Bauabrechnung

Ausschluss von Nachforderungen

Eine vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt Nachforderungen bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 16 Abs. 3, Nr. 2 VOB, Teil B aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Auch früher gestellte, aber bisher unerledigte Forderungen verfallen nach Abs. 3, Nr. 4, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden. Dies gilt für alle Leistungen, die irgendwie mit dem Bauauftrag in Verbindung stehen, z. B. auch Leistungen aus Gleitklauseln, zusätzlichen Materialkosten u.a.
Dies gilt jedoch mit Bezug auf Abs. 3, Nr. 6 nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und –zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.
Richtigstellungen aus den angeführten Möglichkeiten von Fehlern stellen keine Nachforderungen dar. Das gilt gleichermaßen auch für eventuelle Buchungsfehler, z. B. Fehl- und Doppelbuchungen und –berechnungen zu den Rechnungsbeträgen. Sie bleiben von den Vorbehaltserklärungen unberührt und können noch korrigiert werden.
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