Bei Bauaufträgen mit Ausschreibung nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019, anzuwenden seit 1. August 2019) kann vom Bieter die Aufgliederung der angebotenen Einheitspreise (EP) verlangt werden, damit sich bei der Wertung die für die Angebotssumme maßgebenden Kalkulationsbestandteile beurteilen lassen. Dies kann und soll mit Hilfe des Formblatts EFB-Preis 223 erfolgen.
Bild: © f:data GmbH
Im Formblatt 223 werden nach dem Inhalt Aussagen abverlangt zu den:
Mengen mit Mengeneinheit der Teilleistungen,
Zeitansätzen als Arbeitszeitaufwand für die Teilleistungen,
Teilkosten nach den Kostenpositionen Löhne, Stoffe, Geräte und sonstige Kosten jeweils einschließlich Zuschläge in € (ohne Umsatzsteuer) für die Gemeinkosten (Baustellengemeinkosten - BGK und Allgemeine Geschäftskosten - AGK) sowie für Wagnis und Gewinn (G) je Mengeneinheit der Teilleistungen. sowie für und je Mengeneinheit der Teilleistungen.
Die Aufgliederung der Einheitspreise nach der Richtlinie zum Formblatt 223 kann folgendermaßen abgefordert werden:
Die Aufgliederung soll einerseits der Prüfung der Angemessenheit von Angebotspreisen und Überprüfung auf Mischkalkulationen dienen. Sie wird andererseits aber auch für die Prüfung von Nachtragsforderungen für unerlässlich gehalten, ggf. kann dadurch auch Streit bei Nachträgen vermieden werden. Erfolgt die Aufbereitung mit einer Kalkulationssoftware, dürfte der Aufwand als Gegenargument keine Rolle spielen. Welche Teilleistungen im LV als wichtig gelten, bedarf der Vorgabe durch den Ausschreibenden bzw. Auftraggeber. Ihm steht das Recht der Vorgabe bei einer Auftragssumme größer als 50.000 € und bis 100.000 € zu.
In der Kalkulationsoftware nextbauder Firma f:data Weimar für die Baukalkulation werden die Positionen des LV klassifiziert in der Dreiteilung A, B und C als ABC-Analyse, wobei A die vorderen 20 % wichtigen und umfangreichsten Positionen umfasst. Die betreffenden A-Positionen können für die Auswahl der wichtigen Positionen als Grundlage dienen. Mit den A-Positionen kann die fachliche Wertung und Auswertung mit Konzentration auf das Wesentliche erfolgen. Gezeigt werden sofort die Kostengewichte des Angebots. Das unter "Beispiele" zur Verfügung gestellte Bild veranschaulicht ein ausgefülltes für ein Beispiel-LV.
Das Formblatt 223 sagt über die Aufgliederung bzw. Zusammensetzung wichtiger Einheitspreise nach den Kostenartensummen einschließlich der darauf berechneten Zuschläge aus. Dabei ist es zunächst ohne Bedeutung, nach welchem Kalkulationsverfahren die Angebotskalkulation erfolgt und die ergänzenden Formblätter Preise 221 (Zuschlagskalkulation) oder 222 (Endsummenkalkulation) gewählt wurden. Für jede gewählte Aussage bzw. Variante der Zuschlagskalkulation des Formblattes 221 sowie für die Endsummenkalkulation ist immer die Ermittlung nach Formblatt 223 möglich.
Eine manuelle Erstellung bedeutet einen sehr hohen, fast unvertretbaren Aufwand. Er kann und wird in der Regel nur wirklich für die wichtigsten Positionen eines LV zu rechtfertigen sein. Wird die Aufgliederung aller Einheitspreise verlangt, sollte es die herangezogene Kalkulationssoftware (z. B. nextbau) einfach ermöglichen.
Das Ausfüllen des Formblattes 223 kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, beispielsweise für die Leistungen der Nachunternehmer. Zunächst ist im Formblatt 223 unwichtig, ob die betreffenden Leistungspositionen als Eigenleistung des Auftragnehmers oder als Leistung eines Nachunternehmers ausgeführt werden. In der Fußnote 2) zum Formblatt 223 ist speziell vermerkt, dass auch die Zusammensetzung der Einheitspreise nach Kostenarten unabhängig davon auszuweisen ist, ob der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer die Leistungen erbringt. Für den Bieter können sich aber verschiedene Löhne und darauf bezogene Zuschläge für die Eigenleistung und für die Nachunternehmer darstellen. Der Nachunternehmer wird in der Regel einen anderen Kalkulationslohn ansetzen, folglich passen z. B. beim Haupt- oder Generalunternehmer als Bieter die Löhne und Zeitansätze nicht mehr zusammen. Das Problem ist noch größer, wenn innerhalb einer Position des LV noch Eigenleistung und Nachunternehmerleistung zusammenfallen. Die Lösung sollte betriebs- und auftragsspezifisch gefunden werden, ggf. in Abstimmung mit dem Nachunternehmer oder durch Eingabe von Festpreisen und manuellen Kalkulationsansätzen. Denn für den Auftraggeber dürfte es unerheblich sein, ob die Preisbestandteile der Nachunternehmerleistungen im Formblatt Preise 223: vom Nachunternehmer selbst kalkuliert werden,
vom Bieter so übernommen und mit seinen Zuschlägen ergänzt werden oder
Bieter selbst kalkuliert bzw. erstellt werden.
