Die Leistungsmeldung im Bauwesen ist der Nachweis und die Dokumentation von erbrachten Leistungen auf der Baustelle.
Was ist die Leistungsmeldung?
Eine verbindliche Form ist nicht vorgeschrieben. Die innerbetrieblichen Gestaltungen in Bauunternehmen sind teils sehr unterschiedlich, vor allem bei eigenen EDV-Lösungen. Ziel ist jeweils, die Leistung gemäß dem Bautenstand ordnungsgemäß zu erfassen. Eine Leistungsmeldung ist erforderlich, um:
- den angefallenen Kosten die Leistung gegenüberstellen zu können und
- eine aussagefähige kurzfristige Ergebnisrechnung zu erstellen, und zwar mit Ausweis des operativen Baustellenergebnisses.
Abrechnungszeitraum einer Leistungsmeldung
Allgemeiner Abrechnungszeitraum für die Baustellen ist der Monat. Folglich ist die Leistungsmeldung für den Abrechnungsmonat aufzustellen und kurzfristig nach dem Monatsende, möglichst bis spätestens zum zweiten Arbeitstag des Folgemonats an die Betriebsbuchhaltung zu übergeben. Für die periodische Aufbereitung der Leistungsmeldung ist der jeweilige Bauleiter verantwortlich. Die Kontrolle sollte dem zuständigen Baukaufmann obliegen. Als ein besonderer Termin gilt das Jahresende als Inventurstichtag. Dafür kann die Leistungsmeldung ebenfalls als Erfassungsbeleg dienen. Dann hat jedoch neben dem Bauleiter noch ein weiterer Mitarbeiter (z. B. Polier der Baustelle) als Ansager oder Aufschreiber zu fungieren. Es muss höchstmögliche Sicherheit dafür gewährleistet werden, dass am Bilanzstichtag der in der Leistungsmeldung ausgewiesene Wert der unfertigen Bauleistung auch dem tatsächlich erreichten Stand der Bauausführung entspricht. Leistungsmeldung – ein Beispiel
In der Baupraxis werden Leistungsmeldungen unterschiedlich gestaltet. Beeinflusst werden sie oft durch:
- die Größe des Unternehmens
- den Leistungsumfang
- die Bauzeit
- die betrieblichen Anforderungen der Baubetriebsrechnung
So kann eine Leistungsmeldung aufgebaut sein
Monat: Juli | Bauvorhaben: EFH Auftrags-Nr.: 9711 | Baubeginn: 01.04. Bauende: 31.08. |
Werte in € | seit Baubeginn bis Vormonat | Berichtsmonat | seit Baubeginn bis Stichtag |
1. | Auftragssumme bei Baubeginn lt. Vertrag | 800.000 | | 800.000 |
1.1 | +/- Veränderungen (u. a. Nachträge) | +60.000 | 30.000 | +90.000 |
1.2 | = Auftragssumme bis Stichtag | 860.000 | 30.000 | 890.000 |
1.3 | davon: Eigenauftragssumme Nachunternehmeranteil | 500.000 360.000 | 20.000 10.000 | 520.000 370.000 |
2. | Hergestellte eigene Leistung | | | |
2.1 | Bauleistung lt. LV | 300.000 | 100.000 | 400.000 |
2.2 | Nachauftragsarbeiten | 20.000 | - | 20.000 |
2.3 | Stundenlohnarbeiten | 5.000 | - | 5.000 |
2.4 | Sonstige Leistungen (z. B. für Dritte) | - | - | - |
3. | Leistungsberichtigungen | | | |
3.1 | ./. evtl. vom AG bereitgestelltes Material | -5.000 | - | -5.000 |
3.2 | ./. Rückstellungen für Beräumung, Nacharbeiten, Material u. a. | -10.000 | - | -10.000 |
3.3 | + Lohn- und Stoffgleitklausel | - | - | - |
