw. Abschlüsse sind möglich:
  • nach Bild 1: Auftragnehmer (AG) mit Hauptunternehmer (HU) und eigener Bindung der Ausbauunternehmer (AU):
    Bild 1

    Bild 1: Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Hauptunternehmer bei eigener Bindung der Ausbauunternehmer
    In diesem Fall kann der Hauptunternehmer mit einer ABU nur die Rohbau- und Tiefbauleistungen selbständig versichern lassen, aber dabei nicht die Ausbauleistungen einbeziehen. Bei einer ABN durch den Bauherrn könnten alle Bauleistungen versichert werden.
  • nach Bild 2: Auftraggeber mit Generalunternehmer (GU) als Schlüsselfertigbauer:
    Bild 2

    Bild 2: Vertragsabschluss zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer (als Schlüsselfertigbauer)
    Danach können sowohl der Bauherr als auch der Generalunternehmer eine ABN abschließen und die Vertragspartner der Bauausführung einbeziehen. Demgegenüber kann eine ABU nur der Generalunternehmer eingehen, wobei für die Ausbauunternehmer ihr Leistungsrisiko nicht versichert wäre und auch nicht selbständig von ihnen versichert werden könnte.
Mit einer Bauleistungsversicherung soll das Risiko unvorhergesehener Beschädigungen von ausgeführten Bauleistungen begrenzt werden. Eine solche Versicherung ist gewissermaßen eine Art Kasko-Versicherung, wenn z. B. der Verursacher für eine Beschädigung nicht feststellbar ist. Dagegen sind Erfüllungsschäden, vorhersehbare Schäden und Ausführungsmängel nicht in dieser Form versicherbar.
In der Baubeschreibung ist in der Regel vermerkt, ob der Auftraggeber für die Baumaßnahme selbst eine Bauleistungsversicherung abschließen wird und nach Vorlage der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer einen Betrag (oft in Höhe von ca. 0,2 bis 0,5 % von der ausgeführten Bauleistungssumme) in Abzug bringt bzw. einbehält. Durch den Auftragnehmer sollte dann ein entsprechender Betrag innerhalb seiner Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) im Angebot Berücksichtigung finden.
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