Die Bauleistung, die auf den Baustellen erbracht wird, ist monatlich für die Baubetriebsrechnung nachzuweisen. Grundlage bildet die Leistungsmeldung als interner Beleg des Berichtswesens auf der Baustelle. Eine bestimmte Form ist verbindlich nicht vorgeschrieben. Die innerbetrieblichen Gestaltungen sind teils sehr unterschiedlich, vor allem bei eigenen EDV-Lösungen. Eine Leistungsmeldung ist erforderlich, um:
- den angefallenen Kosten die Leistung gegenüberstellen zu können und
- eine aussagefähige kurzfristige Ergebnisrechnung zu erstellen, und zwar mit Ausweis des operativen Baustellenergebnisses.
Allgemeiner Abrechnungszeitraum für die Baustellen ist der Monat. Folglich ist die Leistungsmeldung für den Abrechnungsmonat aufzustellen und kurzfristig nach dem Monatsende, möglichst bis spätestens zum zweiten Arbeitstag des Folgemonats an die Betriebsbuchhaltung zu übergeben. Für die Aufbereitung der Leistungsmeldung trägt der Bauleiter die Verantwortung. Die Kontrolle obliegt dem/der Baukaufmann/Baukauffrau. Zum Inventurstichtag kann die Leistungsmeldung ebenfalls als Erfassungsbeleg dienen, jedoch mit der Maßgabe, dass neben dem Bauleiter noch ein weiterer Mitarbeiter (Polier) als Ansager oder Aufschreiber fungiert. Es muss höchstmögliche Sicherheit dafür gewährleistet werden, dass am Bilanzstichtag der in der Leistungsmeldung ausgewiesene Wert der unfertigen Bauleistung auch dem tatsächlich erreichten Bautenstand entspricht.
Ein praktisches Beispiel für eine Leistungsmeldung wird unten unter "Beispiele" veranschaulicht. In der Baupraxis sind verschiedene Gestaltungen anzutreffen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Muster (S. 109) in der im Verlag R. Müller, Köln in 8. Auflage 2016 erschienenen Publikation "KLR-Bau", herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe.
Horizontal weist die Leistungsmeldung neben dem Berichtsmonat noch die kumulativen Werte per Stichtag bzw. Monatsende seit Baubeginn sowie in der Vorspalte den Endbestand per Vormonat, der dem Anfangsbestand des Berichtsmonats entspricht, auf. Erfasst wird durch den Bauleiter in der Regel die erbrachte Leistung im Berichtsmonat, die Vorspalte ist bekannt und die kumulativen Werte bildet die Rechentechnik.
In der Leistungsmeldung werden zur besseren Kontrolle und zum Vergleich meistens auch die aktuellen Werte des Bauauftrags dargestellt (vgl. Abschnitt 1 im Bild). Wichtig ist dabei, dass möglichst nur solche Veränderungen (z. B. aus Nachträgen und Zusatzaufträgen) ausgewiesen werden, für die auch die Bestätigung des Auftraggebers vorliegt. Analog ist beim Ist-Ausweis von Nachtragsleistungen (vgl. in Zeile 2.2 im Bild) zu verfahren. Unbeauftragte Nachträge sollten grundsätzlich nicht in die Leistungssumme aufgenommen werden. Besonders wichtig ist dies beim Jahresabschluss (per Dezember). Dann dürfen Nachtragsleistungen nur dann in der Leistung enthalten sein, wenn absolut sichergestellt ist, dass die Bestätigung bis zum Bilanzierungszeitpunkt erfolgt. Ist ein Nachtrag noch nicht bestätigt, aber die Bauleistung bereits ausgeführt, so sollte trotzdem kein Ist-Ausweis erfolgen, da für eine Vergütung die Rechtsgrundlage noch fehlt. Da die Kosten für die ausgeführte Bauleistung aber angefallen sind, entsteht ein Verlust, dessen Ursache aber bekannt ist. Das Ergebnis bleibt nur zeitweilig, und zwar bis zur meist späteren Beauftragung der Nachträge verzerrt.
