Für die Erklärung kann die Vorlage unter "Downloads - Musterbriefe, speziell für Auftraggeber (Bezug VOB)" herangezogen werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu mit Urteil vom 17.12.1998 (Az.: VII RZ 37/98) folgende Leitsätze aufgestellt:
Der nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B erforderliche Hinweis auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung muss schriftlich erfolgen.
Nach einer schlusszahlungsgleichen Erklärung kann die Ausschlusswirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
Die Schlusszahlungserklärung oder schlusszahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlusswirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, dass er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.
In einem Urteil des OLG Oldenburg vom 14. Mai 2014 (Az.: 3 U 83/13) wird ausgeführt, dass sich die Ausschlusswirkung der Schlusszahlungserklärung auch auf die Nachtrags- und Zusatzaufträge im Rahmen desselben Bauvorhabens erstreckt, selbst wenn diese von dem Auftragnehmer getrennt abgerechnet wurden.
Für öffentliche Bauaufträge werden im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) das Formblatt 452 und die zugehörige Richtlinie für die Mitteilung des Auftraggebers über die Schlusszahlung an den Auftragnehmer empfohlen. Vermerkt ist neu auch, dass bei einer Nachzahlung nach erteilter Schlusszahlung eine weitere Schlusszahlungsmitteilung über den geänderten Schlusszahlungsbetrag (Nachzahlung) mit Formblatt 452 erfolgen soll. Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau erfolgen Aussagen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB, Ausgabe August 2019)" im Teil 3 unter Tz. 3.8 (Rechnungen und Zahlungen - Nr. 18 - 26) aufgeführt sowie Vordrucke 383 und 384 vorgegeben. Erklärt der Auftragnehmer keinen Vorbehalt zur Schlusszahlung des Auftraggebers innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Schlusszahlungserklärung, dann verliert er bei einem VOB-Vertrag sämtliche Ansprüche aus: noch evtl. auftretenden Nachforderungen (vgl. § 16 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B) sowie
bereits früher gestellten, aber unerledigten Forderungen (vgl. § 16 Abs. 3, Nr. 4 VOB/B).
In einem solchen Fall wird der Auftraggeber Ansprüche verweigern. Verwiesen sei für eine Mitteilung auf angeführte Musterbriefe.
Die in § 16 Abs. 3, Nr. 6 VOB/B angeführten Ausschlussfristen gelten jedoch dann nicht, wenn die Richtigstellung einer Schlussrechnung und Schlusszahlung ausschließlich wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern verlangt wird. In der o.a. Entscheidung des OLG Oldenburg vom 14.5.2014 wird ausgeführt, dass ein Auftraggeber nach Hinweis auf die Ausschlusswirkung in seiner Schlusszahlungserklärung diesen "Hinweis nicht wiederholen muss, wenn er innerhalb eines Monats sein Prüfungsergebnis wegen eines Rechenfehlers und eines auf die Restleistung bezogenen, zwischenzeitlich erledigten Einbehalts korrigiert". Die Frist für die Vorbehaltserklärung beginnt mit der ersten Prüfungsmitteilung.