Lohn / Tarif / Rente

Berufsbildungsbeiträge im Baugewerbe

Die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft erfolgt für die gewerblich Auszubildenden nicht nur im jeweiligen Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule, sondern auch zu einem großen Teil in überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ). Die Kosten für den Besuch der ÜAZ übernehmen die Sozialkassen der Bauwirtschaft, speziell für das Bauhauptgewerbe die SOKA-Bau. Die SOKA rechnet direkt mit der Ausbildungsstätte ab.
Berufsbildungsbeiträge im Baugewerbe
Bild: © f:data GmbH
Die Berufsausbildung wird im Umlageverfahren solidarisch finanziert. Von den Bauunternehmen werden mit dem Beitrag an die Sozialkassen andererseits wiederum die Ausbildungskosten jenen Unternehmen erstattet, die Auszubildende aufnehmen. Innerhalb des Beitrages an die SOKA-Bau für Bauunternehmen im Geltungsbereich des "Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe)“ betragen die Sätze für die Berufsausbildung:
  • für die Bauunternehmen in den Tarifgebieten Deutschland-West und -Ost seit 1. Januar 2019 bis 2022 jährlich = 2,4 % (vorher 2018 = 2,1 %) sowie
  • in den Tarifgebieten Berlin-West und -Ost seit 2019 bis 2022 = 1,65 % (unverändert gegenüber Vorjahren).
In Gewerben wie dem Dachdecker-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerk, für die eigenständige Tarifverträge abgeschlossen werden, sind auch spezielle Sozialkassenbestimmungen und Beiträge maßgebend.
Grundlage für die Beitragsberechnung in Unternehmen des Bauhauptgewerbes an die SOKA-Bau ist die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen. Diese war seit Jahrzehnten bis 2020 ausschließlich maßgebend. Die o. a. Beiträge blieben aber weiterhin nicht ganz verfahrensauskömmlich. So beteiligten sich Unternehmen mit wenigen gewerblichen Arbeitnehmern, aber vielen Angestellten bisher in geringerem Maße an den Berufsausbildungskosten. Daher erscheint es gerechter auch die Angestellten mit in die Beitragsberechnung einzubeziehen. Ein Mehrbedarf an Mitteln leitete sich auch aus der Corona-bedingten Erhöhung der Erstattungsbeträge an die Überbetrieblichen Ausbildungszentren (ÜAZ) auf Grundlage des „Tarifvertrags vom 24. August 2020 zur Änderung des BBTV“ zur Berufsausbildung ab.
Zur Deckung des höheren Bedarfs erfolgte eine neue Regelung mit einem monatlichen Pauschalbetrag der beschäftigten Angestellten. Grundlage liefert die Fassung des "Tarifvertrags vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018", abgeschlossen zwischen den Tarifvertragsparteien (HDB, ZVB und IG BAU) und in Kraft seit 1. Januar 2021. Wesentlichste Änderung ist nach § 17 die Abführung eines Beitrags an die SOKA als Einzugsstelle durch das Unternehmen für jeden laut Arbeitsvertrag beschäftigten Angestellten (nicht jedoch für geringfügig Beschäftigte) in Höhe von monatlich 18 € zur Finanzierung der Berufsausbildung.
Zur Beitragspflicht hat der Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung für jeden Auszubildenden einen Einlösungsschein für Kosten des Besuches einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte auszustellen und an die Ausbildungsstätte zu geben. Auf dieser Grundlage werden dem ausbildenden Arbeitgeber dann von der Sozialkasse die an die Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe bis zur Höhe nach den Entgelttarifverträgen (TV-Lohn und Gehalt im Baugewerbe) einschließlich eines Anteils für Sozialaufwendungen erstattet.
Weiterhin werden den Ausbildungsbetrieben die von ihnen zu tragenden Gebühren für die Ausbildung sowie – bei Internatsunterbringung – für Unterkunft und Verpflegung durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) bei der SOKA erstattet. Maßgebend sind dafür die festgesetzten Nutzungsentgelte in § 24 des BBTV, die ab 1. September 2020 als erstattungsfähige Beträge erhöht und wie folgt festgesetzt wurden:
  • je Ausbildungstagewerk bis 45,00 € (vorher 43,00 €) sowie maximal bei Nachweis durch die ÜAZ bis zu 61,00 € (vorher 59,00 €) sowie
  • im Falle der Internatsunterbringung und von Fahrtkosten für den Besuch der ÜAZ 34,00 € (vorher 32,00 €) sowie bei Nachweis durch die ÜAZ bis 45,00 € (vorher 43,00 €).
Sofern besondere Corona-Pandemie-bedingte Vorschriften für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Unterbringung erforderlich sind, können anstelle der o. a. Beträge auf Nachweis ab 1. Mai 2020 von 74,50 € pro Ausbildungstagewerk und zusätzlich bei Internatsunterbringung von 70,00 € täglich erstattet werden. Für jedes versäumte Tagewerk und jeden versäumten Unterbringungstag vermindern sich die Gebühren um einen Tagessatz.
Die Berufsausbildungsbeiträge zählen zu den tariflichen Sozialkosten. Sie sind folglich ebenfalls Bestandteil der lohngebundenen Kosten und werden als Bestandteil des Kalkulationslohns mit im Baupreis berücksichtigt.
Bauprofessor-Redaktion
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