In der Zeile 2.1 im Bild ist die erfasste hergestellte Bauleistung auszuweisen. Die Erfassung selbst kann nach verschiedenen Methoden erfolgen, so als:
- mengenmäßige Leistungsermittlung, in der Regel mittels Aufmaß mit Nachweis der hergestellten Leistungsmengen, die dann mit den vereinbarten Einheitspreisen zu bewerten sind,
- rechnerische Leistungsermittlung mit Hilfe eines – in der Regel geschätzten – Fertigstellungsgrades, möglichst differenziert nach Teilleistungen, damit grobe Fehler vermieden werden.
Die Leistungsermittlung für Arbeiten zu Nachträgen in Zeile 2.2 im Bild erfolgt wie für die Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptvertrages, und zwar als Bewertung der Aufmaßmengen mit den vereinbarten Einheitspreisen. Für Stundenlohnarbeiten, oft auch als Regiearbeiten bezeichnet, sind die für den Auftraggeber erstellten und anerkannten Stundenlohnberichte heranzuziehen. Rechtliche Grundlagen bestimmt die VOB, Teil B im § 2 Abs. 10 und § 15. Die Leistungen für solche Arbeiten können neben Lohnstunden auch Gerätestunden, Materialverbrauch, Transportleistungen und sogar Nachunternehmerleistungen umfassen. Die entsprechenden Mengenangaben sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen zu bewerten. Sonstige Leistungen für Dritte stellen eine spezielle Leistungsart in Zeile 2.4 im Bild dar. Sie werden nicht für den Bauherrn, sondern für sonstige Dritte ausgeführt. Im Zuge der Straßenbauarbeiten als kommunalem Auftrag wird z. B. auch die Einfahrt eines Anliegers gepflastert, d. h. durch Beauftragung des Anliegers als Drittem. Bei den sonstigen Leistungen kann es sich auch um Verkäufe von Baustoffen, Gerätevermietungen, aber auch um vereinnahmte Übernachtungsgelder bei einem Wohnlager handeln.
Bei der Leistungserfassung können und werden meistens auch noch Berichtigungen erforderlich sein, um alle in den Einheitspreisen der Leistungspositionen eingerechneten Leistungen periodengerecht zuzuordnen bzw. abzugrenzen (vgl. Zeile 3 im Bild).
Dazu folgende Beispiele:
- Wird durch den Auftraggeber Material (Einbaustoffe) kostenlos dem Bauunternehmen für die Durchführung des Bauauftrags zur Verfügung gestellt, so kann es nicht zur eigenen Bauleistung gerechnet und auch nicht erlöst werden. Folglich ist es abzusetzen (vgl. Zeile 3.1 im Bild).
- Für einen Bauauftrag wurden im ersten Monat der Bauzeit auf der Baustelle nur Leistungen für die Baustelleneinrichtung (BE) erbracht, aber die Leistungen dafür in die Einheitspreise eingerechnet. Zu diesen Einheitspreisen wurden aber noch keine Mengen realisiert, so dass noch keine Abrechnung anteilmäßig über die Einheitspreise erfolgen kann. In diesem Fall sollte eine Vorleistung für BE aufgenommen werden (vgl. Zeile 2.1 im Bild), die dann mit zunehmendem Baufortschritt bzw. zunehmender Bauzeit korrigiert wird.
Analog lassen sich Leistungen z. B. für die Baustellenberäumung berücksichtigen, wenn sie mit im Einheitspreis berechnet sind. In diesem Fall wäre während der Bauzeit jeweils eine Rückstellung (als Minusposten) in Zeile 3.2 im Bild vorzusehen. Diese Rückstellung soll am Schluss die Kosten der Beräumung decken, wenn alle anderen Leistungen bereits in Rechnung gestellt sind.
