HOAI

Preisverhandlung

Eine Preisverhandlung wird vornehmlich in Verbindung mit einem Angebot zu einer Ausschreibung eines Auftraggebers für einen Bauauftrag gesehen. Der ausschreibende Auftraggeber kann einerseits ein öffentlicher Auftraggeber oder zum anderen eine Privatperson als Besteller sein. Der private Besteller kann für das vom Bieter vorgelegte Angebot nach seinem Ermessen über Änderungen zum Angebot und die angebotenen Preise nachverhandeln, was in der Baupraxis meistens der Regelfall sein dürfte. Hierzu beauftragt der Besteller in der Regel einen Architekten mit der Leistungsphase 7 nach der HOAI, ihm einen Preisspiegel über die erhaltenen Angebote mit ihren Angebotssummen und Preisen zu einzelnen Einheitspreisen (EP) der ausgeschriebenen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorzubereiten. Im Ergebnis der Preisverhandlung kann und wird sich oft eine neue Angebotssumme ableiten.
Bei öffentlichen Bauaufträgen sind Preisverhandlungen sowie auch Verhandlungen über Änderungen zum Angebot bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 15 Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB Teil A nicht statthaft. Eine Ausnahme ist nur für Nebenangebote und solche auf Grundlage eines Leistungsprogramms vorgesehen, wenn unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs daraus sich ergebende Preisänderungen erforderlich machen.
Analoge Regelungen gelten für öffentliche Bauaufträge:
  • bei EU-weiten Ausschreibungen im offenen und nicht offenen Verfahren bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 15 EU Abs. 3 im 2. Abschnitt sowie
  • bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 15 VS Abs. 3 in der VOB/A im nicht offenen Verfahren, aber ebenfalls mit Ausnahme bei Nebenangeboten oder Angeboten nach Leistungsprogramm, sofern Änderungen nötig sind.
Damit wird bekräftigt, dass nur ein zum Zeitpunkt der Submission unverändert vorliegendes Angebot als wirtschaftlichstes den Zuschlag erhalten kann. Ein unvollständiges Angebot kann dann nicht mehr vervollständigt werden. Auch fehlende Preise können nicht nachgereicht werden oder nachgefordert werden oder ggf. sogar geändert werden.
Es besteht zum Angebot ein Nachverhandlungsverbot zu Preisen. Statthaft wäre das ausnahmsweise bei den bereits angeführten Nebenangeboten sowie Ausschreibungen auf Grundlage eines Leistungsprogramms. Bei einem Leistungsprogramm gibt es oft noch abzustimmende konstruktive und technische Lösungen sowie zur Ausführung und ggf. Materialeinsatz, die oft erst die Ausführung des Bauvorhabens ermöglichen. Solange deren Umfang nur geringfügige Änderungen umfasst und sich preislich in der Angebotssumme ebenfalls nur geringfügig auswirkt, dürfte dies noch der Aussage nach VOB/A entsprechen. Eine Spanne für eine mögliche Preisdifferenz ist rechtlich nicht vorbestimmt, dürfte aber bei weniger als 1 % noch als geringfügig angesehen werden können.
Eine Preisverhandlung kann noch in weiteren Ebenen von Vertragspartnern bei der Bauausführung anzutreffen sein, so beispielsweise in der Regel immer dann, wenn ein Bieter nach Erhalt des Zuschlags nicht alle Bauleistungen selbst ausführen, sondern noch Nachunternehmer (NU) einsetzen wird. Der Haupt- bzw. Generalauftragnehmer wird sich von dem Nachunternehmer zu den von ihm auszuführenden Leistungen Einheitspreise anbieten lassen, diese ggf. nachverhandeln und anschließend in einem Nachunternehmer-Vertrag vereinbaren. In dieser Vertragsbeziehung ist kein Nachverhandlungsverbot maßgebend. Vom Hauptunternehmer wird in seiner Kalkulation gegenüber dem Auftraggeber bzw. Besteller noch ein Zuschlag auf die NU-Preise aufgerechnet.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Preisverhandlung"

Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
Für die Anwendung dieses Dokumentes gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Bewertung Begutachtung Beurteilung laufender Prozess der Erfassung, Analyse und des Widerspiegelns von Belegen, um sachkundige und konsistente Urteile (über die Qualität einer Die...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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