Bauberichterstattung / Statistik

Bauberichterstattung

Die Bauunternehmen haben gegenüber dem jeweiligen Statistischen Landesamt eine Pflicht zur Berichterstattung über vorgeschriebene Erhebungsvordrucke (Formblätter). Dabei gilt die Berichtspflicht grundsätzlich für den einzelnen Betrieb und nicht für das Unternehmen insgesamt. Auskunftsberechtigte Stelle ist das Statistikamt des Landes, in dem der Betrieb liegt. Erhoben werden in der Bauberichterstattung nur die im Baugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Besonderheiten sind bei Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), speziell bei Normal-ARGEn zu speziellen Berichterstattungen zu beachten. Nicht erfasst in der Bauberichterstattung werden die Los- bzw. Dach-ARGEn.
Als Rechtsgrundlagen für die Bauberichterstattung gelten das:
  • Bundesstatistikgesetz (BStatG vom 22. Juli 1987, letzte Änderung vom 7. September 2007) und
  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG in der Fassung vom 21. März 2002 mit letzter Änderung vom 17. März 2009).
Wichtige Berichte sind:
  • MBB - Monatsbericht im Bauhauptgewerbe von Baubetrieben mit 20 und mehr Beschäftigten mit dem Ziel, die konjunkturelle Lage der Bauwirtschaft kurzfristig beurteilen zu können, zu berichten ist monatlich bis 10 Tage nach Ende des Berichtsmonats mit Aussagen zur Anzahl der tätigen Personen, geleistete Arbeitsstunden, Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme, Umsatz und Auftragseingang zu vorbereitenden Baustellenarbeiten sowie im Hochbau und Tiefbau,
  • EHM-Ergänzungserhebung jährlich zum 10. Juli mit analogen Aussagen wie im MBB-Monatsbericht mit Aussagen zum abgelaufenen Geschäftsjahr,
  • AB - Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe vierteljährlich, jeweils 20 Tage nach Ende des Berichtsquartals mit Aussagen zum Auftragsbestand (ohne Umsatzsteuer) der eigenen Bauleistungen (ohne an Nachunternehmer vergebene Aufträge) und ohne Anteile für Arbeitsgemeinschaften, differenziert noch nach Arten der Bauten (z. B. Wohnungsbau, Landwirtschaftlicher Bau u. a.) und Auftraggeber.
  • IEB-Jahreserhebung einschließlich Investitionserhebung bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes mit Aussagen zu den Bruttoanlageinvestitionen, zu vorbereitenden Baustellenarbeiten sowie Hoch- und Tiefbau,
  • AUS - Vierteljährlicher Bericht im Ausbaugewerbe sowie Erschließung von Grundstücken und Bauträger mit Aussagen zur Anzahl der tätigen Personen, Bruttoentgeltsumme, geleistete Arbeitsstunden und Inlandumsatz,
  • ZHA - Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe sowie Erschließung von Grundstücken und Bauträger mit Aussagen vorrangig zu Arten der wirtschaftlichen Tätigkeit wie z. B. Elektroinstallation, Bautischlerei, Maler- und Lackierergewerbe u. a.
  • Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen des Baugewerbes und bei Bauträgern (Jahreserhebung) mit differenzierten Aussagen zu einzelnen Kostenarten im abgeforderten Geschäftsjahr,
  • WBD-Erhebung der Waren , Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz (jährlich), wobei als Umweltschutzleistungen beispielsweise Bauleistungen im Kanalbau und - sanierung auszuweisen sind.
Die Auskünfte der Baubetriebe sind wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der vom statistischen Landesamt gesetzten Fristen kosten- und portofrei für das Statistikamt zu erteilen. Nach § 15 Abs. 6 im BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
Die erhobenenen Einzelangaben der Betriebe sind durch die Empfänger grundsätzlich geheim zu halten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Angaben weiter übermittelt werden, beispielsweise an oberste Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung durch gesetzgeberische Körperschaften sowie für Zwecke der Planung.
Lediglich Hilfsmerkmale für die Berichterstattung sind die Angaben zum Namen und der Anschrift des Betriebes, zur Betriebsnummer für die Unterscheidung der einbezogenen Betriebe sowie zum Namen mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person des Betriebes. Diese Hilfsmerkmale werden nach erfolgter Prüfung zu den Angaben gesondert aufbewahrt und nach Beendigung des Zeitraums nach der periodisch wiederkehrenden Erhebung vernichtet.
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