Buchhaltung / Rechnungswesen

Grundsätze zum Jahresabschluss

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat jeder Kaufmann - folglich auch jedes Bauunternehmen - einen Jahresabschluss nach § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) aufzustellen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht er lediglich aus der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind folgende Grundsätze zu beachten und von allgemeiner Bedeutung:
  • Klarheit und Übersichtlichkeit, insbesondere Beachtung der Gliederungsvorschriften für die Bilanz nach § 266 Abs. 2 HGB sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach § 275 Abs. 2 oder 3 HGB,
  • Aufstellung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB),
  • Aufstellung innerhalb vorgeschriebener Fristen nach § 264 Abs. 1 HGB ( in den ersten 3 Monaten des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sowie innerhalb der ersten 6 Monate bei kleinen Kapitalgesellschaften),
  • Vollständigkeit, d. h. Ausweis sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, von Aufwendungen und Erträgen sowie der Pflichtangaben im Anhang und Lagebericht, wobei kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht aufstellen müssen,
  • Verrechnungsverbot, d. h. keine Saldierung zwischen Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und Erträgen in der GuV,
  • Darstellungsstetigkeit, d. h. Beibehaltung der Form der Darstellung in Bilanz und GuV-Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne der Generalnorm als "true and fair view" (§ 264 Abs. 2 HGB).
  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses vom Kaufmann bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern unter Angabe des Datums.
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
Sofern die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Mutterunternehmen ihren Sitz im Inland haben, ist von ihnen in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahr ein Konzernabschluss sowie ein Konzernlagebericht nach § 290 Abs. 1 HGB aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.
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