Baurecht / BGB

Fertigstellungszeitpunkt bei BGB-Bauverträgen

Mit Abschluss der vertraglich auszuführenden Bauleistungen für das Bauvorhaben bzw. Werk durch den Bauunternehmer als Auftragnehmer wird allgemein die Fertigstellung vorliegen. Das herzustellende Werk ist praktisch abnahmereif, wobei die Fertigstellung und Abnahme des Werks weder rechtlich noch inhaltlich und tatsächlich gleichzusetzen sind. Dem Bauunternehmer wird empfohlen, die Fertigstellung schriftlich dem Bauherrn bzw. Auftraggeber in Form einer Fertigstellungsmeldung sowie in Verbindung damit zugleich sein Verlangen zur Abnahme mitzuteilen.
Aus dem reformierten Werk- und Bauvertragsrecht im BGB ab 2018 leiten sich zwingende Pflichten ab. Zum Verbraucherbauvertrag ist nach § 650k Abs. 3 BGB bereits mit der Baubeschreibung zum Verbraucherbauvertrag eine verbindliche Angabe zum "Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks" zu treffen. Dies soll einem besseren Schutz für den Verbraucher dienen sowie ihm frühzeitig und verlässlich zeitliche Planungen ermöglichen, z. B. für die Finanzierung des Werks, evtl. für seinen Umzug u. a. In der Regel wird hierzu eine Datumsangabe nach Kalender verlangt werden. Sollte eine feste Terminangabe jedoch aus verschiedenen Gründen, beispielsweise noch fehlende und ausstehende Genehmigungen und noch nicht feststehender Beginn der Baumaßnahme nicht möglich sein, dann ist die Dauer zur Baudurchführung, z. B. in Wochen oder Monaten, anzugeben.
Die Regelung zum Fertigstellungszeitpunkt nach § 650k Abs. 3 BGB ist ebenfalls und analog für den Bauträgervertrag maßgebend heranzuziehen. Sollte ein verbindlicher Zeitpunkt nicht bestimmbar oder im Vertrag nicht enthalten sein, dann gelten die Angaben in der vorvertraglichen Baubeschreibung. Sofern auch dort nichts festgelegt wurde, obliegt dem Bauträger die Pflicht, die Arbeiten zur Bauausführung alsbald zu beginnen und zügig fertigzustellen.
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