Baurecht / BGB

Unterbrechung der Bauausführung

Eine Unterbrechung der Bauausführung ist die schwerwiegendste Form der Behinderung von Bauarbeiten. Sie bringt viele rechtliche und finanzielle Herausforderungen mit sich.

Was gilt als Unterbrechung der Bauausführung?

Von einer Unterbrechung – als der stärksten Form der Behinderung der Bauausführung – wird allgemein gesprochen, wenn bei der Ausführung der Bauarbeiten:
  • Stillstand eintritt und
  • für längere Zeit die Bauausführung nicht fortgesetzt werden kann, ohne dass damit die Leistung unmöglich wird.

Regelungen im BGB- und VOB-Vertrag

Im BGB und folglich für einen Bauvertrag nach BGB sowie einen Verbraucherbauvertrag werden zum Umgang mit Behinderungen keine Regelungen vorgenommen. Haben die Parteien jedoch einen VOB-Vertrag geschlossen, dann gelten die im § 6 in VOB Teil B formulierten Regeln bei einer Unterbrechung hinsichtlich Ablauf und sich daraus ableitender Konsequenzen. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit den Ursachen von Bauablaufstörungen, einschließlich höherer Gewalt.

Abrechnung bei Unterbrechung

Dauert eine Unterbrechung nicht zu lang (das sind in diesem Kontext bis zu drei Monate), ohne dass die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich wird, dann sind im VOB-Vertrag nach § 6 Abs. 5 VOB Teil B die bereits ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Außerdem muss der Auftraggeber auch noch jene Kosten vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
Zum Beispiel zählen dazu Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung von Einbaustoffen, die sich in einer detaillierten Kalkulation oder der Urkalkulation eines Nachunternehmers leicht identifizieren lassen. Bei Nachunternehmerleistungen sind die Stoffkosten der Urkalkulation des Nachunternehmers zu entnehmen.

Schwierige Kostenarten bei Unterbrechung

Problematisch sind jedoch Kosten, die den Auftragnehmer regelmäßig im Falle einer Ausführungsunterbrechung treffen und die nicht in den Vertragspreisen enthalten sind und damit von der Regelung des § 6 Abs. 5 VOB Teil B abweichen.
Dazu gehören u. a.:
Für diese Kosten finden sich in den meisten Bauverträgen keine Abrechnungspositionen, weil sie regelmäßig nicht als eigene Leistungsposition verstanden und daher als Bestandteil einer Bauleistung mitkalkuliert werden. Ist dies in der Urkalkulation nicht differenziert ausgewiesen, wird eine Nachweisführung schwierig.
Witterung, Finanzen oder rechtliche Gründe können u. a. Ursachen für die Unterbrechung der Bauausführung sein.
Witterung, Finanzen oder rechtliche Gründe können u. a. Ursachen für die Unterbrechung der Bauausführung sein. Bild: © f:data GmbH

Abrechnung bei Kündigung

Der Bauunternehmer als Auftragnehmer ist für die Vergütung dieser Kosten beweispflichtig. Dabei wird es nicht immer möglich sein, bereits den gesamten Kostenanfall aus der Unterbrechung bei der Abrechnung zu überschauen. Eine solche Abrechnung kann nur als Abschlagsrechnung aufgestellt und dem Auftraggeber überstellt werden. Soweit die Unterbrechung länger als drei Monate dauert, können die Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 7 VOB Teil B den Vertrag schriftlich kündigen.
Abzurechnen ist bei einer Kündigung nach den Bestimmungen und Erläuterungen in § 6 Abs. 5 bis 7 VOB Teil B, und zwar:
  • ausgeführte Bauleistungen nach den Vertragspreisen,
  • Kosten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind,
  • Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens,
  • entgangener Gewinn, soweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber für die Unterbrechung vorliegen,
  • evtl. angemessene Entschädigung nach § 642 BGB und
  • Kosten der Baustellenberäumung, wenn sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
Die Rechnungslegung ist gegenüber dem Auftraggeber als Schlussrechnung zur Prüfung und Feststellung vorzulegen.
Peter Wotschke
Ein Artikel von
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