Werden zu einer Ausschreibung mehrere Angebote eingereicht, dann können die verschiedenen Kalkulationsangaben der Bieter aus abverlangten ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis ) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) bauauftragsbezogen in einem Preisspiegel – auch als EFB-Preisspiegel bezeichnet – zusammengestellt werden. Dafür sind die vielfältigen Datendetails in vergleichbare Werte – unabhängig von den alternativen Kalkulationsverfahren der einzelnen Bieter – für eine Plausibilitätskontrolle des Angebotsinhalts umzurechnen. Dienen sollen sie der bauwirtschaftlichen Diagnose im Sinne einer Angebotsanalyse als Kosten- und Leistungsanalyse zur Aufklärung von Angebotsinhalten, wie sie § 15 im Abschnitt 1 in der VOB Teil A für öffentliche Bauaufträge im Unterschwellenbereich vorsieht (analog auch nach § 15 EU bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte im Abschnitt 2 sowie nach § 15 VS im Abschnitt 3 der VOB/A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen). Beim korrekten Ausfüllen der EFB-Blätter hilft Ihnen die Software nextbau. Sie ermöglicht ein direktes Ausfüllen sowie Überprüfen der ergänzenden Formblätter Preise 221 bis 223. Weiterhin sind verschiedene tabellarische Beispiele für die Aufbereitung stoffbezogener Aussagen angeführt, die unmittelbar für die eigene Kalkulation herangezogen werden können. Der EFB-Preisspiegel kann für einen oder mehrere Bieter ermittelt werden. Die folgende Tabelle liefert ein praktisches Beispiel, in dem die betriebswirtschaftlichen Aussagen von 4 Bietern einer Ausschreibung dargestellt werden:
Bild: Preisspiegel mit bauwirtschaftlichen Kennzahlen
Bild: © fdata GmbH
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Angebotsendsumme (Netto ohne Umsatzsteuer). Sie wird für den Vergleich für jeden Bieter gleich 100 % gesetzt. Im ersten Block des Preisspiegels im Beispiel werden die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) mit ihren Kostenarten je Bieter ausgewiesen. Die Prozentwerte drücken die entsprechenden Anteile an der Angebotssumme bzw. dem künftigen Umsatz der Bieter aus. Hierbei ist aber auch zu beachten, ob:
der Umfang an Nachunternehmerleistungen als fremde Bauleistungen die Struktur der EKT beeinflusst. Wird z. B. eine umfangreiche Leistungsposition (beim Bieter 3) als NU-Leistung geplant und kalkuliert, dann hat das Auswirkungen auf die Struktur der anderen Kostenarten der EKT, beispielsweise auf einen wesentlich niedrigeren Anteil bei Stoffkosten,
beispielsweise der Umfang an Lohnkosten von der Höhe des Kalkulationslohns dadurch beeinflusst wird, dass mit Polieren anteilige Aufsichtskosten eingerechnet wurden und folglich der Kalkulationslohn gegenüber anderen Bietern 2 bis 3,50 €/Stunde höher liegen kann, andererseits ggf. die Gemeinkosten niedriger umzulegen sind, der Gesamtstundenumfang und daraus ableitend die Stundenproduktivität zwischen den Bietern abweichen bzw. sich in den eigenen Lohnkosten widerspiegeln, und inwieweit Sonstige Kosten Einfluss nehmen, besonders aus Mietgebühren u. a.
Der Deckungsbeitrag (DB) ist eine sehr wichtige Kennzahl zur Beurteilung des Angebotsinhalts und besonders der Nachträge. Er kann aus den ergänzenden Formblättern Preise 221 und 222 Deckungsbeitrag und Einzelkosten (EKT) bedingen sich einander, gewissermaßen als zwei Komponenten in der Kalkulation. Im Beispiel-Preisspiegel werden sie im 1. (EKT) und 2. Block (DB) je Angebot bzw. Bieter dargestellt, und zwar jeweils auch nach ihrer Struktur und Zusammensetzung.
