Buchhaltung / Rechnungswesen

Überschussrechnung

Als Überschussrechnung wird allgemein die Gewinnermittlung für die Besteuerung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), speziell als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bezeichnet. Sie kann vorgenommen werden von
  • Kleingewerbetreibenden,
  • Personenvereinigungen,
  • selbstständig Tätigen wie auch Architekten, Fachingenieuren, Bausachverständigen,
  • nebenberuflich Tätigen.
Voraussetzung bleibt dabei, dass die Betreffenden nicht buchführungspflichtig sind. Der Gewinn wird dann als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Umfang von Ein- und Auszahlungen im Geschäftsjahr ermittelt. Demgegenüber sind Kaufleute mit Buchführungspflicht anstelle der Überschussrechnung zu einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet.
Unbezahlte Forderungen und Verbindlichkeiten sowie auch Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, es erfolgt keine Bilanzierung wie für einen Kaufmann üblich. Dagegen werden aber Abschreibungen vorgenommen und einbezogen.
Die Überschussrechnung kann formlos erfolgen, wenn die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € für das Geschäftsjahr liegen, andernfalls ist das Formblatt "Anlage EÜR" zu verwenden. Bei Nichtvorlage kann durch die Finanzverwaltung ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt werden. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Die Wertgrenze von 17.500 € ist auch im Zusammenhang mit den Anforderungen zur Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu sehen. Von im Inland ansässigen Unternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 € betragen wird. In diesem Fall kann nach der Kleinunternehmerregelung verfahren werden.
Bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze unterliegt der Umsatz bei EÜR der Umsatzsteuer. Zugleich kann der Leistende Vorsteuerabzug bei den Eingangsrechnungen bzw. Betriebsausgaben geltend machen. In diesen Fällen ist der Leistende zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, bei der EÜR als in diesem Kalenderjahr abgeflossen gelten. Als "kurze Zeit" nach Beendigung eines Kalenderjahres gilt ein Zeitraum von 10 Tagen. Folglich können Zahlungen bis zum 10. Januar im Folgejahr als Betriebsausgaben im Vorjahr angesetzt werden. Dies resultiert aus dem Verfahren, das vom Unternehmer erst bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln ist.
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