Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Negative Einheitspreise

Ein negativer Einheitspreis- auch als Minus-Einheitspreis bezeichnet - bedeutet eine Preisangabe kleiner als Null im Angebot. Das kann beispielsweise bei Abbruch, Rückbau, Straßenbau und Erdarbeiten der Fall sein. Beim Abbruch und oft bei Erneuerung von Pflaster können evtl. Materialien gewonnen und wieder verwertet werden. Die daraus erzielbaren Erlöse können wertmäßig den kalkulierten Aufwand in einer Position im Leistungsverzeichnis (LV) übersteigen. Dann kann der Bieter diese Erlöse in den entsprechenden Einheitspreisen gewissermaßen „gutschreiben“, woraus dann ein negativer Einheitspreis das Resultat ist. Bei der Rückgewinnung von Kupferrohren dürfte dies erklärbar sein, ebenso bei der Wiederverwendung von Mutterboden und Pflastersteinen im Straßenbau.
Können vom bietenden Bauunternehmen solche Minuspreise infolge eines Gewinns aus der Wiederverwendung auf Verlangen hinreichend erklärt werden, dann sind sie durchaus zulässig. In einem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.12.2010 (Verg 33/10) wurde ein Verbot von negativen Einheitspreisen als unzulässig angesehen und ein darauf basierender Ausschluss des Angebots als nicht möglich betrachtet.
Negative Preisangaben sind nicht mit fehlenden Einheitspreisen gleichzusetzen. Ein Angebot ist in der Folge nicht unvollständig.
Zu Straßen- und Brückenbaumaßnahmen wird im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" im Teil 1 - Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen - unter Tz. 1.0 (Muster 101 - Teilnahmebedingungen, Ergänzung zu 3) angeführt, dass Hauptangebote mit negativen Einheitspreisen von der Wertung auszuschließen sind. Das gilt jedoch dann nicht, wenn negative Einheitspreise ausdrücklich in einer Leistungsposition (Ordnungszahl) in der Leistungsbeschreibung zugelassen sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn in einer Leistungsposition ein Erlös einzurechnen und zu erwarten ist, der den Leistungsaufwand übersteigt, beispielsweise bei der Verwertung von Stahl.
Dagegen werden Nebenangebote mit negativen Einheitspreisen nur gewertet, wenn die betreffende Leistungsposition als Pauschale angeboten wird und für diese Position des Hauptangebots ein negativer Einheitspreis zugelassen ist.
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