Rechtsformen/ ARGE

Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung leitet sich aus § 19 Abs. 1 im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Änderung auf Grundlage des III. Bürokratieentlastungsgesetzes (vom 22. November 2019 in BGBl. I, S. 1746) ab. Danach ist es möglich, dass für Unternehmen mit geringen Umsätzen, die ab 2020 den maßgeblichen Umsatz im vorangegangenen Jahr von 22.000 € (vorher 17.500 €) im Inland nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden, die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Die neue Regelung trat in Kraft am 1. Januar 2020, an dem der Vorjahresumsatz praktisch von 17.500 € auf 22.000 € erhöht wurde.
Nicht einzubeziehen sind dabei einen Vorsteuerabzug ausschließende, steuerfreie Umsätze sowie Umsätze aus Gütern des Anlagevermögens.
Kleinunternehmer-Umsätze können resultieren aus Leistungen von selbstständig oder nebenberuflich Tätigen, wie beispielsweise Architekten und Fachingenieure, Bausachverständige, Gewerbetreibende u. a. Ihnen steht aber auch das Recht zu, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und ihren Umsatz mit Umsatzsteuer zu belegen. Eine solche Erklärung gegenüber dem Finanzamt bindet dann aber den Leistenden für mindestens 5 Kalenderjahre und kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung sind die umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungslegung zu erfüllen, wie sie sich aus §§ 14 und 14a UStG zu den Rechnungsangaben ableiten. In den Ausgangsrechnungen wird jedoch nur der Nettowert ausgewiesen, jedoch kein Umsatzsteuersatz und kein Umsatzsteuerbetrag. Folglich ist dann der Leistende nicht zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet. Er muss auch keine Voranmeldung abgeben.
Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann der Leistende keinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen bei den Betriebsausgaben geltend machen. Der Rechnungsempfänger des Kleinunternehmers kann ebenfalls aus der Netto- = Bruttorechnung keine Vorsteuer ziehen, selbst wenn er vorsteuerberechtigt ist.
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