Von einer kurzfristigen Beschäftigung wird gesprochen, wenn „der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird“. Die kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich folglich von einer geringfügigen Beschäftigung selbst auch dann, wenn sie als Form eines Minijobs, in der Praxis oft als "kurzfristiger Minijob" oder auch als "70 Tage-Job" bezeichnet wird.
Die kurzfristige Beschäftigung wird sowohl von Arbeitnehmern und gleichfalls von Arbeitgebern vorgesehen, in Bauunternehmen beispielsweise bei Ferienjobbern und - einsätzen, Saisonarbeiten, Urlaubsvertretungen u. a. begehrt. Maßgebend für die kurzfristige Beschäftigung sind weiterhin folgende Anforderungen:
maximal 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet oder
maximal 70 Arbeitstage, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche arbeitet.
Die Zeitgrenzen galten zunächst bis 31. Dezember 2018. Vorbehaltlich neuer Entscheidungen blieben sie bisher beim Alten.
Die kurzfristigen Beschäftigungstage sind im Laufe eines Kalenderjahres zu addieren, d. h. alle gearbeiteten Tage sind zusammenzurechnen. Ersetzt wird das Zeitjahr durch das Kalenderjahr. Eine jahresübergreifende Beschäftigung ist möglich, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet wurde. Zu berücksichtigen sind bei den Zeitgrenzen ebenfalls Tage mit bezahlter Freistellung, beispielsweise Feiertage, Tage mit Urlaubsanspruch, auch Tage bei Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Hinsichtlich der Entlohnung entfällt die Begrenzung auf 450 € je Monat, die beim "regulären" Minijob bestimmend ist. Der Verdienst ist dabei nicht begrenzt. Es handelt sich zwar beim kurzfristigen wie auch beim regulären Mini-Job um eine geringfügige Beschäftigung, aber mit dem Unterschied, dass eben beim kurzfristigen Minijob einerseits die Zeit begrenzt ist, jedoch nicht die Entlohnung. Der Arbeitnehmer kann fast unbegrenzt verdienen. Das Arbeitsentgelt bei kurzfristiger Beschäftigung unterliegt weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es ist aber mit Lohnsteuer zu versteuern. Dafür bieten sich 2 Möglichkeiten an: einerseits eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 1 und 4 im Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 25 % des Arbeitslohns unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder der Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, wenn die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird,
zum anderen die Besteuerung individuell mit Lohnsteuer für den kurzfristig Beschäftigten nach seiner Steuerklasse, die ggf. mit seiner Jahressteuererklärung berichtigt werden kann.
Ab 1. Januar 2020 wurden für die Pauschalbesteuerung mit Lohnsteuer zu 25 % die Arbeitslohngrenzen für die kurzfristige Beschäftigung in § 40a Abs. 1 und 4 im EStG während der Beschäftigungsdauer erhöht:
Neu ab 2020 ist auch die im Abs. 7 in § 40a EStG eingefügte Regelung, wonach die Lohnsteuer für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet ist, für die im Inland ausgeübte Tätigkeit mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden kann.
Vom Arbeitgeber sind für kurzfristig Beschäftigte auch noch Umlagen wie nach dem U-2-Verfahren und der Insolvenzgeldumlage als Abgaben zu leisten.