4. | Eigene Gesamtleistung (2. + 3.) | 310.000 | 100.000 | 410.000 |
5. | + Leistungen vom Nachunternehmer (NU) | 140.000 | 20.000 | 160.000 |
5.1 | davon abgerechnet (Umsatz Netto) | 50.000 | - | 50.000 |
5.2 | davon nicht abgerechnet (eigene NU) | 90.000 | 20.000 | 110.000 |
6. | Gesamtleistung (4. + 5.) | 450.000 | 120.000 | 570.000 |
6.1 | ./. davon abgerechnet (Umsatz Netto) | 150.000 | - | 150.000 |
6.2 | davon nicht abgerechnet (eigene UP) | 300.000 | 120.000 | 420.000 |
7. | Offene eigene Leistungen von der Eigenvertragssumme (1.3 - 4.) | 190.000 | | 110.000 |
8. | Durchschnittliche eigene Gesamtleistung je Arbeitskraft (AK) im Berichtsmonat (4.: durchschnittliche Anzahl AK) | | 8 eigene Arbeitskräfte 12.000 | |
Datum: 01.08. | Bauleiter: _____________________ |
In der horizontalen Anordnung sollte die Leistungsmeldung folgende Informationen enthalten:
- den Endbestand des Vormonats (der gleichzeitig der Anfangsbestand für den gegenwärtigen Berichtsmonat ist) in einer Vorspalte
- die Leistungsangabe für den aktuellen Berichtsmonat
- kumulative Werte von Baubeginn bis zum Ende des aktuellen Berichtsmonats
Der Bauleiter erfasst in der Regel die erbrachte Leistung im Berichtsmonat. Im Beispiel leiten sich die jeweiligen Leistungssummen aus der Aufrechnung ab. Nähere Erläuterungen finden sie hier. Erläuterungen zu einzelnen Positionen
Im 1. Abschnitt der Leistungsmeldung werden zu Kontrolle und Vergleich oft auch die aktuellen Werte des Bauauftrags dargestellt. Wichtig ist dabei, dass möglichst nur solche Veränderungen (z. B. aus Nachträgen und Zusatzaufträgen) ausgewiesen werden, für die auch die Bestätigung des Auftraggebers vorliegt. Analog ist beim Ist-Ausweis von Nachtragsleistungen (vgl. Pos. 2.2) zu verfahren. Nicht beauftragte Nachträge sollten grundsätzlich nicht in die Leistungssumme aufgenommen werden. Besonders wichtig ist dies beim Jahresabschluss (im Dezember). Dann dürfen Nachtragsleistungen nur dann in der Leistung enthalten sein, wenn absolut sichergestellt ist, dass die Bestätigung bis zum Bilanzierungszeitpunkt erfolgt. Ist ein Nachtrag noch nicht bestätigt, aber die Bauleistung bereits ausgeführt, so sollte trotzdem kein Ist-Ausweis erfolgen, da für eine Vergütung die Rechtsgrundlage noch fehlt. Da die Kosten für die ausgeführte Bauleistung aber angefallen sind, entsteht ein Verlust, dessen Ursache aber bekannt ist. Das Ergebnis bleibt nur zeitweilig verzerrt – und zwar bis zur späteren Beauftragung der Nachträge.
Die erfasste hergestellte Bauleistung ist in Pos. 2.1 auszuweisen. Die Erfassung selbst kann nach verschiedenen Methoden erfolgen, so als:
mengenmäßige Leistungsermittlung, in der Regel mittels Aufmaß mit Nachweis der hergestellten Leistungsmengen, die dann mit den vereinbarten Einheitspreisen (EP) zu bewerten sind. rechnerische Leistungsermittlung mithilfe eines in der Regel geschätzten Fertigstellungsgrades, möglichst differenziert nach Teilleistungen, damit grobe Fehler vermieden werden.