Der 2. Block weist den Deckungsbeitrag mit den Absolutwerten seiner Bestandteile aus. Das ist beispielsweise aus dem Formblatt Preise 221 nicht unmittelbar erkennbar. Zur Kontrolle werden auch noch die vorbestimmten Zuschläge aus dem Abschnitt 2 des Formblatts 221 übernommen. Diese Zuschläge sind aber zwischen einzelnen Bietern nicht vergleichbar, wenn diese unterschiedliche Kalkulationsverfahren für ihre Angebotskalkulation gewählt haben. Für die 4 Angebote zur Beispiel-Ausschreibung ist der Deckungsbeitrag unterschiedlich hoch. Er ist im Umfang abhängig u. a. von:
der Unternehmensgröße und Kooperationsform wie Generalunternehmer, Hauptunternehmer , Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) als Bieter,
der Leistungssparte wie Tiefbau, Hochbau, Verkehrsbau, Abbruch u. a.,
der Größe des Bauauftrags und der Baustelle,
der Ausschreibung der Baustelleneinrichtung als Nebenleistung oder als Besondere Leistung im LV,
Angebot und Nachfrage.
Im Beispiel schwankt der Deckungsbeitrag zwischen 18,63 % von der Angebotssumme (ohne Umsatzsteuer) beim Bieter 2, bis 23,30 % beim Bieter 4. In der Praxis sind Deckungsbeiträge von 15 bis 20 % in kleinen Bauhandwerksbetrieben bis mittelgroßen Bauunternehmen, aber auch von 20 bis 35 % beispielsweise in großen Bauunternehmen und umfangreicher Generalunternehmerschaft möglich. Mit den Deckungsbeiträgen schwanken meistens auch die Baupreise.
Unterhalb des Deckungsbeitrags wird im Beispiel-Preisspiegel die Struktur ausgewiesen. Betrachten wir die einzelnen Bestandteile für das Beispiel etwas näher:
Die Baustellengemeinkosten (BGK) bilden die erste Komponente. Sie können und werden von Bauauftrag zu Bauauftrag sehr unterschiedlich hoch sein, vor allem unter dem Aspekt, ob die Baustelleneinrichtung (BE) als Normalposition im Leistungsverzeichnis (LV) mit ausgeschrieben wird. Im Falle einer BE-Position würden die BGK kleiner und die EKT größer werden. Der Anteil der BGK an der Angebotssumme schwankt bei den Bietern zwischen 3,82 % (Bieter 2 nach Vollkostenstundensatzkalkulation) und 8,05 % beim Bieter 4 Endsummenkalkulation mit einer auftragsspezifischen Ermittlung der BGK. mit einer auftragsspezifischen Ermittlung der BGK.
Die Differenz der Herstellkosten (HK) errechnet sich nach Abzug der BGK vom DB und stellt zugleich die Summe aus AGK und W&G dar. Die HK-Differenz ist folglich mehr oder weniger unabhängig vom Bauauftrag. Sie schwankt in Abhängigkeit von der Betriebsgröße sowie von Angebot und Nachfrage, in der Baupraxis von ca. 10 bis 25 % von der Angebotssumme. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den HK selbst um jene Kosten, die unmittelbar von der Baustelle verursacht werden. Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK – vgl. Kapitel 2.6.2) schwanken im Beispiel von 9,0 % (Bieter 3) bis 10,17 % (Bieter 4) von der Angebotssumme, bedingt wiederum in Abhängigkeit von der Betriebsgröße (Bieter 3 als ein kleineres Bauunternehmen und Bieter 4 als ein größeres Bauunternehmen) und dem Kooperationsgrad, z. B. überwiegend Ausführung des Auftrags in Eigenleistung oder Unternehmen mit Einbindung von Nachunternehmern u. a. Faktoren.
Die Differenz der Selbstkosten (SK) berechnet sich aus DB abzüglich Baustellengemeinkosten (BGK) und Allgemeine Geschäftskosten (AGK) bzw. als Differenz zwischen Selbstkosten (SK) und Angebotssumme.
