Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Eigenleistung

Im Allgemeinen werden jene Bauleistungen als Eigenleistungen bezeichnet, die vom anbietenden Bauunternehmen auch mit eigenen Kapazitäten ausgeführt werden. Dem Bauunternehmen als Auftragnehmer obliegt die "Eigenleistungspflicht", es hat die vertraglich gebundenen Bauleistungen grundsätzlich als Eigenleistung zu erbringen. Als Eigenleistung gelten auch die bei einer Vergabe zu EU-weiten Ausschreibungen von benannten Unternehmen zu erbringenden Eigenleistungen mit Bezug auf § 6 d in der VOB/A.
Als Ausnahmen können nur infrage kommen und blieben zu prüfen, wenn:
  • der Auftragnehmer nicht auf die Ausführung eingerichtet ist oder
  • der Auftraggeber schriftlich dem Einsatz von Nachunternehmern zustimmt.
Das gilt gleichermaßen auch, wenn als Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) auftritt.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind weitere Anforderungen zu beachten:
  • Regelungen im § 4 Abs. 8 in VOB, Teil B zum möglichen Nachunternehmereinsatz,
  • Anforderungen zu:
    • Hochbaumaßnahmen nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) in der Richtlinie 400 (Allgemeine Richtlinien zur Bauausführung) unter Tz. 3.4.1 (Beachtung der Eigenleistungsverpflichtung) mit der Maßgabe, dass bei Erklärung des Auftragnehmers im Angebotsschreiben zur Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb, ihm dann eine Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz grundsätzlich nicht erteilt werden darf,
    • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB im Vordruck 104 zu Leistungen anderer Unternehmen.
In welchem Umfang bei nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich mindestens Eigenleistungen für einen Bauauftrag zu erbringen sind bzw. maximal Leistungen von Nachunternehmern herangezogen werden dürfen, wird teils auch in landesspezifischen Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen bestimmt, teils unterschiedlich in den einzelnen Ländern, wenn zur Ausführung dieser Baumaßnahmen auch Fördermittel eingesetzt werden.
In der Regel werden mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots die Bieter verpflichtet, bereits eine Liste zu Bauleistungen vorzulegen, für die Nachunternehmer vorgesehen werden. Erklärt der Auftragnehmer mit dem Angebotsschreiben, dass er die Leistungen selbst ausführen wird, darf ihm dann eine Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz bei öffentlichen Bauaufträgen grundsätzlich nicht erteilt werden. Ausnahmsweise kann dem Bauunternehmen mit Bezug auf Tz. 3.4.1 der Richtlinie 400 im VHB-Bund (Stand 2017) eine Zustimmung dann erteilt werden, wenn nach dem Vertragsschluss eingetretene unabwendbare Umstände vom Auftragnehmer nachgewiesen werden und die erforderliche Eignung (z. B. Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit) trotz des Nachunternehmereinsatzes erhalten bleibt.
Die Einhaltung der Vereinbarungen zum Nachunternehmereinsatz ist bei öffentlichen Bauaufträgen durch die jeweilige Bauüberwachung zu kontrollieren. Zu achten ist darauf, dass nur nach Vertrag zugelassene Nachunternehmer auf der Baustelle tätig werden. Sollten vom Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer eingesetzt worden sein, ist mit Bezug auf Tz. 3.4 2 in Richtlinie 400 im VHB-Bund (2017) die Fortführung der Arbeiten durch diese zu untersagen und die Bauausführung im eigenen Betrieb zu fordern. In der Regel sollte dafür eine angemessene Frist vorgegeben werden. Sofern Verstöße gegen arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Vorschriften vorliegen, obliegt die Verfolgung darüber den zuständigen Behörden. Bekannt gewordene Verstöße sprechen ggf. gegen die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers, sie sollten in der Bauakte vermerkt und evtl. bei künftigen Vergaben beachtet werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Eigenleistung"

Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
3.3.1 Zweck Kostenermittlungen dienen als Grundlagen für Finanzierungsüberlegungen und Kostenvorgaben, für Maßnahmen der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung, für Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis der entstandene...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
4.2.1 ZweckKostenermittlungen dienen als Grundlagen für Finanzierungsüberlegungen und Kostenvorgaben, für Maßnahmen der Kostenkontrolle und der Kostensteuerung, für Planungs-, Vergabe- und Ausführungsentscheidungen sowie zum Nachweis der entstandenen...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 276-1 (2008-12)
In 3.4.1 bis 3.4.5 werden die Stufen der Kostenermittlung nach ihrem Zweck, den erforderlichen Grundlagen und dem Detaillierungsgrad festgelegt.3.4.1 Kostenrahmen Der Kostenrahmen dient als eine Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere