Die Bauherrenhaftpflichtversicherung soll den Bauherrn als: vor einem zugefügten Schaden gegenüber einem Dritten schützen, wenn er nach den Haftpflichtbestimmungen dafür verantwortlich ist, d. h. ihm obliegende Pflichten verletzt wurden und sich daraus ein Schaden abgeleitet hat. Regelungen hierfür liefern die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2015)". Versichert wird die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr des Objekts, das im Versicherungsschein genannt wird. Damit verbundene Schäden können sowohl Personenschäden als auch Sach- und Vermögensschäden betreffen, die in Verbindung mit den Bautätigkeiten für das Bauwerk verursacht werden. Dazu zählen auch Schadenersatzansprüche eines Dritten als Regressansprüche, beispielsweise des Arbeitgebers, der Krankenkasse u. a. Zu beachten bleibt jedoch für den Versicherungsschutz, dass der Bauherr bei einer Baumaßnahme die Vorbereitung, Planung und Ausführung einem Dritten vergeben hat.
Mitversichert werden allgemein in der Bauherrenhaftpflichtversicherung auch die Haftpflichtrisiken für den Haus- bzw. Grundbesitz, folglich erübrigt sich dann eine gesonderte Versicherung für das unbebaute Grundstück.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn Bauarbeiten oder Teile davon in privater Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht all jener Personen, die mit den einzelnen Bauarbeiten beschäftigt sind.
Dabei kann es sich beispielsweise handeln um Schäden infolge: einer unzureichenden Sicherung der Baustelle, entstandenem Schmutz auf Gehwegen,
Beschädigungen an Bäumen, Bepflanzungen, an Zäunen u. a. des Nachbarn,
ungenügender Absperrungen und Beleuchtung vor und am Neubau,
von Verletzungen von Passanten am Neubau wegen ungenügender Absperrung u. a.
In den BHV 2015 werden speziell Leistungen angeführt, die versicherbar sind wie beispielsweise: Abbruch- und Grabearbeiten,
Abwasserschäden, jedoch nicht für Sachschäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen,
Gewässerschäden, die auf das versicherte Bauvorhaben zurückzuführen sind,
Leistungsschäden. z. B. an Erdleitungen sowie an elektrischen Freileitungen,
Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen,
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz,
Unterfangungen und Unterfahrungen.
Die Versicherungssumme beträgt allgemein 15 Mio. € je Versicherungsfall für alle Schäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle, die während der Vertragsdauer eintreten, wird auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung unterscheidet sich von einer Bauleistungsversicherung dadurch, dass Letztere allgemein nur für Schäden am Bau aufkommt. Erfolgt die Bauleistungsversicherung nach den "Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN)" durch den Bauherrn als Versicherungsnehmer, dann kann auch vereinbart werden, dass das Bauherrenrisiko mitversichert wird. Bei einer Versicherung nach ABN sind für den Neu- oder Umbau des Gebäudes auch die Bauleistungen aller Beteiligten versichert.