Eine Leistung sollte erst dann voll gemeldet werden, wenn keine Restarbeiten mehr anstehen. Eventuelle Abstriche müssen berücksichtigt werden, so z. B. für:
- Nach- und Ausbesserungsarbeiten, wenn die Bauleistung erbracht ist, aber noch Nacharbeiten anstehen,
- Restarbeiten an voll gemeldeten Leistungen für noch fehlende Teilleistungen, z. B. Ausschalen einer bereits betonierten Decke,
- zu erwartende Mehrkosten gegenüber der Kalkulation,
- evtl. zu erwartende Abstriche bei Aufmaßen, wenn die Mengen noch nicht geprüft bzw. bestätigt sind,
- noch nicht beauftragte und bestätigte Nachträge, wenn die Leistungen vorher in Zeile 2.1 zum Beispiel aus Gründen einer exakteren Aussage für den Soll-Ist-Vergleich zu den Kosten erfasst wurden.
Eine weitere Besonderheit stellen Leistungsberichtigungen auf Grundlage einer vereinbarten Lohngleitklausel und/oder Stoffpreisgleitklausel dar, wobei die eigentlich praktische Bedeutung vor allem den Lohngleitklauseln bei sukzessiv eintretenden tariflichen Lohnveränderungen innerhalb der Bauzeit eines zu realisierenden Bauauftrags zukommt. Liegen von den Nachunternehmern bereits Rechnungen über ausgeführte Bauleistungen vor, so erfolgt der Ausweis in Zeile 5.1 im Bild. Aber auch die hergestellten, noch nicht berechneten Leistungen der Nachunternehmer sind von den Haupt- bzw. Generalunternehmern als Leistung nach Befragung oder durch eigene Einschätzung aufzunehmen, weil sich bereits mit der Herstellung "potentielle" Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Nunmehr sollen Beispiele nochmals die Beziehungen zwischen den Leistungskennzahlen sowie die Feststellung der Monatsleistung und -umsätze einschließlich Erfassung und Ausweis der unfertigen Bauleistungen zum Monatsende deutlich machen.
Verbunden mit der Leistungsmeldung werden in der Baupraxis oft auch die zu berücksichtigenden Leistungs- und Kostenabgrenzungen ausgewiesen, die im Rahmen der Baustellenabrechnung als Monatsabrechnung für einen richtigen Ergebnisausweis zu berücksichtigen sind. Beispiel für eine Leistungsmeldung
Auftrags-/Leistungsmeldung
Monat: Juli | Bauvorhaben: EFH Auftrags-Nr.: 9711 | Baubeginn: 01.04. Bauende: 31.08. |
Werte in € | seit Baubeginn bis Vormonat | Berichtsmonat | seit Baubeginn bis Stichtag |
1. | Auftragssumme bei Baubeginn lt. Vertrag | 800.000 | | 800.000 |
1.1 | +/- Veränderungen (u. a. Nachträge) | +60.000 | 30.000 | +90.000 |
1.2 | = Auftragssumme bis Stichtag | 860.000 | 30.000 | 890.000 |
1.3 | davon: Eigenauftragssumme Nachunternehmeranteil | 500.000 360.000 | 20.000 10.000 | 520.000 370.000 |
2. | Hergestellte eigene Leistung | | | |
2.1 | Bauleistung lt. LV | 300.000 | 100.000 | 400.000 |
2.2 | Nachauftragsarbeiten | 20.000 | - | 20.000 |
2.3 | Stundenlohnarbeiten | 5.000 | - | 5.000 |
2.4 | Sonstige Leistungen (z. B. für Dritte) | - | - | - |
3. | Leistungsberichtigungen | | | |
3.1 | ./. event. vom AG bereitgestelltes Material | -5.000 | - | -5.000 |
3.2 | ./. Rückstellungen für Beräumung, Nacharbeiten, Material u. a. | -10.000 | - | -10.000 |
3.3 | + Lohn- und Stoffgleitklausel | - | - | - |
4. | Eigene Gesamtleistung (2. + 3.) | 310.000 | 100.000 | 410.000 |
5. | + Leistungen vom Nachunternehmer (NU) | 140.000 | 20.000 | 160.000 |
5.1 | davon abgerechnet (Umsatz Netto) | 50.000 | - | 50.000 |
