Baurecht / BGB

Unterbrechung der Bauausführung

Von einer Unterbrechung – als der stärksten Form der Behinderung der Bauausführung – wird allgemein gesprochen, wenn bei der Ausführung der Bauarbeiten:
  • Stillstand eintritt und
  • für längere Zeit die Bauausführung nicht fortgesetzt werden kann, ohne das damit die Leistung unmöglich wird.
UNterbrechung der Bauausführung
Bild: © f:data GmbH
Liegt zum Bauvorhaben ein VOB-Vertrag vor, dann werden im § 6 in VOB Teil B detaillierte Regeln bei einer Unterbrechung hinsichtlich Ablauf und sich daraus ableitender Konsequenzen, insbesondere aus den Ursachen von Bauablaufstörungen einschließlich von höherer Gewalt getroffen. Im Erlass des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) vom 23. März 2020 zu bauvertraglichen Fragen in Verbindung zur Corona-Pandemie wird ausgeführt, dass auch die „Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet ist, den Tatbestand der höheren Gewalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B auszulösen“. Dies kann aber nicht pauschal angenommen werden, sondern bliebe jeweils im Einzelfall zu prüfen.
Liegt eine Unterbrechung zum VOB-Vertrag vor, dann sind nach § 6 Abs. 5 VOB/B die bereits ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen und vom Auftraggeber auch noch jene Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
Das sind beispielsweise:
  • Kosten für die Beschaffung und Bereitstellung von Einbaustoffen, aber auch
  • Mehrkosten für den Stillstand wie Baustelleneinrichtungs- und Baustellenunterhaltungskosten, Mietkosten für Baumaschinen und Geräte, Vorhaltematerial u. a.
Der Bauunternehmer als Auftragnehmer ist für die Vergütung dieser Kosten beweispflichtig. Dabei wird es nicht immer möglich sein, bereits den gesamten Kostenanfall aus der Unterbrechung bei der Abrechnung zu überschauen.
Eine solche Abrechnung kann nur als Abschlagsrechnung aufgestellt und dem Auftraggeber überstellt werden.
Soweit die Unterbrechung aber länger als 3 Monate dauert, können die Vertragsparteien gemäß § 6 Abs. 7 VOB, Teil B den Vertrag schriftlich kündigen.
Abzurechnen ist bei einer Kündigung nach den Bestimmungen und Erläuterungen in § 6 Abs. 5 bis 7 VOB/B, und zwar
  • die ausgeführten Bauleistungen nach den Vertragspreisen,
  • die Kosten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind,
  • Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens,
  • entgangener Gewinn, soweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch den Auftraggeber für die Unterbrechung vorliegt,
  • evtl. angemessene Entschädigung nach § 642 BGB,
  • die Kosten der Baustellenberäumung, wenn sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
Die Rechnungslegung ist gegenüber dem Auftraggeber als Schlussrechnung zur Prüfung und Feststellung vorzulegen.
Im BGB und folglich für einen Bauvertrag nach BGB sowie für einen Verbraucherbauvertrag werden zur Unterbrechung der Bauausführung keine Vorschriften bestimmt. Es können aber auch bei einem BGB-Bauvertrag vom Bauunternehmen als Auftragnehmer nicht zu vertretende und für ihn unabwendbare Umstände vorliegen, die eine Unterbrechung begründen, beispielsweise höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungseinflüsse u. a. Die unten angeführten Musterbriefe bieten sich dann auch in ähnlicher Form bei einem BGB-Bauvertrag an.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Unterbrechung der Bauausführung"

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9.1.1 Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten, zur Freihaltung von Rettungswegen, aus ergonomischen Gründen und um eine einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, müssen Arbeitsräume mindestens 0,50 m bei geböschten Baugruben nach Bild 1...
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Verantwortlich für die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes ist der Vorhabenträger. Die Vorgaben des Bodenschutzkonzeptes sind in die Leistungsbeschreibung und in gesonderten Positionen des Leistungsverzeichnisses aufzunehmen. Dies ist in den Plänen de...
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Auszug im Originaltext aus DIN 4124 (2012-01)
4.3.1 Baugruben und Gräben sind zu verbauen, wenn nicht nach den Festlegungen von 4.2 gearbeitet wird. Dabei muss der obere Rand des Verbaus die Geländeoberfläche bei einer Tiefe bis einschließlich 2,00 m mindestens um 0,05 m, bei einer Tiefe von meh...
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Auszug im Originaltext aus DIN 18535-3 (2017-07)
7.4.1 StoffeAIV-F bestehen aus einer Abdichtungsschicht aus Kunststoff-Mörtel-Kombination oder aus einem Reaktionsharz, die ihre Funktion im Verbund mit einer Schutz- und Nutzschicht aus Fliesen oder Platten erfüllenSie müssen aus Stoffen nach DIN EN...
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