Rechtsformen/ ARGE

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es kleinen Unternehmen, die die festgelegte Umsatzgrenze nicht überschreiten, auf Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten.

Was sind Umsätze von Kleinunternehmern?

Nach der Kleinunternehmerregelung kann bei geringen Umsätzen eines Unternehmens auf die Erhebung und Abführung einer Umsatzsteuer als vereinfachte Regelung verzichtet werden. Kleinunternehmer-Umsätze können resultieren aus Leistungen von selbstständig oder nebenberuflich Tätigen, wie in der Bauwirtschaft zum Beispiel von Architekten, Fachingenieuren, Bausachverständigen, Gutachtern oder Gewerbetreibenden als Bauhandwerker.
Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, muss weder Umsatzsteuer abführen noch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen.

Welche Größen sind relevant?

Die Kleinunternehmerregelung leitet sich aus § 19 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.
Danach kann sie ab 2025 in Anspruch genommen werden, wenn:
  • der maßgebliche Umsatz im vorangegangenen Jahr von 25.000 € im Inland nicht überstiegen wurde und
  • im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird.
Wird der Umsatz im laufenden Jahr von 25.000 € überschritten, gilt im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr. Bei Überschreitung des Umsatzes von 100.000 € im laufenden Jahr gilt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung auch für das laufende Jahr nicht mehr.
Nimmt ein Kleinunternehmer seine Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahres neu auf, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ebenfalls ein Umsatz bis 25.000 € sowie bei Nichtüberschreitung die Fortführung der Regelung im Folgejahr.
Tipp aus der Praxis

„Im Voraus bliebe einzuschätzen, ob im Gründungsjahr der voraussichtliche gesamte Umsatz bis zum Jahresende den Umfang von 25.000 € nicht überschreiten wird. Dabei ist es unwichtig, ob die Gründung des Unternehmens im März oder erst im September erfolgte.“

Rechnungslegung nach Kleinunternehmerregelung

Überschreiten Kleinunternehmer die Umsatzgrößen nicht, wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Bei der Rechnungslegung wird in den Ausgangsrechnungen der Leistenden nur der Nettowert ausgewiesen, jedoch kein Umsatzsteuersatz und kein Umsatzsteuerbetrag. Dann kann der Kleinunternehmer aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bei den Betriebsausgaben geltend machen. Ggf. kann sich das bei Anwendung einer Kleinunternehmerregelung auch nachteilig auswirken.
Der Rechnungsempfänger des Kleinunternehmers kann ebenfalls aus der Nettorechnung = Bruttorechnung keine Vorsteuer ziehen, selbst wenn er vorsteuerberechtigt ist.
Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuer und Voranmeldung.
Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuer und Voranmeldung. Bild: © f:data GmbH
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung finden auch die Vorschriften zur Steuerbefreiung im UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung sowie über Erklärungspflichten keine Anwendung.
Bei der Rechnungslegung nach der Kleinunternehmerregelung sind aber die umsatzsteuerlichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie sich aus §§ 14 und 14a UStG zu den Rechnungsangaben ableiten.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Kleinunternehmer weiterhin ab 1. Januar 2025 nicht dazu verpflichtet sind, für ihre Leistungen E-Rechnungen auszustellen und zu versenden. Sie müssen jedoch ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmen zu empfangen.
Der Leistende ist bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Er muss auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.

Auf die Kleinunternehmerregelung verzichten

Den Leistenden als Kleinunternehmer steht auch das Recht zu, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und ihren Umsatz mit Umsatzsteuer zu belegen. Sie erhalten dann aber den Vorsteuerabzug.
Eine Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzamt bindet dann aber den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Herzlichen Dank an Prof. Dr. habil. Siegmar Kloß für die fachliche Unterstützung bei diesem Artikel auf bauprofessor.de.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere