HOAI

Basishonorarsatz nach HOAI

Basishonorarsatz nach HOAI
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Die Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bei der Bauplanung kann als Honorar frei vereinbart werden. Für Grundleistungen nach HOAI bieten dafür die Regelungen in der novellierten HOAI (Fassung 2021, heranzuziehen seit 1. Januar 2021) die Grundlage. Die HOAI liefert Honorartafeln für Tätigkeiten zu einzelnen Leistungsbildern nach HOAI mit Honorarsätzen nach Honorarzonen nach HOAI und in Abhängigkeit von Flächengrößen, anrechenbaren Kosten nach HOAI und von Verrechnungseinheiten.
Gemäß § 2 a in HOAI 2021 weisen die Honorartafeln nur „Orientierungswerte“ im Rahmen von Honorarspannen mit jeweils einem unteren und oberen Honorarsatz aus. Der untere Honorarsatz als Von-Wert in den Honorartafeln repräsentiert den „Basishonorarsatz“. Sofern zwischen den Vertragspartnern über die Höhe des Honorars keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt nach § 7 Abs. 1 in HOAI 2021 der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich nach den Honorargrundlagen nach HOAI ableitet.
Dem Basishonorarsatz fällt nicht mehr nach HOAI 2021 die frühere Bedeutung eines verbindlichen „Mindestsatzes“ zum Honorar nach der Aussage in HOAI 2013 zu. Frühere „Mindest- und Höchstsätze“ zu Grundleistungen waren mit dem EU-Recht (Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019) nicht vereinbar und folglich nicht mehr verbindlich vorzugeben.
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