Lohn / Tarif / Rente

13. Monatseinkommen im Baugewerbe

Die Zahlung eines 13. Monatsgehalts ist nicht allgemein verpflichtend. Es hängt u. a. von Tarif- und Arbeitsverträgen und betrieblichen Regelungen ab.

Wo ist das 13. Monatseinkommen geregelt?

Das 13. Monatseinkommen regelt sich in Unternehmen des Bauhauptgewerbes nach den jeweiligen Tarifverträgen über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens vom 21. Mai 1997 und der Fassung vom 30. Januar 2023, mit verlängerter Gültigkeit bis 31. Dezember 2024, abgeschlossen von den Bauunternehmer-Verbänden (HDB und ZDB) und der IG BAU.
Der persönliche Geltungsbereich erfasst folgende Arbeitnehmer, die eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit (nach SGB VI) ausüben:
Der betriebliche Geltungsbereich umfasst Bauunternehmen im Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Die tariflichen Regelungen gelten seit 2020 sowohl für Tarifgebiete West und Ost sowie die Baugewerbeverbände in ZDB-Nord-West (Baugewerbe Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen und Bremen).
Das 13. Monatseinkommen ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers und wird meistens im November oder Dezember ausgezahlt.
Das 13. Monatseinkommen ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers und wird meistens im November oder Dezember ausgezahlt. Bild: © f:data GmbH

Wie hoch ist das 13. Monatseinkommen?

Seit dem Jahr 2022 beträgt der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen:
  • für gewerbliche Arbeitnehmer:
    • im Tarifgebiet West das 123-fache ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns (GTL), wobei ein Betrag von 780 € als Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf und
    • im Tarifgebiet Ost und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West das 54-fache des GTL und einen Mindestbetrag von 500 €.
  • für Angestellte und Poliere:
    • im Tarifgebiet West von 72 % ihres Tarifgehalts, wenn ihr Arbeitsverhältnis am Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht und
    • im Tarifgebiet Ost und Verbandsgebiet ZDB-Nord-West von 32 % ihres Tarifgehalts und einem Mindestbetrag von 500 €.
  • für Auszubildende ein Anspruch von 390 €, wenn das Ausbildungsverhältnis am Stichtag mindestens 12 Monate besteht, wobei ein Mindestbetrag von 170 € nicht unterschritten werden darf.
Der jeweilige Betrag kann auch durch freiwillige betriebliche Vereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung (wenn kein Betriebsrat besteht) abweichend bestimmt werden, wobei jedoch der jeweilige Mindestbetrag nicht unterschritten werden darf.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen hat der Arbeitnehmer zunächst eine 3-monatige ununterbrochene Beschäftigungsdauer (volle Monate) als Anwartschaftszeit aufzuweisen. Der Anspruch auf das volle tariflich vorgesehene 13. Monatseinkommen setzt eine 12-monatige Beschäftigung ohne Unterbrechung voraus. Als Stichtag gilt der 30. November des laufenden Kalenderjahres.
Daraus leitet sich dann der Bezugszeitraum vom 1. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres ab. Endet ein Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag z. B. durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers, kann ein Teilanspruch zum 13. Monatseinkommen entstehen.
Als weitere Voraussetzung für einen Anspruch muss der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Mindestarbeitsleistung von 10 Arbeitstagen erbracht haben. Den tatsächlichen Arbeitstagen werden bei gewerblichen Arbeitnehmern z. B. witterungsbedingte Arbeitsausfalltage hinzugerechnet.

Wie wird das 13. Monatseinkommen berechnet?

Der GTL als Berechnungsgrundlage bei gewerblichen Arbeitnehmern gilt am Stichtag bzw. zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers nach aktuellen Lohntarifvertrag und seiner Eingruppierung in eine Lohngruppe. Übertarifliche Zulagen werden in die Berechnung nicht mit einbezogen.
Beim Tarifgehalt der Angestellten und Poliere kann maximal das höchste von den Tarifvertragsparteien vereinbarte und bezifferte Gehalt herangezogen werden. Ein darüber hinaus frei vereinbartes Gehalt ist nicht als Tarifgehalt anzusehen. Überbetriebliche Gehaltsanteile bleiben folglich unberücksichtigt.
Liegt Teilbeschäftigung vor, so mindert sich das 13. Monatseinkommen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen zur tariflich wöchentlichen Arbeitszeit. Grundlage für die Berechnung ist die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Bauhauptgewerbe.
Das am Stichtag berechnete 13. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt oder Ausbildungsvergütung für den Monat November und Monat April des Folgejahrs auszuzahlen.
Ein gezahltes 13. Monatseinkommen kann auf ein betrieblich gezahltes Weihnachtsgeld oder auf Zahlungen ähnlichen Charakters angerechnet werden.
Zum 13. Monatseinkommen wurde vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) der "Leitfaden 13. Monatseinkommen im Baugewerbe (Stand: November 2020)" herausgegeben. Erweitert wurden die Ausführungen zur Zuständigkeit des Einzel-, Gesamt- oder Konzernbetriebsrats (im Abschnitt VI). Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung kann eine tarifliche Öffnungsklausel die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nicht ändern.

So wird das 13. Monatseinkommen in der Kalkulation berücksichtigt

Betriebswirtschaftlich ist das 13. Monatseinkommen Bestandteil der Sozialkosten. Es wird folglich in den Baupreisen kalkuliert bzw. in der Angebotskalkulation berücksichtigt, und zwar als:
Es wird in entsprechenden Musterberechnungen für das Bauhauptgewerbe, die jährlich vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDV) herausgegeben werden, unter der Pos. 2.1.1.4 angeführt. Aussagen zum Umfang als prozentualen Anteil von den Grundlöhnen der gewerblichen Arbeitnehmer werden in den Kalkulationshilfen im bauprofessor zu den Tarifgebieten Westdeutschland und Ostdeutschland ausgewiesen. Analog kann die Berechnung nach den Schemata in den Kalkulationshilfen auch betriebsindividuell erfolgen.
Das 13. Monatseinkommen für Angestellte und Poliere im Bauhauptgewerbe wird in den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zu Gehaltszusatzkosten berücksichtigt und in der Pos. 2.1.1.7 ausgewiesen. Bei der Vorbestimmung eines Zuschlagsatzes für die Gehaltszusatzkosten wird ein Prozentsatz für Angestellte und Poliere (für tatsächliche und aufsichtführende Poliere in gleicher Höhe) von einem angenommenen, durchschnittlichen Monatseinkommen und daraus abgeleiteten Jahreseinkommen angesetzt.
Der Ansatz wird betrieblich unterschiedlich hoch sein und sollte auch in den Berechnungen betriebsindividuell eingestellt werden.
Bauprofessor-Redaktion
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