Buchhaltung / Rechnungswesen

Kalkulatorische Kosten bei Gebäuden

Für die Darstellung des Werteverzehrs und speziell der Nutzungskosten für Gebäude und bauliche sowie technische Anlagen ist es wichtig, die angefallenen Kosten vollständig zu erfassen. Das betrifft vor allem jene Kosten, die sich nicht von Ausgaben ableiten und als kalkulatorische Kosten bzw. auch als "Zusatzkosten" bezeichnet werden. Im Einzelnen sind den Nutzungskosten mit Bezug auf die DIN 18960 – Nutzungskosten im Hochbau – zuzurechnen
  • kalkulatorische Zinsen bei Gebäuden für die eingesetzten Eigenmittel und
  • kalkulatorische Abschreibungen bei Gebäuden zu den Investitionskosten bzw. Wiederbeschaffungskosten für das Gebäude bzw. Objekt, jedoch ausschließlich der Kosten für das Grundstück sowie auch sonstige Abschreibungen bei einem Wertverlust.
Als weitere kalkulatorische Kostenpositionen bei Gebäuden können auftreten
  • kalkulatorische Wagnisse, beispielsweise bei Mietausfällen, für anfallende Kosten während eines Leerstandes, aus Kostenübernahmen bei Zwangsräumungen, aus zusätzlichen Kosten für Rechtsstreitigkeiten u. a.
  • kalkulatorische Instandsetzungskosten von Gebäuden, z. B. aus Mängelansprüchen, die nicht weiter berechenbar, soweit sie nicht als Wagnisse betrachtet und erfasst werden,
  • kalkulatorischer Unternehmerlohn z. B. für die Hausverwaltung, wenn diese durch ein Unternehmen als Personengesellschaft bzw. einen selbstständigen Hausverwalter als natürliche Person erfolgt, der dann mangels eines Anstellungsvertrags kein Gehalt für seine Tätigkeit beziehen kann, sondern Eigenentnahme von seinem eingesetzten Kapital bzw. erzieltem Gewinn vornimmt.
Die kalkulatorischen Kosten verursachen keine Auszahlungen und keine Ausgaben, weil bereits die Finanzierung erfolgte. Sie gelten als "nicht ausgabewirksame Kosten".
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