Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Spekulationspreise

Bei spekulativen Kalkulationsansätzen erwartet der Bieter, den Bauauftrag mit einem Spekulationsangebot zu erlangen und möglichst verlustfrei bzw. gewinnbringend auszuführen. Dafür könnten Einheitspreise (EP) für einzelne Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) kalkuliert werden:
  • einerseits "über dem Wert", beispielsweise mit der Annahme, dass die im LV ausgeschriebenen Leistungsmengen bei der Bauausführung wesentlich überschritten werden, und über die sich daraus ableitende höhere Angebotssumme
  • anderseits andere EP "unter dem Wert" als "Spekulationspreise" mehr oder weniger verbilligt, beispielsweise aus ggf. zu erwartenden Mindermengen bei einzelnen Leistungspositionen.
Durch das Bauunternehmen als Bieter werden zunächst die Ausschreibungsunterlagen durchgearbeitet und danach gesichtet, ob Schwachstellen vorliegen und sich diese für die Preisbildung positiv ausnutzen lassen. Dann könnten vom Bieter Angebotspreise nicht nur allein auf Grundlage der voraussichtlich zu kalkulierenden Kosten bestimmt werden, sondern auch mit Erwartungen auf finanzielle Vorteile bei einer späteren Änderung der Leistungsbeschreibung und/oder der Leistungsmengen.
Annahmen zu bzw. Erwartungen für Spekulationen können sich ableiten mit Bezug auf:
  1. fehlerhafte Mengenangaben im LV. Möglichkeiten dazu liegen eher im Tief- und Verkehrsbau vor, weniger im Hochbau und selten für Ausbaugewerke. Auswirkungen können sein, dass die Mengen im LV zu hoch oder zu niedrig sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Ausführung kommen. Im ersten und letzten Fall wird der Bieter evtl. die EP niedriger ansetzen, dagegen bei zu niedrig vermuteten Mengen erhöhen. Dies erfolgt meistens über die unterschiedlich hohe Umlage von Gemeinkosten.
  2. die Vermutung, dass dem Angebot bei der Ausführung in umfangreichem Maße Nachforderungen als Nachträge folgen werden. Oft werden dann auch die Kalkulationsgrundlagen, d. h. der Kalkulationslohn und evtl. die Zuschlagssätze für die Gemeinkosten und ggf. für Wagnisse höher angesetzt, weil sie auch für spätere Nachtragskalkulationen anzuwenden sind.
  3. Alternativ- und Bedarfspositionen. Bei diesen Positionen stellt die Deckung der Gemeinkosten – insbesondere der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) – ein Problem dar, wenn sie später nicht zur Ausführung kommen. Deshalb sollten solche Positionen nicht mit in die Bezugsbasis für die Gemeinkosten eingerechnet werden. Das bedeutet, den Preis der Bedarfspositionen unabhängig von den anderen Teilleistungen zu ermitteln. Eine andere Variante besteht darin, die Gemeinkostenanteile der Eventualpositionen in den EP einer mit Sicherheit auszuführenden Position (z. B. Baustelleneinrichtung) zu kalkulieren. Meistens werden für die Bedarfspositionen sehr niedrige Preise angeboten, oft auch im Hinblick auf die Spekulation, diese Position nicht ausführen zu müssen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Vermutung einer Mischkalkulation zu sehen, die zum Ausschluss bei der Angebotswertung führen kann, obgleich Verschiebungen bzw. Verlagerungen von Kostenbestandteilen bei Spekulationspreisen nicht – wie bei einer Mischkalkulation – im Vordergrund stehen bzw. kaum nachweisbar wären.
In diesem Sinne sind auch die Aussagen und Regelungen zu öffentlichen Bauaufträgen wichtig:
  • in der VOB Teil A bezüglich des Versagens eines Zuschlags auf Angebote bei einem "unangemessen hohen oder niedrigen Preis" bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 16d Abs. 1 Nr. 1 im Abschnitt 1 sowie ebenfalls zu EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) in § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 16d VS Abs. 1 Nr. 1 im Abschnitt 3,
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 (Vergabevermerk: Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter Tz. 3.3 sowie
  • im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe August 2019)" im Teil 2 unter Tz. 2.4 – Prüfung und Wertung der Angebote – in Nr. 41 bis 47.
Sind Ermittlungen zu den EP nicht eindeutig erklärbar, sollte bei Angeboten der engeren Wahl die Leistungsbeschreibung, insbesondere die Mengenermittlung, auf Mängel untersucht werden. Lassen sich Mängel in den Vergabeunterlagen nicht völlig ausschließen und liegt nach der Prüfung der Angebote ein Bieter mit evtl. spekulativen Preisen an erster Stelle, sollten die aus der Leistungsbeschreibung resultierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für den Auftraggeber eingeschätzt und ggf. mit korrigierten Mengen und Preisen neu berechnet werden. Als Hilfsmittel zur Prüfung sollten die Aussagen in den ergänzenden Preisblättern (EFB-Preis) 221 bzw. 222 und 223 (Aufgliederung der kalkulierten Einheitspreise) nach VHB-Bund sowie eine ggf. hinterlegte Urkalkulation herangezogen werden.
Legt der Bieter in einer abgeforderten Erklärung jedoch nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann liegt in Bezug auf sein Unternehmen durchaus ein wirtschaftliches Angebot vor. Wenn sich anschließend aus der Prüfung jedoch eine andere Rangfolge zu den Angeboten ableitet, bliebe ggf. zu prüfen, ob das spekulative Angebot auszuschließen oder sogar die Ausschreibung mit Bezug auf § 17 Abs. 1 VOB/A (bzw. nach § 17 EU und § 17 VS, jeweils Abs. 1) aufzuheben wäre. Nach einem Urteil des BGH vom 19. Juni 2018 (Az.: X ZR 100/16) ist ein Angebot als nicht zuschlagsfähig anzusehen, wenn „es so spekulativ ausgestaltet ist, dass dem Auftraggeber bei Eintritt bestimmter, zumindest nicht gänzlich fernliegender Umstände erhebliche Übervorteilungen drohen“.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere