Ein Preisspiegel stellt Preise in einer Tabelle dar und vergleicht sie miteinander. Für eine Baumaßnahme werden dabei vor allem die Preise für Bauleistungen und Baustoffe verglichen.
Wozu dient ein Baupreisspiegel?
Je nach Art der Ausschreibung geben in der Regel mehrere Bauunternehmen als Bieter Angebote ab, die dann geprüft werden. Zunächst sind dafür die Angebotspreise als Angebotssummen der Bieter von Interesse. Abschließend wird eine Angebotswertung vorgenommen. Ein Baupreisspiegel bietet dem Bauherrn die Möglichkeit, Angebote tiefgründiger zu prüfen und zu bewerten. Dadurch können ggf. auch Spekulationsangebote erkannt werden. Oft erfolgt die Prüfung durch den bevollmächtigten Architekten des Bauherrn, bei Beauftragung in der Regel in der Leistungsphase 6 oder 7 nach der HOAI. Die Form eines Baupreisspiegels ist nicht vorgeschrieben. Sie wird oft durch spezielle AVA-Programme bzw. Softwareprogramme für die Kalkulation bestimmt und als Excel- oder PDF-Dokument erstellt.
EFB-Preisblätter als Grundlage
Der Bauherr kann zu den Vergabeunterlagen ergänzende Preis-Formblätter (EFB-Preis) 221 bis 223 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) beifügen. Die EFB-Formblätter sind für Bauvergabestellen bei öffentlichen Bauaufträgen verpflichtend heranzuziehen, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 Euro beträgt. Eine Kalkulationssoftware erleichtert das korrekte Ausfüllen und Prüfen der EFB-Blätter. Sie ermöglicht zudem auch die tabellarische Aufbereitung von Stunden- und Kostenansätzen für analytische Betrachtungen.
Wenn mehrere Angebote vorliegen, können die verschiedenen Kalkulationsangaben der Bieter aus den EFB-Preisblättern in einem Preisspiegel (auch als EFB-Preisspiegel bezeichnet) zusammengestellt werden. Für die Plausibilitätskontrolle des Angebotsinhalts müssen die Datendetails unabhängig von den Kalkulationsmethoden der Bieter in vergleichbare Werte umgerechnet werden. Auf Grundlage der EFB-Preisblätter ist eine bauwirtschaftliche Diagnose im Sinne einer Angebotsanalyse als Kosten- und Leistungsanalyse zur Aufklärung von Angebotsinhalten möglich. Eine solche Betrachtung leitet sich auch zu Bauvorhaben mit einem VOB-Vertrag aus § 15 im Abschnitt 1 in VOB Teil A (analog nach § 15 EU bei EU-weiten Ausschreibungen sowie nach § 15 VS in VOB Teil A bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) ab. EFB-Preisspiegel: Rechenbeispiel für drei Bieter
Ein EFB-Preisspiegel kann für einzelne oder mehrere Bieter erstellt werden. Im Folgenden wird ein Rechenbeispiel mit betriebswirtschaftlichen Daten von drei Bietern mit der Kalkulationssoftware nextbau (f:data) aufbereitet. Achtung: Bei den unten genannten Zahlen und Werten handelt es sich um eine Beispiel-Berechnung, die Sie direkt HIER HERUNTERLADEN können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist die Angebotssumme (Netto ohne Umsatzsteuer). Sie wird für den Vergleich für jeden Bieter gleich mit 100 % gesetzt. Die Eigenleistung umfasst die mit eigenen Arbeitskräften des Bieters ausgeführte Leistung. Zur Struktur sei auf Block IV verwiesen. Eine Differenz zur Angebotssumme entspricht der Fremdleistung, die an Nachunternehmer vergeben und von diesen eigenständig ausgeführt wird. Die Aussagen können auch für jene Fälle und landesspezifische Regelungen bei öffentlichen Aufträgen von Bedeutung sein, bei denen für die Vergabe ein bestimmter Umfang an Eigenleistungen nachzuweisen ist. So können Unternehmen ggf. ausgeschlossen werden, wenn z. B. der Anteil an Fremdleistungen größer ist als der für die Eigenleistungen. Die Aussagen zu Eigen- und Fremdleistungen sind nicht für die Vergabe wichtig. Sie dienen vor allem auch der Überprüfung der Plausibilität der Gesamtstunden für das kalkulierte Angebot, da sich diese nur aus den Eigenleistungen ableiten. Hierzu sei auf Block III verwiesen. Er kann aus den ergänzenden EFB-Preisblättern 221 und 222 ermittelt werden, entweder:
Der prozentuale Anteil wird allgemein mit Bezug auf die Angebotssumme angegeben. Er schwankt im Beispiel zwischen 20,47 % (Bieter 3) und 27,40 % (Bieter 2).
