HOAI

Honorargrundlagen nach HOAI

Grundlage für freie Honorarvereinbarung

Honorargrundlagen nach HOAI
Bild: © f:data GmbH
Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei nach allen Formen vereinbart werden und wird sich nach der von den Partnern abgeschlossenen Honorarvereinbarung richten. Das gilt gleichermaßen auch für die nach der novellierten HOAI (Fassung 2021) auf Grundlage der „Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (in BGBl. I Nr. 58, S. 2636)“ begründeten Vereinbarungen, die ab 1. Januar 2021 getroffen werden.
Zum Zwecke der Honorarabrechnung einer Honorarvereinbarung zu HOAI-Leistungen (künftig anstelle in Schriftform in Textform abfassbar) können die Regelungen der HOAI zugrunde gelegt werden, soweit Architekten- und Ingenieurleistungen durch die HOAI erfasst sind. Die bisherigen Grundlagen und Maßstäbe zur Honorarermittlung nach der HOAI bleiben als Preisrecht weiter erhalten. Sie können von den Vertragsparteien auch künftig herangezogen, ggf. aber auch andere Methoden für die Ermittlung des Honorars im Einzelfall vereinbart werden. Die Berechnung des Honorars als Vergütung muss nicht mehr zwingend nach der HOAI erfolgen.

Grundlagen zur Honorarermittlung

Wird die Honorarermittlung nach HOAI 2021 vorgesehen, sind die Aussagen in den Teilen 1 bis 5 und im Besonderen nach § 6 ff maßgebend. Leistungen der Bauplanung umfassen in der Regel die zu erbringenden Grundleistungen nach HOAI in den einzelnen Leistungsphasen nach HOAI für die betreffenden Leistungsbilder wie Gebäude und Innenräume, Freianlagen u. a. Danach kann das Honorar bestimmt und vereinbart werden.
Für die Honorarermittlung sind nach § 6 Abs. 1 HOAI 2021 zugrunde zu legen:
  • das jeweilige Leistungsbild nach HOAI,
  • die Honorarzonen nach HOAI,
  • die zugehörigen Honorartafeln mit Honorarsätzen für Grundleistungen mit Ausweis von Honorarspannen zwischen jeweils dem unteren Ansatz (Von-Satz) als Basishonorarsatz nach HOAI und einem oberen Honorarsatz (Bis-Satz) zur „Honorarorientierung“ neu nach § 2 a Abs. 1 HOAI, die „an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung ausgerichtet sind“.

Mindest- und Höchstsätze unwirksam

Die in der HOAI 2013 bezeichneten „Mindest- und Höchstsätze“ zu Grundleistungen sind mit dem EU-Recht (Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019) nicht vereinbar. Daraufhin erging ein Erlass vom Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat (BMI) vom 5. August 2019 zur Berücksichtigung im nationalen Recht. Inzwischen urteilte der EuGH vom 18. Januar 2022 (Az.: C -261/20) ergänzend, dass bei abgeschlossenen Honorarvereinbarungen bis zum 31. Dezember 2020 vereinbarte Honorare, die unter dem Mindestsatz liegen, unwirksam sind. Danach könnten nunmehr Architekten/ Ingenieure Honorare zum Mindestsatz nachfordern. Geltend ist dies nur im Privatrecht, beispielsweise zwischen dem Architekten/ Ingenieur und einem privaten Partner als Einzelperson, einer GmbH als juristische Person u. a. Für ab 1. Januar 2021 abgeschlossene Verträge gelten vollständig die Regelungen nach der HOAI 2021. Folglich sind Mindestsätze nicht mehr maßgebend zu vereinbaren.

Weitere Maßstäbe für die Honorarermittlung

Zusätzlich zu den Grundlagen sind für die Honorarermittlung noch maßgebend:
  • für die Leistungsbilder nach HOAI bzw. Leistungsphasen des Teils 2 – Flächenplanung – der HOAI die Größe der Fläche,
  • für die Leistungsbilder bzw. Leistungsphasen des Teils 3 – Objektplanung – wie für Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
  • für die Leistungsbilder bzw. Leistungsphasen des Teils 4 – Fachplanung – mit der Tragwerksplanung sowie für Technische Ausrüstungen von Objekten ebenfalls wie bei der Objektplanung die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung oder ggf. der Kostenschätzung nach DIN 276,
  • neu nach § 7 Abs. 1 HOAI der „Basishonorarsatz“ als der jeweils untere in den Honorartafeln enthaltene Honorarsatz, wenn keine wirksame Vereinbarung zum Honorar als Vergütung getroffen wird,
  • bei vereinbarten Besondere Leistungen nach HOAI neben Grundleistungen keine Vorgaben für die Vergütung, wobei aber grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu beachten ist,
  • Beratungsleistungen nach HOAI in Anlage 1 der HOAI gelten weiterhin als Fachplanungsleistungen, wobei die Vergütung der darin aufgeführten Leistungen auch künftig frei vereinbart werden kann,
  • bei vorgesehener Bonus-Malus-Regelung nach § 7 Abs. 3 HOAI wie bisher nach eigenständiger Vereinbarung der Vertragspartner zu verfahren.

Anpassung der Honorargrundlagen

Neu gefasst wurde in § 10 Abs.1 der HOAI 2021, dass die Honorargrundlage für Grundleistungen auch durch Vereinbarung angepasst werden kann, wenn sich die Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrages darauf einigten, dass der Umfang der beauftragten Leistung, der anrechenbaren Kosten nach HOAI, Flächen oder Verrechnungseinheiten geändert wird. Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die Honorargrundlagen (anrechenbare Kosten, Flächen, Verrechnungseinheiten) ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen auch entsprechend des Anteils an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.
Für Honorare für Instandsetzungen und Honorare für Instandhaltungen von Objekten bezüglich Grundleistungen sind ebenfalls die anrechenbaren Kosten, die Honorarzonen, die Leistungsphasen und Honorartafeln zur „Honorarorientierung“ heranzuziehen, die den Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zuzuordnen sind. Mit Bezug auf § 12 Abs. 2 HOAI kann für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 % der Bewertung dieser Leistungsphase höher angesetzt wird.
Die Honorare für Umbauten und Modernisierungen für Grundleistungen sind ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, der Leistungsphasen, der Honorartafel zur „Honorarorientierung“ sowie einem Umbau- und Modernisierungszuschlag (unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der Leistungen) auf das Honorar heranzuziehen und zu vereinbaren. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.
Zu beachten ist durch die Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer für Leistungen, dass ihnen neu nach § 7 Abs. 2 HOAI gegenüber einem Verbraucher als Auftraggeber eine Hinweispflicht vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung obliegt. Hinzuweisen ist darauf, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt dies nicht, gilt dann der Basishonorarsatz zu den Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars als vereinbart.
Mit der novellierten HOAI ab 2021 wurde neu nach § 15 die Fälligkeit zu Leistungen nach HOAI geregelt. Künftig gilt § 650 g Abs. 4 im BGB entsprechend. Danach ist das Honorar als Vergütung zu entrichten, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat (oder diese entbehrlich ist) und ihm eine prüffähige Schlussrechnung erteilt wurde. Die Abrechnung soll sich nach der vereinbarten Honorarregelung orientieren und für den Besteller verständlich sein. Dem Leistenden als Auftragnehmer steht das Recht zu, Abschlagsrechnungen nach HOAI zu legen und Abschlagszahlungen nach den Regelungen in § 632 a BGB zu verlangen.
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