Buchhaltung / Rechnungswesen

Anhang zur Bilanz

Mit dem Jahresabschluss haben die Kapitalgesellschaften einen Anhang zu liefern. Er besteht aus Erläuterungen zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu den einzelnen Positionen, die nach § 284 und 285 im Handelsgesetzbuch (HGB) als Angaben vorgeschrieben sind. Weiterhin sind Angaben zu machen, die durch Ausübung eines Wahlrechts bei der Bewertung von Bilanzpositionen sowie in der GuV nicht aufgenommen wurden.
Wichtig sind dabei z. B. auch Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Beschäftigten im Unternehmen, zu den Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten aus Krediten u. a.
Dem Anhang kommen als Aufgaben zu:
  • Bilanz und GuV zum besseren Verständnis mit Zusatzinformationen zu ergänzen,
  • die Interpretation zu verbessern und
  • der Gefahr von Fehlinterpretationen vorzubeugen.
Der Anhang besteht aus:
  • Erläuterungen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 284 HGB),
  • sonstigen Pflichtangaben (§ 285 HGB) und
  • ggf. weiteren freiwilligen Angaben.
Ergänzende Erläuterungen sind vor allem zu den angewandten Methoden der Bilanzierung und Bewertung von Bilanzpositionen erforderlich, wenn Wahlrechte bestehen. Sonstige Pflichtangaben werden nach dem Gesetz umfangreich gefordert (§§ 284 bis 288 HGB), jedoch auch mit größenabhängigen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Wichtig sind dabei z. B. Angaben nach § 285 HGB:
  • zu den Verbindlichkeiten und vor allem von Krediten von Banken mit ihren Restlaufzeiten (in Jahren), besonders zum Gesamtbetrag bei einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren,
  • zu Risiken, Vorteilen und finanziellen Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften,
  • zu sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht zu bilanzieren sind (z. B. Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen),
  • über die vorgenommenen Wertberichtigungen bei den Forderungen und die Höhe der Pauschalwertberichtigungen,
  • zu Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" nicht gesondert aufgeführt werden,
  • zu den Rückstellungen für Pensionen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren,
  • über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten im Unternehmen,
  • über die Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung im Geschäftsjahr,
  • über die Aufgliederung der Bauleistungen des Jahres nach Tätigkeitsbereichen.
  • zu Vorgängen von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Bilanz noch in der GuV berücksichtigt sind.
Die Reihenfolge der Angaben ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis dienen für die Vorbereitung des Anhangs Checklisten, die in der Literatur angeboten werden.
Weiterhin ist im Anhang mit Bezug auf § 284 Abs. 3 HGB auch die Entwicklung der einzelnen Positionen des Anlagevermögens in einer gesonderten Aufgliederung - bezeichnet in der Praxis oft als Anlagespiegel- darzustellen. Darin sind zunächst die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, weiterhin die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen nach ihrer Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs sowie der erfolgten Abschreibungen im Laufe des Geschäftsjahrs auszuweisen.
Ableitend aus dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG vom 17. Juli 2015) entfällt in der Gliederung der GuV nach § 275 HGB seit ab 2015 beginnende Geschäftsjahre der Ausweis eines "außerordentlichen Ergebnisses " einschließlich dem Ausweis von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen. Außerordentliche Sachverhalte sind seither wie auch außerplanmäßige Abschreibungen ebenfalls im Anhang nach Art und Betrag aufzuführen. Außergewöhnlich sind Positionen entweder ihrer Größe oder ihrer Bedeutung nach.
Der im Jahresabschluss aufzubereitende Anhang ist nicht gleichzusetzen mit "Angaben unter der Bilanz ", die mit Bezug auf § 251 HBG für Haftungsverhältnisse nach HGB praktisch als Anlage zur Bilanz anzugeben sind. Dabei handelt es sich um Haftungsverpflichtungen, die von Verbindlichkeiten und Rückstellungen abzugrenzen sind. Soweit ihr Ausweis nicht auf der Passivseite der Bilanz erfolgt, sind sie bei Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 7 HGB mit im Anhang anzugeben.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anhang zur Bilanz"

DIN-Norm
Ausgabe 2016-10
Diese Norm gibt einen Überblick über das Vorgehen bei der Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für die Heizung, Klimatisierung, Kühlung, Beleuchtung und Warmwasserbereitung für Gebäude. Die zentralen Bilanzgleichungen werden dargestell...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2018-09
Diese Vornorm wurde vom zuständigen Gemeinschaftsarbeitsausschuss NA 005-12-01 GA „Gemeinschafts-arbeitsausschuss NABau/FNL/NHRS: Energetische Bewertung von Gebäuden (SpA CEN/TC 371, CEN/TC 371/WG 1, ISO/TC 163/WG 3, ISO/TC 163/WG 4 und ISO/TC 163/SC...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2008-09
Diese Norm enthält Berechnungsverfahren für die Ermittlung des Jahresenergiebedarfs für die Raumheizung und -kühlung eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes oder Teile davon, im Folgenden als "das Gebäude" bezeichnet. Dieses Verfahren umfasst...
- DIN-Norm im Originaltext -

Verwandte Fachbegriffe

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