Jahresabschluss / HGB

Angaben im Anhang

Ein Anhang ist mit dem Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften zu liefern. Auf Grundlage des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erfuhren die Anforderungen zu den Angaben nach den §§ 284 bis 286 im Handelsgesetzbuch (HGB) eine inhaltliche Präzisierung und vor allem eine Erweiterung. Mit den Angaben erfolgen Erläuterungen zu den einzelnen Posten in der Bilanz nach Handelsrecht sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
Vordergründig ist im Anhang zu informieren über
  • die angewandten Methoden bei der Bilanzierung und Bewertung von Bilanzpositionen bzw. erfolgten Abweichungen mit Begründung,
  • die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten.
Sonstige Pflichtangaben werden mit Bezug auf § 284 HGB umfangreich gefordert.
Wichtig sind dabei z. B. Angaben
  • zu den Verbindlichkeiten und vor allem von Krediten von Banken mit ihren Restlaufzeiten (in Jahren),
  • zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht zu bilanzieren sind (z. B. Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen),
  • über die vorgenommenen Wertberichtigungen bei den Forderungen und die Höhe der Pauschalwertberichtigungen,
  • zu sonstigen Rückstellungen, die nicht gesondert ausgewiesen wurden,
  • zum versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren für Pensionsrückstellungen,
  • zur Aufgliederung der Umsatzerlöse und Bauleistungen nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten,
  • über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Unternehmen,
  • über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung im Geschäftsjahr,
  • über das vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar,
  • über mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente,
  • zu nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte,
  • zum Umfang und Wert selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände,
  • zu Differenzen bei latenten Steuern hinsichtlich der Gründe und angesetzten Steuersätze.
Noch umfangreicher sind die Angaben in einem Konzernanhang bei einem Konzernjahresabschluss auf Grundlage der §§ 313 und 314 HGB.
Die Reihenfolge der Angaben im Anhang ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis dienen für die Vorbereitung des Anhangs Checklisten, die in der Literatur angeboten werden.
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