Bauvertrag / Werkvertrag

Bauzeit

Die Bauzeit ist der Zeitraum vom vertraglich festgelegten Baubeginn bis zur Fertigstellung bzw. Abnahme einer Baumaßnahme.

Was gilt als Bauzeit?

Maßgebend für den Start der Bauzeit ist der vertraglich festgelegte Beginn der Bauarbeiten. Sie umfasst im engeren Sinne die verbindliche Ausführungsfrist. Die Bauzeit endet zum Termin der Abnahme bzw. mit der Meldung über die Fertigstellung.
In der Regel ist die Bauzeit eine Gesamtfrist zur Dauer der Baumaßnahme. Sofern es jedoch im Interesse des Bauherrn liegt, können auch Einzelfristen für Teile bzw. Abschnitte der Baumaßnahme bestimmt werden.
Im weiteren Sinne kann noch die Zeit ab Beginn der Bauplanung hinzugerechnet werden. Der Auftraggeber stützt sich dabei oft auch auf die Empfehlungen, die der Architekt mit den Ausschreibungsunterlagen für angemessen hält.

Bemessung der Bauzeit

Der Bauherr als Auftraggeber wird meistens eine Bauzeit verlangen, die er für notwendig erachtet. Sie sollte jedoch ausreichend bemessen werden.
Zu berücksichtigen sind dabei z. B.:
  • die Jahreszeit (Witterung),
  • spezielle Bedingungen und
  • ggf. besondere Schwierigkeiten der Bauausführung.
Sehr kurze Fristen sollten nur bei besonderer Dringlichkeit vorgesehen werden.
Bei Baumaßnahmen nach BGB-Bauvertrag kann bezüglich der Bauzeit wie bei VOB-Verträgen verfahren werden.
Bei Baumaßnahmen nach BGB-Bauvertrag kann bezüglich der Bauzeit wie bei VOB-Verträgen verfahren werden. Bild: © f:data GmbH

Vereinbarung der Bauzeit im Vertrag

Die Frist der Bauzeit ist im Bauvertrag zu vereinbaren – in allen Bauvertragsformen nach BGB und VOB.
Die vom Auftraggeber verlangte Bauzeit wird in der Regel durch verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bestimmt, z. B. durch:
  • Datum: Baubeginn am 15. April und Fertigstellung bzw. Abnahme oder
  • eine bestimmte Anzahl von Werktagen: 200 Werktage bzw. mit Anzahl der Werktage nach:
    • Aufforderung durch den Auftraggeber oder
    • der Zuschlagserteilung.
Mehr Infos dazu gibt es hier: Ausführungsfristen im Bauvertrag.
Vorgesehene Zwischen- und Einzelfristen gelten allgemein nur als Vertragsfristen, wenn sie auch ausdrücklich vereinbart werden. Sie sollten nur in Fällen vorgesehen werden, für die zwingende Gründe vorliegen.

Bauzeit nach Bauzeitenplan

Die vereinbarte Bauzeit sollte mit einem Bauzeitenplan dargestellt werden. Dieser liefert die Grundlage für den Bauablauf nach einzelnen Arbeitsabschnitten und Teilleistungen. Bei Bedarf oder Notwendigkeit sind darin auch Einzelfristen festzulegen, evtl. ebenfalls zu Teilabnahmen.
Die Darstellungsart der Bauzeit im Bauzeitenplan ist nicht vorgeschrieben. Oft wird ein Balkendiagramm gewählt.
Ausgewiesen werden meistens auch noch weitere Termine, z. B.:

Bauzeit im VOB-Vertrag

Vom Bauunternehmen sind die vereinbarten Fristen nach § 5 Abs. 1 in VOB Teil B angemessen zu „fördern und zu vollenden“.
Ist für den Baubeginn keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Dann hat das Bauunternehmen innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Dem Auftraggeber ist der Beginn anzuzeigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer unverzügliche Abhilfe nach § 5 VOB Teil B zu verlangen, wenn z. B.:
so unzureichend sind, dass die Bauzeit offenbar nicht eingehalten werden kann. Dann kann eine Abhilfeaufforderung zur Bauausführung nötig werden.

Bauzeit in öffentlichen Aufträgen

Zu öffentlichen Bauaufträgen sind die Anforderungen zur Bauzeit als Ausführungsfrist zu berücksichtigen nach:

Bauzeit in BGB-Verträgen

Bei Bauverträgen nach dem BGB kann bezüglich der Bauzeit wie bei VOB-Verträgen verfahren werden. Eine „Änderung des vereinbarten Werkerfolgs“ nach § 650b BGB kann sich ggf. ebenfalls auf die Bauzeit beziehen, evtl. vom Bauherrn angeordnet werden, eine Bauzeitverlängerung als Folge haben sowie mit einer Vergütungsanpassung verknüpft sein.
In einem Verbraucherbauvertrag ist nach § 650k Abs. 3 BGB eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Bauausführung festgelegt worden. Enthält ein Vertrag diese Angaben nicht, dann gelten die vorvertraglich in der Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge übermittelten Daten für die Dauer der Bauausführung.

