Baurecht / BGB

Bauzeit

Bauzeit ist die Zeitdauer der Bauausführung zwischen vertraglichem Baubeginn und der Fertigstellung bzw. Abnahme, d. h. die verbindliche Ausführungsfrist bzw. Dauer der Baumaßnahme. Das gilt gleichermaßen für alle Bauvertragsformen nach BGB und VOB. Die Frist der Bauzeit ist im Bauvertrag zu vereinbaren. Im weiteren Sinne kann noch die Zeit ab Beginn der Bauplanung hinzugerechnet werden. Der Bauherr als Auftraggeber (AG) wird eine Bauzeit verlangen, die er für notwendig erachtet. Er wird sich dabei auch auf Empfehlungen stützen, die der Bauplaner mit den Ausschreibungsunterlagen für angemessen hält.
Handelt es sich um einen VOB-Vertrag, so ist die Bauzeit als eine Vertragsfrist mit einem Bauzeitenplan nach § 5 Abs. 1 in VOB/B darzustellen und zu vereinbaren. Die vom Auftraggeber verlangte Bauzeit wird in der Regel beispielsweise so fixiert:
  • Baufreigabe am 15. April, Übergabe des Bauwerks am 10. September, oder
  • Ausführungsfrist: 200 Werktage.
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Bauunternehmen als Auftragnehmer unverzügliche Abhilfe zu verlangen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Stoffe u. a. so unzureichend sind, dass die Bauzeit offenbar nicht eingehalten werden kann.
Die Bauzeit als Ausführungsfrist kann nach § 6 Abs. 2 in VOB/B auch verlängert werden, wenn eine Behinderung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes eintritt. Eine Behinderung durch Witterungseinflüsse liegt jedoch nicht vor, wenn und soweit bei Abgabe des Angebots mit ihnen für die Bauzeit normalerweise gerechnet werden muss, z. B. ein Wolkenbruch im Mai.
In gleicher Art wie nach VOB kann auch bei einem Bauvertrag nach BGB verfahren werden. Eine "Änderung des vereinbarten Werkerfolgs" nach § 650b BGB kann sich ggf. auch auf die Bauzeit beziehen, evtl. vom Bauherrn angeordnet werden, eine Bauzeitverlängerung als Folge haben sowie mit einer Vergütungsanpassung verknüpft sein. In einem Verbraucherbauvertrag ist nach § 650k Abs. 3 BGB eine verbindliche Angabe zum Fertigstellungszeitpunkt bzw. zur Dauer der Bauausführung festgelegt werden. Enthält ein Vertrag diese Angaben nicht, dann gelten die vorvertraglich in der Baubeschreibung für Verbraucherbauverträge übermittelten Daten für die Dauer der Bauausführung.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
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