VOB B

Schlusszahlungserklärung

Mit der Schlusszahlungserklärung teilt der Auftraggeber den endgültigen Zahlungsbetrag mit und weist auf die Ausschlusswirkung hin: Vorbehaltlos angenommene Zahlungen schließen Nachforderungen aus.

Was ist eine Schlusszahlungserklärung?

Erfolgt durch den Bauherrn als Auftraggeber eine Schlusszahlung an den Auftragnehmer zu dessen Schlussrechnung, dann sollte das Bauunternehmen als Auftragnehmer:
  • schriftlich über die Schlusszahlung informiert und
  • auf Ausschlusswirkungen hingewiesen bzw. belehrt werden.
Dies geschieht in der Regel durch eine Schlusszahlungserklärung, die den auszuzahlenden Betrag sowie eventuelle Abzüge oder Einbehalte enthält. Sind diese Beträge detailliert aufgeführt, spricht man häufig von einem Schlusszahlungsprotokoll. Letzteres wird meistens vom Bauunternehmer zu den Leistungen eines einbezogenen Nachunternehmers herangezogen.

Schlusszahlungserklärung nach VOB

Liegt der Baumaßnahme ein VOB-Vertrag zugrunde, leiten sich Anforderungen aus § 16 Abs. 3 in VOB Teil B zur Schlusszahlung ab. Nimmt das Bauunternehmen als Auftragnehmer eine Schlusszahlung nach VOB des Bauherrn als Auftraggeber zur übergebenen Schlussrechnung vorbehaltlos an, verliert es ggf. bedeutsame Rechte, z. B. über Nachforderungen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Auftragnehmer auch schriftlich über die Schlusszahlung informiert und über die Ausschlusswirkung zur Schlusszahlung hingewiesen bzw. belehrt wurde.
Für die Erklärung im Sinne der Belehrung sei auf die Vorlage unter dem Musterbrief „Schlusszahlungserklärung mit Ablehnung weiterer Zahlungen“ verwiesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1998 (Az.: VII RZ 37 / 98) folgende Leitsätze zum Sachverhalt aufgestellt:
  1. Der nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB Teil B erforderliche Hinweis auf die Ausschlusswirkung der vorbehaltlosen Annahme einer Schlusszahlung muss schriftlich erfolgen.
  2. Nach einer schlusszahlungsgleichen Erklärung kann die Ausschlusswirkung nur eintreten, wenn der Auftragnehmer schriftlich von der Zahlungsverweigerung unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
  3. Die Schlusszahlungserklärung oder schlusszahlungsgleiche Erklärung und der Hinweis auf die Ausschlusswirkung dienen der Information und Warnung des Auftragnehmers. Sie müssen dem Auftragnehmer hinreichend deutlich vor Augen führen, dass er Nachforderungen nicht durchsetzen kann, wenn er den Vorbehalt nicht fristgerecht erklärt und begründet.
In einem Urteil des OLG Oldenburg vom 14. Mai 2014 (Az.: 3 U 83 / 13) wird ausgeführt, dass sich die Ausschlusswirkung der Schlusszahlungserklärung auch auf die Nachträge und Zusatzaufträge im Rahmen desselben Bauvorhabens erstreckt, selbst wenn diese von dem Auftragnehmer getrennt abgerechnet wurden.
Die Schlusszahlungserklärung muss schriftlich erfolgen und deutlich machen, dass eine vorbehaltlose Annahme Nachforderungen ausschließt.
Die Schlusszahlungserklärung muss schriftlich erfolgen und deutlich machen, dass eine vorbehaltlose Annahme Nachforderungen ausschließt. Bild: © f:data GmbH

Schlusszahlungserklärung bei öffentlichen Bauaufträgen

Für öffentliche Bauaufträge werden in den Vergabehandbüchern spezielle Vorlagen für die Mitteilung des Auftraggebers über die Schlusszahlung an den Auftragnehmer angeführt, so zu Baumaßnahmen im:
  • Hochbau nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) das Formblatt 452 und die zugehörige Richtlinie sowie
  • Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB – Ausgabe 2023 im Richtlinientext nach Tz. 2.8.4 (Nr. 477) und Vordruck 383 als textliche Abfassung der Erklärung mit Ausschlusswirkung.
Im Formblatt 452 nach VHB-Bund wird folgender Text zur Erklärung mit Ausschlusswirkung vorgegeben:
„Es wird darauf hingewiesen, dass:
  • die vorbehaltlose Annahme dieser Schlusszahlung Nachforderungen ausschließt,
  • auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden,
  • der Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen nach Zugang dieser Mitteilung über die Schlusszahlung erklärt werden muss und
  • ein erklärter Vorbehalt hinfällig wird, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der Frist von 28 Tagen für die Erklärung des Vorbehaltes – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird; es sei denn, die vorbehaltenen Forderungen sind bereits in der vorliegenden prüfbaren (Teil-)Schlussrechnung geltend gemacht.“
Wichtig ist, dass bei einer Nachzahlung nach erteilter Schlusszahlung eine weitere Schlusszahlungsmitteilung über den geänderten Schlusszahlungsbetrag (Nachzahlung) mit Formblatt 452 erfolgen soll.

Vorbehalt des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer muss in der Schlusszahlungserklärung darauf hingewiesen werden, dass er innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt der Erklärung einen Vorbehalt zur Schlusszahlung geltend machen kann.
Dieser Vorbehalt muss durch eine prüfbare Aufstellung oder Rechnung über die vorbehaltene Forderung belegt werden. Ist das nicht möglich, ist der Vorbehalt schriftlich zu begründen.
Erfolgt kein Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen, verliert der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag alle Ansprüche auf:
  • noch evtl. auftretende Nachforderungen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB Teil B) sowie
  • bereits früher gestellte, aber unerledigte Forderungen (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB Teil B).
In diesem Fall kann der Auftraggeber weitere Zahlungen und Ansprüche ablehnen.

Rechnungsfehler

Zu einer vorgelegten Schlussrechnung können nach Übergabe noch Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler festgestellt werden. Ist dazu eine Richtigstellung erforderlich und verlangt, dann gelten nach § 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB Teil B dafür jedoch nicht die Ausschlussfristen zum Vorbehalt der Schlusszahlung.
In der o. a. Entscheidung des OLG Oldenburg vom 14. Mai 2014 wird dazu auch ausgeführt, dass ein Auftraggeber nach Hinweis auf die Ausschlusswirkung in seiner Schlusszahlungserklärung diesen „Hinweis nicht wiederholen muss, wenn er innerhalb eines Monats sein Prüfungsergebnis wegen eines Rechenfehlers und eines auf die Restleistung bezogenen, zwischenzeitlich erledigten Einbehalts korrigiert“. Die Frist für die Vorbehaltserklärung beginnt mit der ersten Prüfungsmitteilung.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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