Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Null-Einheitspreise

Null-Einheitspreise können durchaus, aber müssen nicht unrealistische oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen. Eine Angabe von Null-Euro für einen Einheitspreis (EP) stellt auch eine Preisangabe dar. Im Allgemeinen erscheint ein Null-Einheitspreis zunächst unrealistisch zu sein.
Möglicherweise sprechen sachliche Gründe für die Angabe, beispielsweise könnten maßgebend sein, wenn
  • für den Bieter bei der betreffenden Position im Leistungsverzeichnis (LV) tatsächlich keine Kosten entstehen und folglich dann auch keine kalkuliert werden,
  • Kostenverlagerungen mit der Folge von Preisverlagerungen bei der Kalkulation der Einzel- und Gemeinkosten erfolgten, z. B. Vorhaltekosten für eine Baumaschine, die Leistungen für mehrere Positionen im LV erbringt, aber nur insgesamt in einer Position kalkuliert wurden,
  • Gutschriften für Erlöse aus Baustoffen und Bauteilen Berücksichtigung finden, die z. B. beim Abbruch rückgewonnen werden und wieder zum Einsatz kommen können, in gleicher Höhe wie die kalkulierten Kosten.
Werden im Rahmen der Prüfung und Wertung von Angeboten durch den Auftraggeber Null-Einheitspreise für Teilleistungen als unangemessen niedrig angesehen, kann vom Bieter eine schriftliche Erklärung über die Kostenanteile der EP und die Offenlegung der Kalkulationsunterlagen – ähnlich wie bei Verdacht auf eine Mischkalkulation- verlangt werden.
Dies sieht auch die Richtlinie 321 - Prüfungs- und Wertungsübersicht - für öffentliche Aufträge des Bundes im Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2017) unter Tz. 2.3.2 vor. Legt der Bieter nachvollziehbar dar, dass er die Markt- und Wettbewerbssituation für seine Preisbildung effektiv genutzt hat (z. B. durch günstigen Materialeinkauf, Verwertung von Abbruchmaterial und Erdaushub), dann liegt ein nachvollziehbares und durchaus auch wirtschaftliches Angebot vor.
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