Nachunternehmer ignorieren in der Regel die Aufgliederung der Einheitspreise in einem Formblatt 223. Für sie ist der Aufwand zum Ausfüllen zu hoch, da sie meistens auch nicht über die notwendigen technischen Kapazitäten verfügen. Dann werden die Haupt- und Generalunternehmer die im Formblatt 223 geforderten Preise selbst aufgliedern, ohne dass gesicherte Kalkulationswerte des Nachunternehmers vorliegen. Dabei besteht durchaus die Gefahr, dass die vorgenommene Aufgliederung nicht mit der Kalkulation des Nachunternehmers übereinstimmt.
Inhaltlich sind die Kostenartensummen als Teilkosten einschl. verrechneter Zuschläge bzw. Umlagen für für BGK, AGK, Wagnis und Gewinn je Mengeneinheit der Teilleistung bzw. Position des LV in den Spalten 6 bis 9 im Formblatt 223 anzugeben. Weiterhin wird in Spalte 5 im Formblatt 223 der Ausweis des Zeitansatzes (Arbeitszeitaufwand) aus der Angebotskalkulation gefordert. Bei Zweifeln an der Angemessenheit von den Angebotspreisen bliebe durch den Auftraggeber bzw. die Vergabestelle zu prüfen, ob der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl den bautechnologisch erforderlichen Ansätzen entsprechen.
Nach Multiplikation mit dem jeweiligen Verrechnungslohn stehen im Ergebnis die Lohnkosten. Die Lohnkosten sind nach ihrer Höhe unmittelbar aus der Angebotskalkulation nachvollziehbar und auch nachrechenbar. Bei den Kosten für Stoffe sind auch die Kosten der Hilfsstoffe, z. B. Kosten für Rüst-, Schal- und Verbaumaterial, mit einzubeziehen. Hierzu ließe sich prüfen, ob die Stoffkosten den üblichen Ansätzen entsprechen. In die Gerätekosten werden auch die Kosten für Betriebsstoffe einbezogen, da die Betriebsstoffe zum Betreiben der Geräte erforderlich sind. Dies erfolgt aber nur für die Leistungsgeräte, die den Einzelkosten der betreffenden Leistungspositionen auch direkt zugerechnet worden sind. Eine nachvollziehbare Aussage ist nicht einfach gegeben. Die Prüfung kann sich hierbei darauf konzentrieren, inwieweit sich die Ansätze im wirtschaftlich vertretbaren Rahmen - besonders für die Vorhaltekosten der Baumaschinen und Geräte halten. Niedrige Ansätze müssen hier nicht ohne Weiteres einen zu geringen Preis vermuten lassen. Der Bieter kann durchaus veranlasst sein, auf die Ansätze teilweise zu verzichten, wenn es sich um betriebseigene und ggf. bereits fast abgeschriebene Baumaschinen handelt. Zu prüfen bliebe dann eventuell, ob dafür sachgerechte Erwägungen sprechen. Liegen Angebote von mehreren Bietern vor, die nach unterschiedlichen Kalkulationsverfahren ihre Angebote bestimmt haben, dann können auch die jeweiligen Kostenartensummen unterschiedlich hoch und damit nicht unmittelbar vergleichbar sein, obgleich die Quersumme als wertmäßiger Einheitspreis gleich hoch sein kann.