Inhaltlich entspricht sie dem Anteil von Wagnis und Gewinn (W&G). Dabei wurde angenommen, dass Wagnis und Gewinn je zur Hälfte vorbestimmt und kalkuliert wurden. Ein spezieller bzw. gesonderter Wagnisanteil ist wichtig, wenn aus der Bauausführung später Nachträge gefordert werden. Dann könnten Über- und/oder Unterdeckungen der Gemeinkosten vorliegen und eine Ausgleichsberechnung erforderlich machen. Dabei spielt wieder der Deckungsbeitrag (entweder mit oder ohne Wagnisanteil) eine wichtige Rolle. Aus dem EFB-Preisspiegel ließe sich hier bereits erkennen, wie der jeweilige Bieter Nachträge abrechnen könnte.
Der aufbereitete Beispiel-Preisspiegel liefert weiterhin Aussagen für die Angebote der 4 Bieter im unteren Teil mit Bezug auf die kalkulierten Arbeitsstunden. Zunächst wird die Leistung differenziert nach Anteilen der:
Eigenleistung, die mit eigenen Arbeitskräften ausgeführt wird und Fremdleistung, die an Nachunternehmer vergeben und von diesen eigenständig ausgeführt werden.
Die Aussagen können auch von Bedeutung für jene Fälle und landesspezifische Regelungen bei öffentlichen Aufträgen sein, bei denen für die Vergabe ein bestimmter Umfang an Eigenleistungen nachzuweisen ist. So können Unternehmen ggf. ausgeschlossen werden, wenn z. B. der Anteil an Fremdleistungen größer ist als für die Eigenleistungen. Die Aussagen zu Eigen- und Fremdleistungen sind nicht für die Vergabe wichtig. Sie dienen vor allem auch der Überprüfung der Plausibilität der Gesamtstunden für das kalkulierte Angebot, da sich diese nur aus den Eigenleistungen ableiten. Die Gesamtstunden der Eigenleistung bestimmen sich als Produkt jeweils aus den Zeitansätzen (im Formblatt Preise 223 in Spalte 5 angegeben) und den im LV ausgewiesenen Mengen.
Im Beispiel reichen die kalkulierten Arbeitsstunden zwischen den 4 Bietern von insgesamt 3.609 Stunden (Bieter 1) bis 4.588 Stunden (Bieter 2). Der geringste Stundenumfang bei Bieter 1 lässt sein Angebot auch wirtschaftlich erscheinen, wenn bei der Prüfung zu den Zeitansätzen der Positionen im Formblatt 223 erkennbar ist, dass sie den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entsprechen.
Zunächst werden im unteren Teil im Beispiel-Preisspiegel die Angaben zum Mittellohn bis hin zum Kalkulationslohn aus den Formblättern Preise 221 und 222 der Bieter übernommen. Der Kalkulationslohn mit einer Spannweite von 21,96 €/Stunde (Bieter 3) bis 31,52 €/Stunde (Bieter 4) ist nur dann vergleichbar, wenn bei allen Bietern in den Mittellohn nur gewerbliche Arbeitnehmer einbezogen wurden. Beim Bieter 4 ist das nicht der Fall, hier floss in die Berechnung auch anteiliges Gehalt eines Poliers als Aufsichtsperson mit ein. Auf Grundlage des Kalkulationslohns können nachfolgend "leistungsbezogene" Stundensätze als Stundenpreise abgeleitet werden. Nach Hinzurechnung eines Zuschlags für den Deckungsbeitrag (BGK + AGK + W&G) – ohne die bereits auf die Nachunternehmer umgelegten Anteile – errechnet sich der Vollkostenstundensatz (ohne NU). Werden dann noch die auf NU umgelegten Anteile des Deckungsbeitrags mit verrechnet, ergibt dies den Vollkostenstundensatz mit NU, d. h. einen Stundenverrechnungssatz für die Gesamtleistung.