Jahresabschluss / HGB

Kapitalgesellschaften nach Größenklassen

Die Kapitalgesellschaften werden nach Handelsrecht im § 267 und § 267 a Handelsgesetzbuch (HGB) in Größenklassen eingeteilt, und zwar nach
Als Maßstäbe für die Größenklassen gelten folgende Kennzahlen und Umfänge:
  • die Bilanzsumme, als Summe der in den Buchstaben A bis E auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Posten, und zwar nach Abzug eines evtl. auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags,
  • die Umsatzerlöse in 12 Monaten sowie
  • die Anzahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, ohne jedoch die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
Die Umfänge der Größenkriterien wurden auf Grundlage des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BilRUG vom 17. Juli 2015) für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre erhöht, wobei die erhöhten Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse durch die Unternehmen bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden können, die nach dem 31. Dezember 2013 begannen. In einem Konzernverbund darf das jedoch nur einheitlich geschehen.
Kleinstkapitalgesellschaften gelten als solche, wenn 2 von 3 folgenden Merkmalen nicht überschritten werden:
  • 350.000 € Bilanzsumme,
  • 700.000 € Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
In der Abgrenzung zwischen kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften betragen die Grenzwerte:
  • 6.000.000 € Bilanzsumme (vorher 4.840.000 €),
  • 12.000.000 € Umsatzerlöse (vorher 9.680.000 €) und
  • 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Bei Überschreitung von mindestens zwei Merkmalen liegt eine mittelgroße Kapitalgesellschaft vor, darunter eine kleine Kapitalgesellschaft.
Für große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, dass mindestens zwei der folgenden Merkmale überschritten werden, und zwar
  • 20.000.000 € Bilanzsumme (vorher 19.250.000 €),
  • 40.000.000 € Umsatzerlöse (vorher 38.500.000 €) und
  • 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gelten stets als große Kapitalgesellschaften.
Die Einteilung nach der Größe ist von Bedeutung für die Anforderungen, die als Jahresabschluss-Kriterien, nach dem Umfang der vorzulegenden Unterlagen, den Fristen für die Aufstellung, der Abschlussprüfung, der Feststellungen zur Ergebnisverwendung sowie hinsichtlich der Offenlegung zu stellen sind.
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