VOB B

Vorbehalt zur Schlusszahlung

Der Vorbehalt schützt die restlichen Ansprüche des Auftragnehmers, damit diese nach der Schlusszahlung weiterhin geltend gemacht werden können.

Was ist ein Vorbehalt zur Schlusszahlung?

Ein Vorbehalt bei der Schlusszahlung bedeutet, dass der Auftragnehmer bei der Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers ausdrücklich erklärt, dass noch weitere Forderungen offen sind, die durch diese Zahlung nicht abgegolten wurden. Ohne diesen Vorbehalt gilt die Schlusszahlung in der Regel als endgültig, und Nachforderungen sind ausgeschlossen.

Prüfung eines Vorbehalts

Für das Bauunternehmen als Auftragnehmer ist zunächst wichtig zu prüfen, ob ein Vorbehalt erklärt wird oder nicht. Denn die vorbehaltlose Annahme einer Schlusszahlung schließt in der Regel Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer:
  • über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und
  • auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

Vorbehalt nach VOB

Ist durch den Bauherrn als Auftraggeber keine volle Zahlung der Schlussrechnung erfolgt, kann der Auftragnehmer einen Vorbehalt erklären.
Bei einer Baumaßnahme mit VOB-Vertrag gilt § 16 Abs. 3 Nr. 5 in VOB Teil B. Der Auftragnehmer muss den Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen erklären – gerechnet ab dem Tag, an dem er die Mitteilung des Auftraggebers erhält, dass dieser die vollständige Zahlung ablehnt. Diese Mitteilung muss schriftlich erfolgen und den Auftragnehmer über seine Rechte informieren.
Offene Forderungen aus Abschlagsrechnungen, die noch nicht erledigt sind, verfallen, wenn sie nicht nochmals bei der Schlusszahlung vorbehalten werden. Das regelt § 16 Abs. 3 Nr. 4 VOB Teil B. Betroffen sind alle Leistungen, die mit dem Bauauftrag zu tun haben – zum Beispiel:
  • Preisgleitklauseln,
  • zusätzliche Materialkosten oder
  • sonstige Nachtragsleistungen.
Einige Forderungen brauchen keinen Vorbehalt und bleiben trotzdem bestehen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Frist noch berichtigt werden. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 6 VOB Teil B gilt das für Korrekturen der Schlussrechnung aufgrund von:
  • Aufmaßfehlern,
  • Rechenfehlern oder
  • Übertragungsfehlern.
Ein Vorbehalt nach VOB Teil B sichert offene Forderungen bei unvollständiger Schlusszahlung.
Ein Vorbehalt nach VOB Teil B sichert offene Forderungen bei unvollständiger Schlusszahlung. Bild: © f:data GmbH

Form des Vorbehalts

Für den Vorbehalt ist keine besondere Form vorgeschrieben. Zu empfehlen ist aber die schriftliche Erklärung aus Beweisgründen. Hierzu sei auf die angeführten Musterbriefe verwiesen.
Wenn der Auftraggeber zur Schlusszahlung ein Schlusszahlungsprotokoll oder eine Schlusszahlungserklärung vorlegt, muss der Auftragnehmer die dort enthaltenen Angaben sorgfältig prüfen. Allgemeine oder ungenaue Formulierungen sollten unbedingt vermieden werden.
Ein Vorbehalt sollte:
  • konkret formuliert sein,
  • sich auf die betroffenen Leistungen oder Positionen beziehen und
  • darauf hinweisen, dass noch eine prüfbare Nachkalkulation des offenen Restbetrags folgt.

Wann ein Vorbehalt hinfällig ist

Ein bereits erklärter Vorbehalt verliert seine Wirkung, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb weiterer 28 Tage eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen einreicht. Diese Frist beginnt am Tag nach Ablauf der ersten 28-Tage-Frist, in der der Vorbehalt erklärt werden musste.
Wenn eine solche Rechnung nicht möglich oder nicht erforderlich ist, muss der Auftragnehmer dies ausführlich begründen. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Trotzdem wird aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden (Urteil vom 05.02.1998, Az. VII ZR 279 / 96), dass keine zusätzliche Begründung nötig ist, wenn:
  • bereits eine prüfbare Schlussrechnung vorliegt und
  • sich der Vorbehalt nur auf Forderungen bezieht, die schon in dieser Schlussrechnung enthalten sind.
In diesem Fall genügt die ursprüngliche Begründung in der Schlussrechnung und eine erneute Begründung ist nicht erforderlich.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Vorbehalt zur Schlusszahlung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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