Jahresabschluss / HGB

Angaben unter der Bilanz

Angaben unter der Bilanz
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Als Angaben unter der Bilanz sind zum Jahresabschluss Haftungsverhältnisse nach HGB – klassifiziert nach § 251 im Handelsgesetzbuch (HGB) – vorzunehmen. Mit den Angaben sollen die Jahresabschluss-Interessenten Informationen über ggf. bestehende Risiken erhalten. Dabei handelt es sich bei den Haftungsverhältnissen speziell um Verpflichtungen, die einerseits zum Bilanzstichtag zwar bekannt sind, mit deren Inanspruchnahme aber zum anderen noch nicht konkret zu rechnen ist. Werden sie dagegen auf der Passivseite der Bilanz passiviert, dann gelten sie als Verbindlichkeiten, Rückstellungen und sonstige finanzielle Verpflichtungen.
Die Verpflichtungen aus Haftungsverhältnissen sind einzeln zu ermitteln. Sie dürfen danach in einer Summe angegeben werden. Der Ausweis erfolgt praktisch als Anlage zur Bilanz. Sie sind auch dann zu vermerken, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Obgleich nicht ausdrücklich vorgeschrieben, sollten zu den Angaben auch die Vorjahreswerte mit angegeben werden. Sofern keine Angabe – soweit zutreffend und erforderlich – unter der Bilanz bzw. im Anhang erfolgt, kann die Nichtbefolgung als Ordnungswidrigkeit nach § 334 Abs. 1a HGB geahndet werden.
Ein Ausweis zur Bilanz ist dann nicht mehr vorzusehen, wenn:
  • die Haftungsverpflichtung entfallen ist oder
  • in der Bilanz auf der Passivseite dafür eine Verbindlichkeit oder Rückstellung ausgewiesen wird.
Für Kapitalgesellschaften ist der Ausweis der Haftungsverhältnisse nach § 268 Abs. 7 HGB nicht unter der Bilanz, sondern im Anhang zur Bilanz vorzusehen, sofern keine Passivierung erfolgte. Demgegenüber haben Kleinstkapitalgesellschaften das Wahlrecht, die Haftungsverhältnisse entweder unter der Bilanz oder auch im Anhang zur Bilanz auszuweisen, sofern sie einen Anhang erstellen.
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