Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Fehlende Einheitspreise

Bei der Prüfung von Angeboten ist auch danach zu sehen, ob Preisangaben vollständig angegeben wurden. Eine solche Prüfung ist gewissermaßen für alle Bauaufträge unabhängig vom Bezug auf VOB oder BGB erforderlich. Fehlt ein Preis, dann sind die Angaben unvollständig im Sinne von „ungeschrieben“. Ein ungeschriebener Preis gilt nicht von vornherein als ein Null-Einheitspreis.. Fehlt der Preis nur bei einer einzelnen Position im Leistungsverzeichnis (LV), so bliebe zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um eine wesentliche oder unwesentliche Position im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung handelt.
Für öffentlichen Bauaufträgen werden hierzu Regelungen in den Vergabehandbüchern getroffen, so zum:
  • Hochbau im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) in der Richtlinie 321 (Vergabevermerk – Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter Tz. 2.2 und 3.3,
  • Brücken- und Straßenbau im Vergabehandbuch HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4.
Nach den Regelungen ist bei einer Entscheidung hinsichtlich wesentlicher oder unwesentlicher Preisangaben die Fachaufsicht führende Ebene mit einzubeziehen.
Soweit nach übereinstimmender Auffassung eine unwesentliche Position vorliegt, ist nach rechnerischer Prüfung als Vergleichsrechnung bei allen Angeboten ein Einheitspreis (EP) und Gesamtbetrag (GB) von 0,00 € einzusetzen. Danach lässt sich nun der preisliche Rang des Angebots bestimmen. Zusätzlich ist die fiktive Angebotsendsumme mit dem höchsten für diese Positionen angebotenen Preisen zu bestimmen. Sofern sich daraus der Rang für das Angebot ändert, ist es daraufhin auszuschließen. Wenn sich aber der Rang nicht ändert und das Angebot aufgrund seiner Wettbewerbsstellung für den Zuschlag in Betracht kommt, dann ist der Bieter nach Abstimmung mit der Fachaufsicht führenden Ebene zur Ergänzung der fehlenden Preisangaben aufzufordern. Das Angebot geht dann mit den nachgereichten Preisangaben in die Prüfung und Wertung ein. Im Fall des Zuschlags werden dann die nachgereichten Preisangaben Vertragsbestandteil.
Soll der Zuschlag auf das Angebot mit einem fehlenden Preis bei einer unwesentlichen Leistungsposition ohne Einfluss auf die Rangfolge bei der Auswahl erteilt werden, dann ist der Vertrag ohne die in der betreffenden Position beschriebene Leistung vorzusehen.
Fehlt demgegenüber eine wesentliche Preisangabe, ist das Angebot bei öffentlichen Bauaufträgen aus formalen Gründen auszuschließen. Hat der Bieter für ein Angebot sehr hohe Preisangaben nachgereicht, um beispielsweise den Abstand zum nächsthöheren Angebot auszunutzen, bliebe zu prüfen, ob die ursprünglich fehlende Preisangabe immer noch unwesentlich ist. Im Zweifel ist die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten.
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