Verkürzte Bauzeiten

Soll eine vorgegebene Bauzeit zur Baumaßnahme verkürzt werden, dann treten auf die Zeiteinheit bezogene Kostenänderungen ein.
Daraus ergeben sich unter anderem:
  • erhöhte Kosten für den Auftragnehmer in Form von Beschleunigungskosten sowie
  • Vorteile und in der Regel ein zusätzlicher Nutzen für den Auftraggeber.
Auf dieser Grundlage lässt sich eine Beschleunigungsvergütung zwischen den Vertragspartnern zur verlangten Bauzeitverkürzung ableiten. Sie stellt eine spezielle Form der Gewährung eines Bonus (gewissermaßen als Prämie) für das bauausführende Unternehmen an den Auftragnehmer durch den Auftraggeber dar, näher erläutert unter „Beschleunigungskosten und –vergütung“. Eine solche Vergütung sollte mindestens die beim Auftragnehmer anfallenden Beschleunigungskosten als Mehrkosten abdecken. Nur selten wird sie in der Baupraxis im Voraus zur Baumaßnahme im Bauvertrag vereinbart werden.
Bei vom Auftraggeber verlangter Bauzeitverkürzung ist jedoch zu anfallenden Beschleunigungskosten eine Verständigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über eine zusätzliche Vergütung für den Auftragnehmer notwendig.
In der Baupraxis ist eine Nutzenteilung bei Bauzeitverkürzung vertraglich nur selten im Hochbau, ggf. aber mehr im Verkehrsbau anzutreffen.
Für Bauarbeiten im Straßenbau kann eine Beschleunigungsvergütung unter speziellen Voraussetzungen mit Bezug auf die Tz. 1.3.4.7 im Richtlinientext des Handbuchs für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB – Ausgabe 2023) bei einer Infrastrukturmaßnahme ausnahmsweise vereinbart werden.

Verlängerte Bauzeiten

Die Bauzeit kann auch verlängert werden. Das kann z. B. bei einer Behinderung der Bauausführung nach § 6 Abs. 2 in VOB Teil B der Fall sein, wenn sie aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes eintritt. Weitere Aspekte hierzu im Beitrag „Ausführungsfristen“.
Eine Behinderung durch Witterungseinflüsse liegt jedoch nicht vor, wenn bei Abgabe des Angebots mit ihnen für die Bauzeit normalerweise gerechnet werden muss, z. B. ein Wolkenbruch im Mai.
Eine Bauzeitverlängerung kann Vergütungsansprüche durch den Auftragnehmer zur Folge haben, wenn sie eine zeitliche Anordnung oder einseitige Entscheidung des Auftraggebers darstellt, die vom vertraglich festgelegten ausführungszeitlichen Inhalt abweicht, z. B. ein späterer Beginn der Bauausführung.

Folgen bei Bauzeitverzug

Wird die Baumaßnahme nicht in der vereinbarten Frist fertiggestellt, kann dafür auch der Auftragnehmer verantwortlich sein. Eine Fristüberschreitung bedeutet dann zugleich einen Bauleistungsverzug. Sie ist in der Baupraxis meistens die wichtigste Ursache für eine Vertragsstrafe.
Die Anwendung der Vertragsstrafe setzt jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung im Bauvertrag voraus. Grundlagen hierzu liefern die Regelungen in §§ 339 bis 354 BGB, in § 11 VOB Teil B und ergänzend in den bauspezifischen Vergabe- und Vertragshandbüchern zu öffentlichen Bauaufträgen.

Bauzeit in der Kalkulation

Die vorgesehene Bauzeit ist bereits für die Angebotskalkulation des Auftragnehmers, aber später auch bei eventuellen Nachtragsforderungen bei zeitlich gestörten Bauabläufen von Bedeutung.
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Verschiedene Kostenarten fallen mehr oder weniger abhängig oder unabhängig von der Bauzeit an, insbesondere innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK) und spezifischer Aussage nach:
Eine optimal bemessene Bauzeit als Ausführungsfrist ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Detaillierte Zusammenhänge dazu lesen Sie im Beitrag „Bauzeit-Kosten-Optimierung“.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauzeit"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
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Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich verein...
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