Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Kalkulation von Eventualpositionen

In der Baupraxis werden in einem Leistungsverzeichnis (LV) noch oft Eventualpositionen ausgeschrieben. Soweit es sich um Stundenlohnarbeiten handelt, dürfen sie in dem nur unbedingt erforderlichen Umfang aufgenommen werden.
Bei Eventualpositionen bleibt zunächst unklar bzw. steht noch nicht fest, ob und in welchem Umfang diese Leistungen auszuführen sind. Sie können:
  • einerseits nur mit dem Einheitspreis (EP)- wie im Allgemeinen üblich - oder,
  • andererseits auch mit einem Gesamtbetrag (GB)
kalkuliert und ausgewiesen werden.
Bei einer Eventualposition stellt die Deckung der Gemeinkosten, vor allem der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) ein Problem dar, wenn die Positionen später nicht zur Ausführung kommen. Deshalb sollten solche Positionen bei der Kalkulation über die Angebotsendsumme nicht in die Bezugsbasis für die Gemeinkosten eingerechnet werden. Das bedeutet, dass der Preis der Eventualposition unabhängig von den anderen Teilleistungen zu ermitteln oder ggf. als Festpreis anzugeben ist.
Beispiel:
Herstellkosten ohne Eventualpositionen100.000 €
umzulegende AGK16.000 €
erzielte Umlage16 %
Herstellkosten der Eventualposition10.000 €
Zuschlagsatz für Eventualposition ebenfalls16 %
damit keine Gemeinkostenunterdeckung auftreten kann, aber
bei Ausführung der Eventualposition Deckung möglich z. B. zu
17.600 €
jedoch bei Nichtausführung16.000 €
Eine andere Variante besteht darin, die Gemeinkostenanteile der Eventualpositionen in den Einheitspreis einer mit Sicherheit auszuführenden Position (z. B. Baustelleneinrichtung) zu kalkulieren. Dann wäre das Angebot für die Eventualpositionen nur der Umfang der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) ohne Zuschlag.
Oft werden für die Bedarfs- und speziell Eventualpositionen niedrige Preise angeboten, meistens auch im Hinblick auf die Spekulation, diese Position nicht ausführen zu müssen. Für den Anbieter bestünde der Vorteil darin, für die Ausführungspositionen im Ausgleich bessere Preise einsetzen zu können.
Eventualpositionen im LV berechtigen das Bauunternehmen nicht zur Ausführung, auch wenn eine Eventualposition im LV mit Einheitspreis und Gesamtbetrag verlangt und angegeben ist, z. B. für Stundenlohnarbeiten.
Stundenlohnarbeiten verursachen im Allgemeinen nur Lohnkosten und fallen vorrangig für vorher nicht eindeutig bestimmte Leistungen und meistens in geringem Umfang an. Sie werden im LV meistens "angehängt", und zwar mit dem Ausweis eines Preises für eine Arbeitsstunde und ohne Gesamtbetrag. Die Kalkulation entspricht dem Grunde nach der Bestimmung eines Stundenverrechnungssatzes für Lohnarbeiten.
Grundlage für die Vergütung ist dann die vertragliche Vereinbarung. Zum Angebot werden meistens Stundenverrechnungssätze für Stundenlohnarbeiten als Eventualpositionen abverlangt.
Wird keine auftragsbezogene Vereinbarung getroffen, gilt die ortsübliche Vergütung.
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