In der Praxis sind Deckungsbeiträge von 18 bis 25 % in kleinen Bauhandwerksbetrieben bis mittelgroßen Bauunternehmen, aber auch von 25 bis 35 %, beispielsweise in großen Bauunternehmen und umfangreicher Generalunternehmerschaft, möglich. Mit den Deckungsbeiträgen schwanken meistens auch die Baupreise. Abhängig ist der Umfang des Deckungsbeitrags vor allem von:
Der Deckungsbeitrag wird auch noch im Block V näher betrachtet. Dann jedoch mit seinen Bestandteilen im Verhältnis zur Summe der EKT und nicht der Angebotssumme. Block I: Angebotsbilanz
Im ersten Block des Preisspiegels werden Kostensummen zu den Komplexen nach dem Kalkulationsschema je Bieter ausgewiesen. Für die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) erfolgt der Ausweis nach zugeordneten Kostenarten. Die Werte können aus EFB-Preisblättern 221 oder 222 abgeleitet bzw. übernommen werden. Die Prozentwerte drücken die entsprechenden Anteile an der Angebotssumme bzw. dem künftigen Umsatz der Bieter aus. Hierbei ist aber auch zu beachten, ob:
der Umfang an Nachunternehmerleistungen als fremde Bauleistungen die Struktur der EKT beeinflusst. Wird z. B. eine Teilleistung (beim Bieter 3) als NU‑Leistung geplant und kalkuliert, dann hat das Auswirkungen auf die Struktur der anderen Kostenarten der EKT, z. B. auf einen wesentlich niedrigeren Anteil bei Stoffkosten, der Umfang an Lohnkosten von der Höhe des Kalkulationslohns dadurch beeinflusst wird, ob für Poliere anteilige Aufsichtskosten eingerechnet wurden und folglich der Kalkulationslohn gegenüber anderen Bietern höher liegen kann, andererseits ggf. die Gemeinkosten niedriger umzulegen sind und
Deckungsbeitrag und Einzelkosten (EKT) bedingen einander, gewissermaßen als zwei Komponenten in der Kalkulation. Im Beispiel-Preisspiegel werden sie im 1. (EKT) und 2. Block (DB) je Angebot bzw. Bieter dargestellt – inklusive Struktur und Zusammensetzung. Block II: Ausgleichsberechnung im Nachtragsfall
Ist ggf. mit Nachträgen bei der Ausführung des Bauvorhabens, z. B. infolge Mengenüber‑ bzw. ‑unterschreitungen oder Leistungsänderungen, zu rechnen, wäre von Interesse, in welchem Umfang sich eine Unter- oder Überdeckung von Gemeinkosten auf mögliche Vergütungsansprüche bzw. Preisanpassungen auswirken kann. Ausgewiesen werden Sätze nach überschlägiger Ausgleichsrechnung auf Basis des Gesamtpreises. Erläuterungen dazu lesen Sie hier. Block III: Stundensätze und Zuschläge
Von besonderem Interesse sind die Aussagen zu:
Gesamtstundenumfang,
Stundenproduktivität.
Wichtig sind die Angaben zum Mittellohn bis hin zum Kalkulationslohn, übernommen aus den Preisblättern 221 und 222 der Bieter. Der Kalkulationslohn mit einer Spannweite von 40,00 Euro / h (Bieter 2) bis 41,83 Euro / h (Bieter 1) ist nur dann vergleichbar, wenn bei allen Bietern in den Mittellohn nur gewerbliche Arbeitnehmer und nicht noch anteilige Aufsichtskosten für Poliere einbezogen wurden – wie Sie anhand der Beispiel-Berechnung sehen können. Auf Grundlage des Kalkulationslohns können nachfolgend „leistungsbezogene“ Stundensätze als Stundenpreise abgeleitet werden. Nach Hinzurechnung eines Zuschlags für den Deckungsbeitrag (BGK + AGK + W & G) – ohne die bereits auf die Nachunternehmer umgelegten Anteile – errechnet sich der Vollkostenstundensatz (ohne NU-Leistung). Werden dann noch die auf Nachunternehmer umgelegten Anteile des Deckungsbeitrags mitverrechnet, ergibt dies einen Stundenverrechnungssatz für die Gesamtleistung. Berechnen lässt sich mit den Gesamtstunden noch die jeweilige Stundenproduktivität der Bieter. Im Beispiel ist der geringste Stundenumfang bei Bieter 1 auch maßgebend für sein wirtschaftliches Angebot. Zu beachten sind hierzu ggf. noch die Zeitansätze zu Teilleistungen im EFB-Preisblatt 223. Beeinflusst wird die Produktivität aber auch vom Wertumfang der eingesetzten Baustoffe. Bei materialintensiven Leistungen wird die Produktivität umso höher sein. 
Wenn mehrere Angebote vorliegen, können die Kalkulationsangaben der Bieter aus den EFB-Preisblättern in einem EFB-Preisspiegel zusammengefasst werden.
Bild: © f:data GmbH
Block IV: Struktur Eigenleistung
Aussagen werden hier über die wertmäßigen Anteile der Kostenarten einschließlich von Zuschlägen bzw. Umlagen von Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie Wagnis und Gewinn an der gesamten Eigenleistung gemacht. Die Prozentangaben verdeutlichen die Struktur. Die Werte lassen sich unmittelbar aus den Preisblättern 221 oder 222 übernehmen. Block V: Deckungsbeiträge (DB) und mittlere Zuschläge
Dieser Block weist den Deckungsbeitrag mit den absoluten Werten seiner Bestandteile mit Bezug auf die Einzelkosten (EKT) aus. Sie sind aus den EFB-Preisblättern nicht unmittelbar erkennbar. Zur Kontrolle werden auch noch die vorbestimmten Zuschläge der BGK, AGK und W & G jeweils in % aus dem Abschnitt 2 des EFB-Preisblatts 221 bei Zuschlagskalkulation übernommen. Diese Zuschläge sind aber zwischen einzelnen Bietern nicht vergleichbar, wenn diese unterschiedliche Kalkulationsverfahren für ihre Angebotskalkulation gewählt haben. Betrachten wir die einzelnen Bestandteile der Struktur des DB mit Bezug auf EKT und die Aussagen im Block I für das Beispiel etwas näher:
Die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) schwanken bei Bezug auf die EKT im Beispiel von 17,57 % (Bieter 3) bis 28,58 % (Bieter 2), bedingt wiederum in Abhängigkeit von der Betriebsgröße (Bieter 3 als ein kleineres Bauunternehmen und Bieter 2 als ein größeres Bauunternehmen) und dem Kooperationsgrad, z. B. überwiegend Ausführung des Auftrags in Eigenleistung oder Unternehmen mit Einbindung von Nachunternehmern. (Siehe dieses Rechenbeispiel) Inhaltlich entspricht sie dem Anteil von W & G. Ein spezieller bzw. gesonderter Wagnisanteil ist wichtig, wenn aus der Bauausführung später Nachträge gefordert werden. Dann könnten Über- und / oder Unterdeckungen der Gemeinkosten vorliegen und eine Ausgleichsberechnung erforderlich machen. Dabei spielt wieder der Deckungsbeitrag (entweder mit oder ohne Wagnisanteil) eine wichtige Rolle. Aus dem EFB-Preisspiegel ließe sich hier bereits erkennen, wie der jeweilige Bieter Nachträge abrechnen könnte.