Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Preisspekulation

Mittels Preisspekulation könnte ein Bieter versuchen, dass sein Angebot besonders „günstig“ aussieht. Der Bieter erwartet, den Bauauftrag zu erlangen und möglichst verlustfrei ausführen zu können. Dafür werden einzelne Einheitspreise (EP) „unter dem Wert“ und wieder andere „über dem Wert“ praktisch als „Spekulationspreise“ angeboten. Um dies zu erreichen, wird der Bieter die Vergabeunterlagen und speziell die Ausschreibung im Leistungsverzeichnis (LV) durcharbeiten und danach sichten, ob Schwachstellen vorliegen und sich diese für die Preisbildung positiv ausnutzen lassen.
Ausgangspunkte für eine Preisspekulation könnten beispielsweise folgende Aspekte liefern:
  • fehlerhafte Mengenangaben im LV. Möglichkeiten dazu liegen eher im Tief- und Verkehrsbau, weniger im Hochbau und selten für Ausbaugewerke vor. Auswirkungen können sein, dass die Mengen im LV zu hoch oder zu niedrig sind oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Ausführung kommen.
  • die Vermutung, dass dem Angebot bei der Ausführung in umfangreichem Maße Nachforderungen als Nachträge folgen werden. Oft werden dann auch die Kalkulationsgrundlagen, d. h. der Kalkulationslohn und evtl. die Zuschlagsätze für die Gemeinkosten, höher angesetzt.
  • Alternativ- und Bedarfspositionen. Bei diesen Positionen stellt die Deckung der Gemeinkosten ein Problem dar, wenn sie später nicht zur Ausführung kommen. Deshalb sollten solche Positionen nicht mit in die Bezugsbasis für die Gemeinkosten eingerechnet werden. Das bedeutet, den Preis der Bedarfspositionen unabhängig von den anderen Teilleistungen zu ermitteln.
  • Gemeinkostenanteile einer Eventualposition in den EP einer mit Sicherheit auszuführenden Position (z. B. Baustelleneinrichtung) zu kalkulieren. Oft werden, sehr niedrige Preise im Hinblick auf die Spekulation angeboten, diese Position nicht ausführen zu müssen. Dies ist auch im Zusammenhang mit Vermutungen auf eine Mischkalkulation zu sehen.
Inwieweit eine Preisspekulation erfolgte, sollte durch den Planer hinsichtlich der Angemessenheit der Preise geprüft werden. Diese Aufgabe zählt zu den vom Planer zu erfüllenden Grundleistungen nach HOAI, aufgeführt beispielsweise im Leistungsbild „Gebäude und Innenräume“ nach Anlage 10 in der Leistungsphase 6 – Mitwirkung bei der Vergabe – nach der HOAI.
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