Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Fehlende Baupreisangaben

Fehlende Preisangaben im Angebot können zur Folge haben, dass das betreffende Angebot von der Wertung auszuschließen ist, so bei einem VOB-Vertrag im Unterschwellenbereich nach § 13 Abs. 1, Nr. 3 in VOB/A. Das kann die anzugebenden Einheitspreise (EP) und die daraus abzuleitenden Gesamtbeträge für die einzelnen Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) bei einer Vergabe mit einem Einheitspreisvertrag betreffen.
Fehlende Baupreisangaben
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Fehlende Preisangaben dürfen nach § 16a Abs. 2 VOB/A nicht nachgefordert werden. Das gilt jedoch "nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe der Preise fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wettbewerbsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis".
Vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) wurde mit Schreiben vom 26. Februar 2020 die Auslegung einzelner Regelungen der VOB/A interpretiert, speziell auch mit Aussagen zu unwesentlichen Preisangaben sowie zur Feststellung der Zulässigkeit des Nachforderns von Preisen in unwesentlichen Leistungspositionen. Dazu erfolgen nähere Erläuterungen unter Nachfordern von Baupreisen.
Zu den Preisangaben wäre zunächst zu prüfen, ob und inwieweit eine Preisangabe als "wesentlich" oder ggf. als „unwesentlich“ anzusehen ist. Aus der Rechtsprechung liegen hierzu differenzierte Aussagen vor. In einem Beschluss des OLG München vom 7. November 2017 (Verg 8/17) wurde ausgeführt, dass über die Wesentlichkeit jeweils im "Einzelfall" zu entscheiden ist, und zwar:
  • aufgrund des fraglichen Leistungsgegenstandes und seiner Bedeutung,
  • seines wertmäßigen Anteils für die Gesamtleistung sowie für den Gesamtbetrag.
Weitere Aussagen aus der Rechtsprechung zu Einzelfällen treffen beispielsweise folgende Aussagen:
  • Wesentlichkeit liegt vor, wenn sich der Gesamtpreis um ca. 20 % erhöhen würde (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - Verg W 8/11),
  • Unwesentliche Positionen liegen nicht mehr vor, wenn eine fehlende Preisposition quantitativ knapp 6 % der geforderten Preisangaben umfasst und der fehlende Betrag etwas mehr als 10 % des Gesamtbetrags ausmacht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - Verg W 12/11).
Ob Preisangaben fehlen oder ggf. unverständlich sind, ist im Rahmen der Prüfung der Angebote (als formale, rechnerische und wirtschaftliche Prüfung) festzustellen. Für öffentliche Bauaufträge im Hochbau sind hierzu auch die Aussagen in Richtlinie 321 (Prüfungs- und Wertungsübersicht) unter Tz. 2 und 3 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) zu beachten. Hat der Bieter für ein Angebot sehr hohe Preisangaben nachgereicht, um beispielsweise den Abstand zum nächsthöheren Angebot auszunutzen, bliebe zu prüfen, ob die ursprünglich fehlende Preisangabe immer noch unwesentlich ist. Im Zweifel ist die Fachaufsicht führende Ebene einzuschalten.
Fehlende Preisangaben sind jedoch von Preisangaben mit Null zu unterscheiden, beispielsweise in einem Angebot als „Null-Einheitspreise ". Eine Angabe von Null Euro für einen Einheitspreis stellt auch eine Preisangabe dar. Diese können, aber müssen nicht unrealistische oder unvollständige Preisangaben in einem Angebot darstellen, wofür möglicherweise sachliche Gründe für die Angabe des Bieters sprechen.
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