Lohn / Tarif / Rente

Vermögensbildung im Baugewerbe

Bei der Vermögensbildung handelt es sich um die Gewährung „vermögenswirksamer Leistungen“ durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer. Zugrunde liegen Tarifverträge für den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich einer Förderung zur Vermögensbildung. Im Baugewerbe sind dafür maßgebend:
  • neu mit Inkrafttreten ab 1. September 2020 im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) – maßgeblich für das Bauhauptgewerbe –:
    • "Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe vom 24. August 2020“ und
    • „Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes vom 24. August 2020",
  • eigenständige „Tarifverträge Vermögenswirksame Leistungen“ in weiteren Gewerken des Baugewerbes wie beispielsweise im Dachdecker-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerk u. a.
Für das Bauhauptgewerbe umfasst der räumliche Geltungsbereich die alten Bundesländer sowie der persönliche Geltungsbereich auch die jeweils Auszubildenden. In den neuen Bundesländern ist die Gewährung des Arbeitgeberanteils jedoch tariflich nicht verbindlich, kann aber freiwillig von den Arbeitgebern gewährt werden. Vorgesehen werden soll ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Im Bauhauptgewerbe ist der Arbeitgeber bei bindendem Tarifvertrag verpflichtet, den:
  • gewerblichen Arbeitnehmern monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung in Höhe von 0,13 € je geleistete Arbeitsstunde (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer gleichzeitig 0,02 € je geleistete Arbeitsstunde aus seinem Arbeitslohn (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt. Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten.
  • Für Angestellte und Poliere beträgt die Arbeitgeberzulage 23,52 € je Monat, wenn von den Arbeitnehmern gleichzeitig mindestens 3,07 € aus ihrem Monatsgehalt als Eigenleistung im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam angelegt werden.
  • Sowohl für die gewerblichen als auch technischen und kaufmännischen Auszubildenden gelten die Arbeitgeberanteile und Beträge der Eigenleistung in gleicher Höhe wie für die Angestellten.
Weiterhin bleibt zu beachten, dass:
  • von der jeweiligen Monatspauschale des zu gewährenden Arbeitgeberanteils für die berechtigten Empfänger für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache bei Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
    • auf 5 Arbeitstage 1,18 € und
    • auf 6 Arbeitstage 1,02 €
    abzuziehen sind, wobei Tage bei Auszubildenden für die Zeit in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte (ÜAZ) nicht als Fehltage anzusehen sind,
  • die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung für den Arbeitgeberanteil entfällt, wenn den betreffenden Arbeitnehmern auf Grundlage des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Versorgungszusage erteilt wird.
Die Eigenleistung des Arbeitnehmers und die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers sind nach § 5 Abs. 1 der o. a. Tarifverträge gemeinsam anzulegen. Hierfür ist dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage, das betreffende Institut bzw. die betreffende Bank mit der Nummer des Kontos anzugeben. In der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmer sind beide Teile gesondert auszuweisen und zugunsten des Arbeitnehmers an die von ihm bezeichnete Stelle abzuführen.
Beschäftigte in Teilzeit haben Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers verjährt in 2 Jahren mit Beginn zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bei der Baukalkulation sind die Arbeitgeberanteile – jeweils nach dem Anteil der in die Vermögensbildung einbezogenen Belegschaft – als Betrag für eine durchschnittlich zu leistende Arbeitsstunde zu ermitteln und in den Mittellohn bzw. den Kalkulationslohn mit einzurechnen. Wird zur Angebotskalkulation die Vorlage von ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 oder 222 nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017; Stand 2019) verlangt, dann sind die vermögenswirksamen Leistungen mit Bestandteil im Ausweis zum Kalkulationslohn im Abschnitt 1 in der Zeile 1.1.
In Gewerken mit eigenständigen Tarifverträgen außerhalb des Geltungsbereiches des Bauhauptgewerbes nach BRTV-Baugewerbe ist die Arbeitgeberzulage zur Vermögensbildung z. T. unterschiedlich hoch und differenziert hinsichtlich des Geltungsbereichs anzutreffen bzw. die speziellen Tarifverträge „Vermögenswirksame Leistungen“ nicht generell als allgemeinverbindlich geltend.
Die Leistungen zur Förderung der Vermögensbildung betragen beispielsweise:
  • im Dachdeckerhandwerk 25,92 €/Monat sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte sowie 13,29 €/Monat für Auszubildende als Arbeitgeberzulage in West- und Ost-Deutschland,
  • für den Gerüstbau für alle Beschäftigten in Deutschland (ohne Berlin) 26,59 €/Monat sowie im Tarifgebiet Berlin 0,15 € pro geleisteter Arbeitsstunde,
  • im Steinmetzgewerbe 26,59 €/Monat für alle Beschäftigten, wobei der Anspruch nach 6-monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit entsteht,
  • für das Maler- und Lackiererhandwerk für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte:
    • pauschal 26,59 €/Monat, wenn der Beschäftigte während des Monats mindestens 2 Wochen dem Betrieb angehörte oder
    • 0,15 €/Arbeitsstunde bis zu einem Gesamtbetrag von 26,59 €/Monat,
    • für gewerblich und kaufmännisch Auszubildende 6,65 €/Monat,
  • im Garten- und Landschaftsbau (Galabau) in allen Bundesländern für gewerbliche Arbeitnehmer 0,05 €/Arbeitsstunde sowie bei Angestellten 10,23 €/Monat und Auszubildende 5,11 €/Monat.
Bauprofessor-Redaktion
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