Baurecht / BGB

Entgangener Gewinn

Nach § 252 BGB gilt ein Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwarten werden konnte. Ist ein Schaden zu ersetzen, so umfasst er auch den entgangenen Gewinn. Bei Bauleistungen nach einem VOB-Vertrag kann beispielsweise der Auftragnehmer mit dem Schadensersatz auch entgangenen Gewinn geltend machen bei:
  • Baubehinderungen und -unterbrechungen bei Vorsatz und infolge grober Fahrlässigkeit des anderen Vertragspartners nach § 6 Abs. 6 in VOB, Teil B,
  • Kündigungen durch den Auftraggeber nach § 8 VOB, Teil B, weil bei dem dadurch zustehenden Vergütungsanspruch nur die eingesparten Kosten abzuziehen sind.
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