Die Kleinunternehmerregelung erlaubt es kleinen Unternehmen, die die festgelegte Umsatzgrenze nicht überschreiten, auf Erhebung und Abführung der Umsatzsteuer zu verzichten.
Was sind Umsätze von Kleinunternehmern?
Nach der Kleinunternehmerregelung kann bei geringen Umsätzen eines Unternehmens auf die Erhebung und Abführung einer Umsatzsteuer als vereinfachte Regelung verzichtet werden. Kleinunternehmer-Umsätze können resultieren aus Leistungen von selbstständig oder nebenberuflich Tätigen, wie in der Bauwirtschaft zum Beispiel von Architekten, Fachingenieuren, Bausachverständigen, Gutachtern oder Gewerbetreibenden als Bauhandwerker. Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, muss weder Umsatzsteuer abführen noch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen.
Welche Größen sind relevant?
Die Kleinunternehmerregelung leitet sich aus § 19 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) ab.
Danach kann sie ab 2025 in Anspruch genommen werden, wenn:
Wird der Umsatz im laufenden Jahr von 25.000 € überschritten, gilt im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr. Bei Überschreitung des Umsatzes von 100.000 € im laufenden Jahr gilt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung auch für das laufende Jahr nicht mehr.
Nimmt ein Kleinunternehmer seine Tätigkeit im Lauf eines Kalenderjahres neu auf, gilt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ebenfalls ein Umsatz bis 25.000 € sowie bei Nichtüberschreitung die Fortführung der Regelung im Folgejahr.
„Im Voraus bliebe einzuschätzen, ob im Gründungsjahr der voraussichtliche gesamte Umsatz bis zum Jahresende den Umfang von 25.000 € nicht überschreiten wird. Dabei ist es unwichtig, ob die Gründung des Unternehmens im März oder erst im September erfolgte.“ Rechnungslegung nach Kleinunternehmerregelung
Überschreiten Kleinunternehmer die Umsatzgrößen nicht, wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben. Bei der Rechnungslegung wird in den Ausgangsrechnungen der Leistenden nur der Nettowert ausgewiesen, jedoch kein Umsatzsteuersatz und kein Umsatzsteuerbetrag. Dann kann der Kleinunternehmer aber auch keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bei den Betriebsausgaben geltend machen. Ggf. kann sich das bei Anwendung einer Kleinunternehmerregelung auch nachteilig auswirken. Der Rechnungsempfänger des Kleinunternehmers kann ebenfalls aus der Nettorechnung = Bruttorechnung keine Vorsteuer ziehen, selbst wenn er vorsteuerberechtigt ist.
Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Pflicht zur Umsatzsteuer und Voranmeldung.
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Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung finden auch die Vorschriften zur Steuerbefreiung im UStG bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung sowie über Erklärungspflichten keine Anwendung. Bei der Rechnungslegung nach der Kleinunternehmerregelung sind aber die umsatzsteuerlichen Anforderungen zu erfüllen, wie sie sich aus §§ 14 und 14a UStG zu den Rechnungsangaben ableiten. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass Kleinunternehmer weiterhin ab 1. Januar 2025 nicht dazu verpflichtet sind, für ihre Leistungen E-Rechnungen auszustellen und zu versenden. Sie müssen jedoch ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmen zu empfangen. Der Leistende ist bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Er muss auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
Auf die Kleinunternehmerregelung verzichten
Den Leistenden als Kleinunternehmer steht auch das Recht zu, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und ihren Umsatz mit Umsatzsteuer zu belegen. Sie erhalten dann aber den Vorsteuerabzug.
Eine Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzamt bindet dann aber den Kleinunternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.