Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung haben sowohl die gewerblich als auch technisch und kaufmännisch Auszubildenden im Baugewerbe. Grundlage bildet der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV). Einbezogen sind die Baubetriebe, die unter den Geltungsbereich des "Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)" fallen. Aussagen werden inhaltlich und zur Höhe der Ausbildungsvergütungen jeweils in den Entgelttarifverträgen der einzelnen Baugewerbe getroffen.
Bild: © f:data GmbHAusbildungsvergütungen im Bauhauptgewerbe
Die Höhe der Ausbildungsvergütungen wird für Bauunternehmen im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmenvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), vornehmlich des Bauhauptgewerbes, in den Entgelttarifverträgen zu Lohn und Gehalt differenziert nach den Tarifgebieten in TV Lohn / West, Berlin und Ost sowie TV Gehalt / West, Berlin und Ost festgelegt, zuletzt jeweils vom 5. November 2021. Danach unterscheiden sich die Ausbildungsvergütungen der Höhe nach zwischen: Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 wurde die teilweise Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab 1. November 2021 gegenüber vorher festgelegt, und zwar sowohl für die gewerblich als auch technisch und kaufmännisch Auszubildenden:
im Tarifgebiet West von jeweils 15 € im 1. Ausbildungsjahr ab 1. November 2021, 1. April 2022 und nochmals ab 1. April 2023 und
im Tarifgebiet Ost von jeweils 25 € im 1. Ausbildungsjahr, 30 € jeweils im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ab 1. November 2021 und ab 1. April 2022 sowie nochmals von 35 € im 2. bis 4. Ausbildungsjahr ab 1. April 2023.
Danach gelten nach den TV-Lohn und TV-Gehalt, jeweils vom 5. November 2021 zum Bauhauptgewerbe die nachfolgend aufgeführten monatlichen Beträge als Ausbildungsvergütungen ab 1. November 2021 für die Tarifgebiete West und Ost:
| Tarifgebiet West ab | Tarifgebiet Ost ab |
| 01.11.2021 | 01.04.2022 | 01.04.2023 | 01.11.2021 | 01.04.2022 | 01.04.2023 |
gewerblich Auszubildende | |
1. Ausbildungsjahr | 905 € | 920 € | 935 € | 830 € | 855 € | 880 € |
2. Ausbildungsjahr | 1.230 € | 1.230 € | 1.230 € | 1.030 € | 1.060 € | 1.095 € |
3. Ausbildungsjahr | 1.495 € | 1.495 € | 1.495 € | 1.240 € | 1.270 € | 1.305 € |
4. Ausbildungsjahr | 1.580 € | 1.580 € | 1.580 € | 1.300 € | 1.330 € | 1.365 € |
|
technisch/kaufmännisch Auszubildende | |
1. Ausbildungsjahr | 900 € | 915 € | 930 € | 823 € | 848 € | 873 € |
2. Ausbildungsjahr | 1.108 € | 1.108 € | 1.108 € | 935 € | 965 € | 1.000 € |
3. Ausbildungsjahr | 1.384 € | 1.384 € | 1.384 € | 1.154 € | 1.184 € | 1.219 € |
Weiterhin erhalten die Auszubildenden zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Ausbildungsvergütung im Tarifgebiet West eine Corona-Prämie im Baugewerbe im 2. bis 4. Ausbildungsjahr im Dezember 2021 in Höhe von 110 € und eine weitere von 110 € spätestens mit Januarvergütung 2022. Für jeden vollen Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Oktober 2021, für den kein Vergütungsanspruch bestand, vermindert sich die Corona-Prämie um ein Viertel.
Außerdem erhalten die Auszubildenden im Tarifgebiet West im 2. bis 4. Ausbildungsjahr noch eine Einmalzahlung im Bauhauptgewerbe in Höhe von 110 €, die mit der Ausbildungsvergütung für den Monat März 2023 gezahlt wird. Verrechnung der Ausbildungsaufwendungen
Die Verrechnung erfolgt über die Sozialkassen der Bauwirtschaft, speziell mit der "Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)" bei der SOKA-Bau für Unternehmen im Bauhauptgewerbe nach betrieblichem Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe. Den Bauunternehmen als ausbildende Arbeitgeber werden die gezahlten Ausbildungsvergütungen von der ULAK bis zu einem bestimmten Betrag erstattet. Hierzu sei auf weitere Erläuterungen unter Berufsausbildung in der Bauwirtschaft verwiesen. Die Ausbildungsvergütung erhöht sich für Auszubildende, die eine Landes- oder Bundesfachklasse besuchen, nach den TV-Lohn und Gehalt vom 5. November 2021 im jeweiligen Ausbildungsjahr monatlich um weitere 60 € als pauschale Abgeltung für Fahrt- und Unterbringungskosten zum Berufsschulunterricht. Dies gilt sowohl für gewerblich als auch technisch und kaufmännisch Auszubildende. Da sich damit die Ausbildungsvergütungen erhöhen, werden diese Beträge entsprechend der bisherigen Erstattungsregelung der ULAK mit erstattet. Sofern Ausbildungsbetriebe freiwillig diese Kosten übernommen haben, könnten sie den neuen Pauschalbetrag auf ihre freiwilligen Leistungen anrechnen und sich damit entsprechend entlasten.
Ausbildungsvergütungen in weiteren Baugewerken
In weiteren Baugewerken, insbesondere mit eigenen Rahmen- und Lohntarifverträgen, gelten für die gewerblich Auszubildenden gesondert vereinbarte Ausbildungsvergütungen, so beispielsweise:
Ausbildungsvergütungen für das Elektrohandwerk,
Ausbildungsvergütungen für das Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerk,