Buchhaltung / Rechnungswesen

Überschussrechnung

Als Überschussrechnung wird allgemein die Gewinnermittlung für die Besteuerung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), speziell als Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bezeichnet. Sie kann vorgenommen werden von
  • Kleingewerbetreibenden,
  • Personenvereinigungen,
  • selbstständig Tätigen wie auch Architekten, Fachingenieuren, Bausachverständigen,
  • nebenberuflich Tätigen.
Voraussetzung bleibt dabei, dass die Betreffenden nicht buchführungspflichtig sind. Der Gewinn wird dann als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Umfang von Ein- und Auszahlungen im Geschäftsjahr ermittelt. Demgegenüber sind Kaufleute mit Buchführungspflicht anstelle der Überschussrechnung zu einer Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet.
Unbezahlte Forderungen und Verbindlichkeiten sowie auch Rückstellungen werden nicht berücksichtigt, es erfolgt keine Bilanzierung wie für einen Kaufmann üblich. Dagegen werden aber Abschreibungen vorgenommen und einbezogen.
Die Überschussrechnung kann formlos erfolgen, wenn die Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 € für das Geschäftsjahr liegen, andernfalls ist das Formblatt "Anlage EÜR" zu verwenden. Bei Nichtvorlage kann durch die Finanzverwaltung ein Zwangsgeld angedroht und ggf. festgesetzt werden. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Die Wertgrenze von 17.500 € ist auch im Zusammenhang mit den Anforderungen zur Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu sehen. Von im Inland ansässigen Unternehmern wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz (ohne Umsatzsteuer) nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 € betragen wird. In diesem Fall kann nach der Kleinunternehmerregelung verfahren werden.
Bei Überschreitung der Kleinunternehmergrenze unterliegt der Umsatz bei EÜR der Umsatzsteuer. Zugleich kann der Leistende Vorsteuerabzug bei den Eingangsrechnungen bzw. Betriebsausgaben geltend machen. In diesen Fällen ist der Leistende zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, bei der EÜR als in diesem Kalenderjahr abgeflossen gelten. Als "kurze Zeit" nach Beendigung eines Kalenderjahres gilt ein Zeitraum von 10 Tagen. Folglich können Zahlungen bis zum 10. Januar im Folgejahr als Betriebsausgaben im Vorjahr angesetzt werden. Dies resultiert aus dem Verfahren, das vom Unternehmer erst bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln ist.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere