Buchhaltung / Rechnungswesen

Kleine Kapitalgesellschaft

Innerhalb der Kapitalgesellschaften wird von einer kleinen Kapitalgesellschaft dann gesprochen, wenn mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale mit Größenordnungen nach § 267 Abs. 1 im Handelsgesetzbuch (HGB) gegenwärtig nicht überschritten werden:
  • Bilanzsumme von 6.000.000 € (vorher 4.840.000 €) nach Abzug eines evtl. auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • Jahresumsatzerlöse von 12.000.000 € (vorher 9.680.000 €) und
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Die höheren Umfänge der Größenkriterien gelten in Unternehmen auf Grundlage des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG vom 17. Juli 2015) für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre, wobei die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse durch die Unternehmen bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31. Dezember 2013 begannen. In einem Konzernverbund darf das jedoch nur einheitlich geschehen.
Die höheren Kriterien bedeuten für kleine Kapitalgesellschaften auch in der Folge, dass sich die Notwendigkeit der Prüfungspflicht zum Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer verschiebt. Dies kann aber auch als höheres Risiko für manche Interessengruppe angesehen werden.
Für kleine Kapitalgesellschaften leiten sich geringere Anforderungen nach verschiedenen Merkmalen beim Jahresabschluss ab. Beispielsweise
  • sind die Dokumente zum Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) erst bis spätestens 6 Monate nach dem Bilanzstichtag (im Gegensatz z. B. bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften bereits bis spätestens 3 Monate) aufzustellen,
  • ist keine Vorlage der Abschlussdokumenten an einen Abschlussprüfer erforderlich,
  • ist die Feststellung und der Beschluss zur Gewinnverwendung erst bis spätestens 11 Monate nach Bilanzstichtag vorzunehmen,
  • ist bis 12 Monate nach dem Bilanzstichtag nur die Bilanz sowie der Anhang offenzulegen.
Kleine Kapitalgesellschaften brauchen auch nur eine verkürzte Bilanz nach § 266 Abs. 1 HGB aufzustellen, in der nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen ausgewiesenen Posten in der Gliederung der Aktiv- und Passivseite zu berücksichtigen sind.
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