Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn „der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird“, vermerkt in § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich folglich von einer geringfügigen Beschäftigung und selbst auch dann, wenn sie als Form eines Minijobs, in der Praxis oft als „kurzfristiger Minijob“ oder auch als „70-Tage-Job“ bezeichnet wird. 
Kurzfristige Beschäftigung: In Bauunternehmen ist sie bei Ferienjobbern und -einsätzen, Saisonarbeiten und Urlaubsvertretungen begehrt.
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Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern vorgesehen werden. In Bauunternehmen ist sie beispielsweise bei Ferienjobbern und -einsätzen, Saisonarbeiten und Urlaubsvertretungen begehrt. Maßgebend für die kurzfristige Beschäftigung ist folgende Dauer:
Die kurzfristigen Beschäftigungstage sind im Laufe eines Kalenderjahres zu addieren, d. h. alle gearbeiteten Tage sind zusammenzurechnen. Ersetzt wird das Zeitjahr durch das Kalenderjahr. Eine jahresübergreifende Beschäftigung ist möglich, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet wurde. Zu berücksichtigen sind bei den Zeitgrenzen ebenfalls Tage mit bezahlter Freistellung, beispielsweise Feiertage, Tage mit Urlaubsanspruch, auch Tage bei Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wie wird kurzfristige Beschäftigung bezahlt?
Die Entlohnung ist nicht begrenzt, lediglich hinsichtlich einer pauschalen Lohnbesteuerung. Zu prüfen bleibt lediglich die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung sowie die Maßgabe, dass diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung auf 556 € je Monat, die beim Minijob bestimmend ist, entfällt. Der Arbeitnehmer kann fast unbegrenzt verdienen.
Was gilt bei Sozialversicherung und Besteuerung?
Das Arbeitsentgelt bei kurzfristiger Beschäftigung unterliegt weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der o. a. Dauer.
Der Verdienst ist aber mit Lohnsteuer zu versteuern, entweder: als Pauschalversteuerung mit 25 % im Rahmen der o. a. Dauer oder
individuell mit Lohnsteuer für den kurzfristig Beschäftigten nach seiner Steuerklasse, die ggf. mit seiner Jahressteuererklärung berichtigt werden kann.
Nach § 40a Abs. 7 EStG kann auch die Lohnsteuer für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet ist, für die im Inland ausgeübte Tätigkeit mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
Vom Arbeitgeber sind für kurzfristig Beschäftigte auch noch Umlagen wie nach dem U2-Verfahren und der Insolvenzgeldumlage als Abgaben zu leisten.