Mehr zur Erfassung der Bauleistung lesen sie hier! Die Leistungsermittlung für Arbeiten zu Nachträgen in Pos 2.2 erfolgt wie für die Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) des Hauptvertrages, und zwar als Bewertung der Aufmaßmengen mit den vereinbarten Einheitspreisen. Für Stundenlohnarbeiten nach § 2 Abs. 10 und § 15 in VOB Teil B sind die für den Auftraggeber erstellten und anerkannten Stundenlohnberichte heranzuziehen. Die Leistungen für solche Arbeiten können neben Lohnstunden auch Gerätestunden, Materialverbrauch, Transportleistungen und sogar Nachunternehmerleistungen umfassen. Die entsprechenden Mengenangaben sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen zu bewerten. Sonstige Leistungen für Dritte stellen eine spezielle Leistungsart in Pos. 2.4 dar. Sie werden nicht für den Bauherrn, sondern für sonstige Dritte ausgeführt. Im Zuge der Straßenbauarbeiten als kommunalem Auftrag wird z. B. auch die Einfahrt eines Anliegers gepflastert, d. h. durch Beauftragung des Anliegers als Drittem. Bei den sonstigen Leistungen kann es sich auch um Verkäufe von Baustoffen, Gerätevermietungen, aber auch um vereinnahmte Übernachtungsgelder bei einem Wohnlager handeln. Berichtigungen können und werden bei der Leistungserfassung oft noch im Abschnitt 3 erforderlich sein, um alle in den Einheitspreisen der Leistungspositionen erfassten Leistungen periodengerecht zuzuordnen bzw. abzugrenzen. Diese Situationen könnten auftreten:
Eine weitere Besonderheit stellen Leistungsberichtigungen auf Grundlage einer vereinbarten Lohngleitklausel und / oder Stoffpreisgleitklausel dar. In den vergangenen Jahren fand besonders die Stoffpreisgleitklausel praktische Bedeutung. Liegen von den Nachunternehmern bereits Rechnungen über ausgeführte Bauleistungen vor, so erfolgt der Ausweis in Zeile 5.1 im Bild. Aber auch die hergestellten, noch nicht berechneten Leistungen der Nachunternehmer sind von den Haupt- bzw. Generalunternehmern als Leistung nach Befragung oder durch eigene Einschätzung aufzunehmen, weil sich bereits mit der Herstellung "potenzielle" Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis ergeben. Bei abgenommenen Teilleistungen bereits während der Bauzeit mit einer Teil-Schlussrechnung, die bereits abrechnungsfähig und vertraglich vereinbart waren, liegen schon Umsatzerlöse in Pos. 6.1 vor. Diese Leistungen mindern dann den noch offenen, nicht ausgeführten Leistungsumfang. Ergänzend zum Baustellen-Controlling können die ausgewiesenen Leistungen auch im Verhältnis z. B. zu den eingesetzten Arbeitskräften oder produktiven Stunden im Abrechnungsmonat betrachtet werden. Ausgedrückt wird dann die erreichte Produktivität, im Beispiel im Abschnitt 6 als eigene Leistung je Arbeitskraft.
Weitere Kennzahlen könnten ggf. auch noch angeführt werden, beispielsweise relative Aussagen in Prozent
- der ausgeführten Leistungen von den Auftragssummen
- der bereits mit Abschlagsrechnungen belegten Leistungen
- zu den Anteilen von Nachunternehmerleistungen an der Gesamtleistung
Verbunden mit der Leistungsmeldung werden in der Baupraxis oft auch die zu berücksichtigenden Leistungs- und Kostenabgrenzungen ausgewiesen, die im Rahmen der Baustellenabrechnung als Monatsabrechnung für einen richtigen Ergebnisausweis zu berücksichtigen sind. Weitere Beispiele
In kleineren Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben kann und wird meistens der monatliche Ausweis für die Baubetriebsrechnung in vereinfachter Form erfolgen.
Für Leistungsmeldungen ist keine verbindliche Form vorgeschrieben.
Bild: © f:data GmbH
Das folgende Beispiel verdeutlicht die Beziehungen zwischen den Leistungskennzahlen in Verbindung der monatlichen Erfassung und dem Ausweis der unfertigen Bauleistungen.
Grundlagen
Baustelle: Mehrfamilienhaus Müller
Einheitspreisvertrag: 600.000 € einschl. Terrasse
Bauzeit: 01.04. bis 30.09.
Folgende Aussagen liegen wertmäßig vor:
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Werden die aufgeführten Werte in die Leistungsmeldung übernommen, lassen sich die für die Baubetriebsrechnung erforderlichen Aussagen vereinfacht für den Monat Juli und kumulativ per Juli ableiten:
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Verwiesen sei zur Leistungsmeldung auch auf das Muster (S. 109) in der erschienenen Publikation „KLR-Bau" der Verlagsgesellschaft R. Müller, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe.