VOB B

Eigenleistungsverpflichtung des Auftragnehmers

Bei öffentlichen Bauaufträgen ist das bauausführende Unternehmen als Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 4 Abs. 8 VOB/B verpflichtet, die "Leistung im eigenen Betrieb auszuführen". Stimmt der Auftraggeber jedoch schriftlich zu, können Bauleistungen auch an Nachunternehmer (NU) übertragen werden. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn diese Arbeiten selbst vom Auftragnehmer nicht ausgeführt werden können, beispielsweise bei vertraglichen Beziehungen zur Übernahme des Bauauftrags durch einen Hauptunternehmer (HU) oder Generalunternehmer (GU) und Weitervergabe an Nachunternehmer. Bei Einverständnis zur Weitergabe der Bauleistungen wird der HU bzw. GU selbst zum Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer.
Bei öffentlichen Bauaufträgen, bei denen die Regelungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) maßgebend sind, ist besonders auf die Eigenleistungsverpflichtung des Auftragnehmers zu achten. Hat er in seinem Angebotsschreiben erklärt, die Bauleistungen im eigenen Betrieb auszuführen, darf ihm eine Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz mit Bezug auf Tz. 3.4.1 in der Richtlinie 400 (Allgemeine Richtlinien zur Baudurchführung) im VHB-Bund (2017) grundsätzlich nicht erteilt werden.
Eine Ausnahme kann lediglich dann vorgesehen werden, wenn "nach Vertragsabschluss eingetretene unabwendbare Umstände vom Auftragnehmer nachgewiesen werden und die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) trotz des Nachunternehmereinsatzes erhalten bleibt". Die bauausführende Ebene hat dann die Voraussetzungen zur Erteilung der Zustimmung zu prüfen und die Entscheidung in den Bauakten schriftlich zu begründen. Im Rahmen der Bauüberwachung ist die Einhaltung der Vereinbarungen zum Nachunternehmereinsatzes zu kontrollieren.
Besonders ist darauf zu achten, dass nur die aufgrund des Vertrags zugelassenen Nachunternehmer auf der Baustelle tätig sind. Stellt sich dabei heraus, dass der HU bzw. GU als Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer einsetzt, ist die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen und die Ausführung der Bauleistungen im eigenen Unternehmen zu fordern. Dafür wäre dann eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im eigenen Unternehmen zu setzen. Weiterhin bliebe darauf gegenüber dem Auftragnehmer zu verweisen, dass sich eine daraus resultierende ungenügende Pflichterfüllung negativ auf die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit auswirken kann.
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