Beispielsweise werden sich in der Regel die herangezogenen Zuschlagssätze zwischen einfacher und differenzierter Zuschlagskalkulation sowie von den Umlagen bei einer Endsummenkalkulation voneinander unterscheiden, folglich auch die zu den Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) als Teilkosten zugerechneten Zuschläge. Erkennbar wäre dies beispielsweise bei der Zuschlagskalkulation aus den im Abschnitt 2 im EFB-Preis 221 ausgewiesenen Zuschlägen auf die Einzelkosten. Zu beachten ist hierzu, dass die Quersumme aus den Kostenartensummen dem EP in seiner Höhe wie im Angebot wertmäßig entsprechen muss. Das ergänzende Formblatt 223 ist vom Bieter nur auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen, eine Wahlmöglichkeit (wie bei den Formblättern 221 und 222) für den Zeitpunkt der Vorlage ist für 223 nicht vorgesehen. In der Richtlinie zum Formblatt 223 im VHB- Bund- Stand 2019 wird aktualisiert angeführt, ausgefüllte Formblätter 223 "nur von den Bietern zu fordern, deren Angebote in der engeren Wahl sind. Diese Angaben sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den unmittelbar mit der Bearbeitung beauftragten Personen zugänglich gemacht werden". Oft wird bereits bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe darauf hingewiesen, ob und wann die ergänzenden Formblätter verlangt werden und dass nicht oder verspätet vorgelegte Formblätter zum Ausschluss des Angebots bzw. zur Nichtberücksichtigung nach § 16a in der VOB Teil A (analog auch nach § 16a EU Abs. 1, Nr. 3 bei Bauvorhaben bei Erreichen der Schwellenwerte und § 16 a VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) führen können. Wird die geforderte Abgabe versäumt, kann der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen und Nachweise mit Fristsetzung nachverlangen. Diese sind dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Eine Nichtvorlage zum Nachtermin beispielsweise für die ergänzenden Formblätter Preise (EFP-Preis) wird einen Ausschluss begründen. Dann kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) ein Ausschluss bei der Wertung erfolgen (Urteil vom 07.06.2005 - XZR 19/02), weil die geforderten Aussagen für die Vergabeentscheidung wichtig sind und durch die Nichtabgabe der Formblätter Preise oder die Weigerung des Bieters, die in den Formblättern geforderten Einzelangaben zu machen, eine ordnungsgemäße und zutreffende Wertung behindert oder vereitelt wird.
Weiterhin ist zu bemerken, dass die Formblätter Preise und somit auch das Formblatt 223 nicht Vertragsbestandteil werden. In früheren Jahren war das im Kopfteil der Formblätter vermerkt. Heute findet sich dieser Vermerk unter Textziffer 1 in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Formblatt 211 im VHB-Bund, Ausgabe 2017). Dies ist darin begründet, dass im Bauvertrag nur die Baupreise (in der Regel die Einheitspreise für die Teilleistungen) vereinbart werden, nicht aber die Art ihrer Ermittlung und auch nicht die einzelnen Preisbestandteile wie Lohnkosten, Stoffkosten, Wagnis und Gewinn u. a.
Beispiel: Aufgliederung der Einheitspreise im Formblatt Preise 223
Bieter Bau GmbH | Vergabenummer 1234 | Datum 2019 |
Baumaßnahme Lagerhalle |
Angebot für Maschinenbau GmbH Aufgliederung der Einheitspreise |
OZ des LV1 | Kurzbezeichnung d. Teilleistung1 | Menge1 | Men- gen einheit1 | Zeit- an- satz2 | Teilkosten einschl. Zuschläge in € (ohne Umsatzsteuer) je Mengeneinheit2 |
Löhne2,3 | Stoffe2 | Geräte2,4 | Sonstiges2 | Angebotener Einheitspreis (Sp.6+7+8+9) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
01.0010 | Boden Streifenfundament lösen laden fördern T bis 1,25m B 0,5-0,75m 5km BK4 | 200,000 | m³ | 0,106 | 3,70 | 0,00 | 2,15 | 12,55 | 18,40 |
01.0020 | Baum fällen Durchm. 10-30cm | 1,000 | St | 0,857 | 29,87 | 0,00 | 2,23 | 0,74 | 32,84 |
02.0010 | Mauerwerk Außenwand Mz SFK20 RDK1,8 D 30cm 02.0010 Mauerwerk Außenwand Mz | 650,000 | m² | 1,132 | 39,45 | 65,75 | 0,00 | 0,00 | 105,20 |
02.0020 | Mauerwerk Außenwand EG H bis 3m D 30cm KS SFK20 RDK1,8 MGII 5DF(240/300/113) | 650,000 | m² | 1,007 | 35,08 | 41,77 | 0,00 | 0,00 | 76,85 |
03.0010 | Streifenfundament Normalbeton C 16/20 einschl. Schalung | 150,000 | m³ | 2,645 | 92,16 | 365,10 | 0,00 | 11,55 | 226,41 |
03.0020 | Ortbeton Bodenpl. unbewehrt C16/20 D 20cm | 900,000 | m² | 0,072 | 2,52 | 20,49 | 0,00 | 2,31 | 25,32 |
04.0010 | Dachschalung Bretter Nadelholz D 24mm | 1.000,000 | m² | 0,291 | 10,15 | 3,27 | 0,00 | 0,00 | 13,42 |
07.0010 | Zementestrich Verbundestrich C20 F3 D 20mm | 800,000 | m² | 0,249 | 8,66 | 2,37 | 1,19 | 0,00 | 12,22 |
1 | Wird vom AG vorgegeben |
2 | Ist bei allen Teilleistungen anzugeben, unabhängig davon, ob sie der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer erbringen wird. |
3 | Sofern der zugrunde gelegte Verrechnungslohn nicht mit den Angaben in den Formblättern 221 oder 222 übereinstimmt, hat der Bieter dies offenzulegen. |
4 | Für Gerätekosten einschl. der Betriebsstoffkosten, soweit diese den Einzelkosten der angegebenen Ordnungszahlen zugerechnet worden sind. |