5.2 | davon nicht abgerechnet (eigene NU) | 90.000 | 20.000 | 110.000 |
6. | Gesamtleistung (4. + 5.) | 450.000 | 120.000 | 570.000 |
6.1 | ./. davon abgerechnet (Umsatz Netto) | 150.000 | - | 150.000 |
6.2 | davon nicht abgerechnet (eigene UP) | 300.000 | 120.000 | 420.000 |
7. | Offene eigene Leistungen von der Eigenvertragssumme (1.3 - 4.) | 190.000 | | 110.000 |
8. | Durchschnittliche eigene Gesamtleistung je Arbeitskraft (AK) im Berichtsmonat (4.: durchschnittliche Anzahl AK) | | 12_Beschäftigte 12.000 | |
Datum: 01.08. | Bauleiter: _____________________ |
Erläuterungen
In der Leistungsmeldung werden zur besseren Kontrolle und zum Vergleich meistens auch die aktuellen Werte des Bauauftrags dargestellt (vgl. Tab. Abschnitt 1). Wichtig ist dabei, dass möglichst nur solche Veränderungen (z. B. aus Nachträgen und Zusatzaufträgen) ausgewiesen werden, für die auch die Bestätigung des Auftraggebers vorliegt. Analog ist beim Ist-Ausweis von Nachtragsleistungen (vgl. Tab. Zeile 2.2) zu verfahren.
Unbeauftragte Nachträge
sollten grundsätzlich nicht in die Leistungssumme aufgenommen werden. Besonders wichtig ist dies beim Jahresabschluss (per Dezember). Dann dürfen Nachtragsleistungen nur dann in der Leistung enthalten sein, wenn absolut sichergestellt ist, dass die Bestätigung bis zum Bilanzierungszeitpunkt erfolgt.
Ist ein Nachtrag noch nicht bestätigt
aber die Bauleistung bereits ausgeführt, so sollte trotzdem kein Ist-Ausweis erfolgen, da für eine Vergütung die Rechtsgrundlage noch fehlt. Da die Kosten für die ausgeführte Bauleistung aber angefallen sind, entsteht ein Verlust, dessen Ursache aber bekannt ist. Das Ergebnis bleibt nur zeitweilig, und zwar bis zur meist späteren Beauftragung der Nachträge verzerrt.
Die erfasste hergestellte Bauleistung
ist in der Tabelle in Zeile 2.1 auszuweisen. Die Erfassung selbst kann nach verschiedenen Methoden erfolgen, so als
- Mengenmäßige Leistungsermittlung, in der Regel mittels Aufmaß mit Nachweis der hergestellten Leistungsmengen, die dann mit den vereinbarten Einheitspreisen zu bewerten sind
- Rechnerische Leistungsermittlung mit Hilfe eines - in der Regel geschätzten -Fertigstellungsgrades, möglichst differenziert nach Teilleistungen, damit grobe Fehler vermieden werden.
Die Leistungsermittlung für Arbeiten zu Nachträgen in Zeile 2.2 im Bild erfolgt wie für die Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptvertrages, und zwar als Bewertung der Aufmaßmengen mit den vereinbarten Einheitspreisen. Stundenlohnarbeiten Für Stundenlohnarbeiten oft auch als Regiearbeiten bezeichnet, sind die für den Auftraggeber erstellten und anerkannten Stundenlohnberichte heranzuziehen. Rechtliche Grundlagen bestimmt die VOB, Teil B im § 2 Abs. 10 und § 15. Sonstige Leistungen für Dritte
stellen eine spezielle Leistungsart in Zeile 2.4 im Bild dar. Sie werden nicht für den Bauherrn, sondern für sonstige Dritte ausgeführt. Im Zuge der Straßenbauarbeiten als kommunalem Auftrag wird z. B. auch die Einfahrt eines Anliegers gepflastert, d. h. durch Beauftragung des Anliegers als Drittem. Bei den sonstigen Leistungen kann es sich auch um Verkäufe von Baustoffen, Gerätevermietungen, aber auch um vereinnahmte Übernachtungsgelder bei einem Wohnlager handeln.
Berichtigungen
können und werden bei der Leistungserfassung meistens auch noch erforderlich sein, um alle in den Einheitspreisen der Leistungspositionen eingerechneten Leistungen periodengerecht zuzuordnen bzw. abzugrenzen (vgl. Tab. Zeile 3).
Dazu folgende Beispiele:
- Wird durch den Auftraggeber Material Einbaustoffe kostenlos dem Bauunternehmen für die Durchführung des Bauauftrags zur Verfügung gestellt, so kann es nicht zur eigenen Bauleistung gerechnet und auch nicht erlöst werden. Folglich ist es abzusetzen (vgl. Tab. Zeile 3.1).
- Für einen Bauauftrag wurden im ersten Monat der Bauzeit auf der Baustelle nur Leistungen für die Baustelleneinrichtung (BE) erbracht, aber die Leistungen dafür in die Einheitspreise eingerechnet. Zu diesen Einheitspreisen wurden aber noch keine Mengen realisiert, so dass noch keine Abrechnung anteilmäßig über die Einheitspreise erfolgen kann. In diesem Fall sollte eine Vorleistung für BE aufgenommen werden (vgl. Tab. Zeile 2.1), die dann mit zunehmendem Baufortschritt bzw. zunehmender Bauzeit korrigiert wird.
Analog lassen sich Leistungen z. B. für die Baustellenberäumung berücksichtigen, wenn sie mit im Einheitspreis berechnet sind. In diesem Fall wäre während der Bauzeit jeweils eine Rückstellung (als Minusposten) in Zeile 3.2 vorzusehen. Diese Rückstellung soll am Schluss die Kosten der Beräumung decken, wenn alle anderen Leistungen bereits in Rechnung gestellt sind.
Eine Leistung sollte erst dann voll gemeldet werden
wenn keine Restarbeiten mehr anstehen. Eventuelle Abstriche müssen berücksichtigt werden, so z. B. für:
- Nach- und Ausbesserungsarbeiten, wenn die Bauleistung erbracht ist, aber noch Nacharbeiten anstehen
- Restarbeiten an voll gemeldeten Leistungen für noch fehlende Teilleistungen, z. B. Ausschalen einer bereits betonierten Decke
- zu erwartende Mehrkosten gegenüber der Kalkulation
- event. zu erwartende Abstriche bei Aufmaßen, wenn die Mengen noch nicht geprüft bzw. bestätigt sind
- noch nicht beauftragte und bestätigte Nachträge, wenn die Leistungen vorher in Zeile 2.1 zum Beispiel aus Gründen einer exakteren Aussage für den Soll-Ist-Vergleich zu den Kosten erfasst wurden.
Eine weitere Besonderheit stellen Leistungsberichtigungen auf Grundlage einer vereinbarten Lohngleitklausel und/oder Stoffpreisgleitklausel dar, wobei die eigentlich praktische Bedeutung vor allem den Lohngleitklauseln bei sukzessiv eintretenden tariflichen Lohnveränderungen innerhalb der Bauzeit eines zu realisierenden Bauauftrags zukommt. Liegen von den Nachunternehmern bereits Rechnungen über ausgeführte Bauleistungen vor so erfolgt der Ausweis in Zeile 5.1 im Bild. Aber auch die hergestellten, noch nicht berechneten Leistungen der Nachunternehmer sind von den Haupt- bzw. Generalunternehmern als Leistung nach Befragung oder durch eigene Einschätzung aufzunehmen, weil sich bereits mit der Herstellung "potentielle" Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Erläuterungen
Grundlagen:
Baustelle Mehrfamilienhaus Müller
Einheitspreisvertrag = 600.000 € einschl. Terrasse
Bauzeit 01.04. bis 30.09.

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Berechnung der Bauleistung Monat Juli und per Juli:
Wenn die aufgeführten Werte in die Leistungsmeldung übernommen werden, lassen sich die für die Baubetriebsrechnung erforderlichen Aussagen ableiten. Dies kann vereinfacht auch folgendermaßen vorgenommen werden:

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