Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Positionsarten

Die Positionsarten (PA) bzw. -typen dienen der Kennzeichnung von Positionen einschließlich von Sonderpositionen der auszuführenden Leistungen für eine Baumaßnahme in einem Leistungsverzeichnis (LV). In Ausschreibungen und danach für die zur Kalkulation anzuwendenden Softwarelösungen können folgende Positionsarten infrage kommen, die bei Übernahme eines LV als GAEB-Datei übernommen werden:
  • Normalposition,
  • Zulageposition,
  • Grundposition,
  • Alternativposition,
  • Bedarfsposition,
  • Umlage- bzw. Zuschlagsposition,
  • Jumbo- oder Mischposition.
Wird ein LV aufgestellt, so besteht über die Positionsarten die Möglichkeit, ein variables Angebot zu erstellen. Das kann besonders privaten Bauherren einen größeren Entscheidungsspielraum gewähren. Zunächst sollen die einzelnen Positionsarten näher betrachtet werden. Eine Übersicht wird am Ende aufgeführt.
Die Normalposition (auch synonym Ausführungsposition genannt) ist eine Position, mit der diejenigen Leistungen zu beschreiben sind, die in jedem Fall ausgeführt werden. Liegt kein Verweis auf eine andere Positionsart vor, handelt es sich immer um Normalpositionen. Auch die Baustelleneinrichtung insgesamt oder einzelne Leistungen dafür können als Normalpositionen gelten, wenn sie in einem LV ausgeschrieben sind.
Als spezifische Variante einer Normalposition gilt die Zulageposition, die in der Regel Erschwernisse oder ergänzende Ausführungsbedingungen als Zulage auf eine vorhandene Normalposition repräsentiert. Besondere Erwähnungen erfahren sie aber weder in der VOB noch in sonstigen Regelungen. Die Zulagepositionen leiten sich meistens aus den Besonderen Leistungen ab, die zu den einzelnen Gewerken in den DIN/ATV-Vorschriften in der VOB Teil C jeweils im Abschnitt 4.2 angeführt werden, beispielsweise nach DIN 18331 Betonarbeiten (Ausgabe September 2019):
  • Herstellen und Schließen von Aussparungen (Tz. 4.2.11),
  • Einsetzen von Einbauteilen, z. B. Lager, Zargen, Anker u. a. (Tz. 4.2.14),
  • Herstellen von Bewegungs-, Schein-, Bauwerks- und Bauteilfugen sowie Fugendichtungen (Tz. 4.2.15) u. a.
Die Grundposition beschreibt eine Teilleistung, die wahrscheinlich zur Ausführung kommt, zu der es aber noch eine oder mehrere Ausführungsvarianten in Form von Alternativpositionen gibt, die meistens alternative Ausführungsvarianten enthalten. Sie unterscheiden sich voneinander nur durch einen anderen Baustoff, z. B. in der Grundposition ist mit Mauerziegeln (Mz) zu kalkulieren, bei der Alternative handelt es sich um Ziegel aus Kalksandstein (KS).
Alternativ- oder Wahlpositionen werden vom Auftraggeber "stattdessen" ausgeschrieben und sollten eine Einheitspreisbildung für den Fall bewirken, dass sie anstatt einer anderen Position (Grundposition) zur Ausführung kommen. Für diese Positionen wird immer nur ein Einheitspreis (EP) angegeben. Der Gesamtbetrag der Alternativposition geht nicht mit in die Angebotssumme ein. Die Alternativpositionen werden mittels Zuordnungszahl als zusammengehörend gekennzeichnet. EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) nach Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im Abschnitt 3 der VOB/A sind solche Positionen - wie auch Bedarfspositionen - nur ausnahmsweise in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen. Damit sollen Spekulationsmöglichkeiten eingedämmt werden.
Eine Bedarfsposition beschreibt eine Teilleistung als Einzelleistung, bei der noch nicht feststeht, ob und welcher Umfang ausgeführt wird. Sie wird nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers (AG) zur Ausführungsposition. Im Leistungsverzeichnis ist lediglich der Einheitspreis anzugeben und kein Gesamtbetrag. Wird mit der Ausschreibung speziell auch ein Gesamtbetrag gewünscht, beispielsweise für Stundenlohnarbeiten bei einer angegebenen Anzahl von mehr als einer Stunde, wird von Eventualpositionen mit Gesamtbetrag auch als Bedarfsposition gesprochen.
Stundenlohnarbeiten stellen eine Sonderposition dar, die oft als Eventualposition erklärt wird. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen bei nationalen Ausschreibungen nach § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 in VOB Teil A (analog in gleichen EU- und VS-Paragrafen in den Abschnitten 2 und 3 der VOB/A) nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Sie sind aber in der Baupraxis in Ausschreibungen weiterhin oft und z. T. in erheblichem Umfang anzutreffen, besonders bei Baumaßnahmen der Sanierung/Rekonstruktion, des Umbaus, Rückbaus, Abbruchs und Tiefbaus.
Bedarfspositionen wie auch Alternativ- bzw. Wahlpositionen sind zu öffentlichen Bauaufträgen bei nationaler Ausschreibung im Unterschwellenbereich nach § 7 Abs. 1, Nr. 4 in VOB/A sowie analog in gleichen EU- und VS-Paragrafen bei EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach Abschnitt 2 und zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im Abschnitt 3 der VOB/A nur ausnahmsweise in das LV aufzunehmen. Damit sollen Spekulationsmöglichkeiten eingedämmt werden. Diesbezügliche Regelungen, wonach solche Positionen weder in das LV noch in andere Vergabeunterlagen aufzunehmen sind, werden auch in den jeweiligen Vergabehandbüchern getroffen, so zu Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) sowie von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB (Ausgabe August 2019).
Eine Umlageposition – in der Baupraxis oft auch als interne Position bezeichnet – steht in der Regel in Verbindung mit den Kosten für die Baustelleneinrichtung (BE). In diesem Fall gibt es für die BE und deren Bestandteile keine Normalpositionen im LV. Diese Leistungen sind dann innerhalb der Gemeinkosten, insbesondere als Baustellengemeinkosten (BGK), zu kalkulieren und dann auf die Normalpositionen zu verrechnen bzw. umzulegen. Dies kann wiederum unterschiedlich mit Bezug auf das anzuwendende Kalkulationsverfahren erfolgen. Bei einer Endsummenkalkulation werden die Kosten für die BE zunächst direkt bestimmt und in den Einheitspreisen für die Leistungspositionen über eine Umlage berücksichtigt.
Weiterhin kann in einer Ausschreibung noch eine Jumbo-Position (auch als Misch-Position bezeichnet) auftreten. Darunter wird im Allgemeinen eine durch das Leistungsverzeichnis vorgegebene Position verstanden, die sich aus mehreren Vorgängen bzw. zu bildenden Unterpositionen zusammensetzt. Sie sind oft in Ausschreibungen anzutreffen, besonders in solchen mit freien Texten, beispielsweise als
  • Position „Betonarbeiten - 01.0010 - Streifenfundament Normalbeton C16/20 einschließlich Schalung“.
Enthalten sind die Teilleistungen „Betonieren“ mit der Mengeneinheit Kubikmeter und „Schalen“ in Quadratmeter. Dafür sind dann Beschreibungen für die Einzelvorgänge bei der Kalkulation anzulegen, die Unterpositionen einzeln zu kalkulieren und die Teilergebnisse zum Einheitspreis der ausgeschriebenen Position im LV zusammenzufassen.

Übersicht Positionsarten

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