Sowohl der Bauherr als Auftraggeber (AG) als auch das Bauunternehmen als Auftragnehmer können die bereits ausgeführten Bauleistungen während der gesamten Bauzeit bis zur Abnahme versichern lassen. Dafür dienen zwei vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigte Bedingungswerke, und zwar die Die jeweils möglichen Anwendungen sind unter ABN/ABU mit schematischen Beispielen dargestellt. Der Begriff der "Bauwesenversicherung " ist umfassender und wird heute allgemein nicht mehr speziell für die Versicherung der Bauleistungen verwendet. Aufgabe einer Bauleistungsversicherung ist es, das finanzielle Risiko unvorhersehbarer Beschädigungen oder Zerstörungen von ausgeführten Bauleistungen dem Bauunternehmen weitestgehend abzunehmen. Folglich ist sie eine Art "Kasko-Versicherung", wenn der Verursacher für eine Beschädigung nicht feststellbar ist. Erfüllungsschäden, vorhersehbare Schäden und Mängel der Bauausführung sind nicht versicherbar. Ebenfalls tritt die Bauleistungsversicherung nicht für Feuerschäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion ein, wofür eine Feuerrohbauversicherung abzuschließen wäre. Auch lassen sich in der Regel nicht die Ausnahme-Tatbestände von Beschädigungen und Zerstörungen infolge von Krieg und Aufruhr mit Bezug auf § 7 Abs. 1 VOB /B versichern bzw. bei höherer Gewalt zum Teil nur mit höheren Versicherungsprämien. Die Bauleistungsversicherung versichert und deckt:
Sachschäden an Bauleistungen aller Bauarbeiten für das Bauwerk, beispielsweise auch für das Aufstellen des Baugerüstes u. a.,
Sachschäden an Baustoffen sowie Bauteilen für den Roh- und Ausbau ab Eintreffen auf der Baustelle, Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der eigentlichen Bauleistung sind,
Einrichtungsgegenstände, die direkt mit dem Bauwerk verbunden sind,
Gefahren für unvorhersehbare Schäden an Bauleistungen,
Interessen nach der Gefahrtragung eines VOB-Vertrages durch unbekannte Gefahren des Baugrunds, fehlerhafte Planung, Schäden durch unabdingbare, vom Bauunternehmen nicht zu vertretende Umstände (nach § 7 Abs. 1 in VOB/B) u. a.
Möglich sind Erweiterungen als Mitversicherung mit Bezug auf verschiedene Klauseln beispielsweise:
von Altbauten gegen Einsturz nach den Klauseln TK 6155 - ABU oder TK 5155 - ABN,
von Altbauten gegen Sachschäden nach den Klauseln TK 5180 - ABN oder TK 5181 - ABN.
Weiterhin kann bei gesonderter Vereinbarung Entschädigung geleistet werden, beispielsweise für:
Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion u. a.,
Schäden durch Grundwasser,
Diebstahl fest eingebauter Bauwerksbestandteile (nur bei ABN).
Nicht versicherbar bzw. nicht gedeckt durch die Bauleistungsversicherung sind:
Entschädigungen aus normalen Witterungseinflüssen, durch nicht zugelassene oder nicht vorschriftsmäßig geprüfte Baustoffe,
Vermögensschäden durch Bauzeitverzögerungen, Stillstandskosten, Vertragsstrafen usw., Schäden aus Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik und Baukunst,
Mehrkosten durch Änderung der Bauweise oder Verbesserung der Baumethode oder provisorische Reparaturen.
Für den Abschluss der Bauleistungsversicherung ist für das Bauunternehmen die zu wählende Vertragsform von Bedeutung. Möglich sind:
eine Objektversicherung für das jeweilige Bauwerk als Einzelvertrag, die gewöhnlich bei der ABN vorgezogen wird, wenn der Auftraggeber als Bauherr die Versicherung abschließt oder dies vom Generalunternehmer fordert,
ein Rahmenvertrag meistens bei größeren Bauunternehmen, wenn die Verantwortung bei einer ABU beim Bauunternehmen liegt, das die Bauleistungen für die verschiedenen Bausparten als Risikogruppen (Tiefbau, Ingenieurbau) mit festen Prämiensätzen beim Versicherer bindet, wofür dann nur die Baustellen dem Versicherer gemeldet werden,
ein Jahresvertrag - oft bei mittelständischen und kleineren Bauunternehmen praktiziert - für sämtliche Bauleistungen als voraussichtlich zu versichernde Jahressumme, meistens mit einem einheitlichen Prämiensatz,
Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Fertigstellung, bei einer ABU spätestens mit der Abnahme (bei einem VOB- Vertrag nach § 12 VOB/B). Verlängerungen können nach Bedarf vereinbart werden. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer rechtzeitig durch eine Ablaufanfrage auf den bevorstehenden Ablauf hinzuweisen. Maßgebender Versicherungsort ist stets die Baustelle.
Schäden, die außerhalb versicherter Baustellen eintreten, sind in der Regel nicht gedeckt bzw. nur bei besonderer Vereinbarung für Transportwege mitversichert. Als Ersatzleistung werden die Selbstkosten des Geschädigten für die Wiederherstellung des Zustandes vor Schadeneintritt erstattet. Die Kosten für Aufräumung oder Trümmerbeseitigung werden ebenfalls ersetzt. Die Grenze der Ersatzleistung liegt je nach Schadensfall beim Auftragswert zuzüglich evtl. vereinbarter Erstrisikosummen. In der Regel wird in der Bauleistungsversicherung eine Selbstbeteiligung vorgesehen, in einem Schadensfall hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Meldung gegenüber der Versicherung zu erstatten. Bei Schäden infolge von Straftaten, wie z. B. Diebstahl oder Vandalismus, ist dieser auch bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
Sofern der Auftraggeber selbst den Abschluss einer Bauleistungsversicherung vorsieht, so wird dies in den Vergabeunterlagen vermerkt sein bzw. in der Leistungsbeschreibung ausgewiesen werden mit dem Hinweis, vom Bauunternehmen als Bieter dies in dem Angebotspreis entsprechend zu berücksichtigen. Damit erbringt der Auftraggeber eine Leistung als Versicherungsschutz, die er in Höhe eines im Bauvertrag zu vereinbarenden Entgelts von der Schlussrechnung des Auftragnehmers in Abzug bringen wird. Die Sätze werden dann als Beistellung des Auftraggebers im Bauvertrag ausgewiesen werden. Sie dürften sich in einem Umfang zwischen 0,2 % bis 0,5 % von der Bauleistungssumme bewegen.