Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Kurzfristige Beschäftigung

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Von einer kurzfristigen Beschäftigung spricht man, wenn „der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird“, vermerkt in § 40a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich folglich von einer geringfügigen Beschäftigung und selbst auch dann, wenn sie als Form eines Minijobs, in der Praxis oft als "kurzfristiger Minijob" oder auch als "70 Tage-Job" bezeichnet wird.
Kurzfristige Beschäftigung: In Bauunternehmen ist sie bei Ferienjobbern und -einsätzen, Saisonarbeiten und Urlaubsvertretungen begehrt.
Kurzfristige Beschäftigung: In Bauunternehmen ist sie bei Ferienjobbern und -einsätzen, Saisonarbeiten und Urlaubsvertretungen begehrt. Bild: © f:data GmbH

Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung

Die kurzfristige Beschäftigung kann sowohl von Arbeitnehmern und gleichfalls von Arbeitgebern vorgesehen werden. In Bauunternehmen ist sie beispielsweise bei Ferienjobbern und -einsätzen, Saisonarbeiten und Urlaubsvertretungen begehrt.
Maßgebend für die kurzfristige Beschäftigung ist folgende Dauer:
  • nach Sozialversicherungsrecht (§ 8 Abs. 1 SGB IV)
  • maximal 3 Monate, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet oder
  • maximal 70 Arbeitstage, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche arbeitet
  • nach Lohnsteuerrecht (§ 40a Abs.1 und 4 EStG)
    • maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage mit der möglichen Pauschalbesteuerung von 25 % durch den Arbeitgeber, wenn
      • die Arbeitslohngrenze ab 2023 von 150 € (vorher 120 €) je Arbeitstag und
      • der durchschnittliche Stundenlohn von 19 € (vorher 15 €) nicht überschritten werden.
Die kurzfristigen Beschäftigungstage sind im Laufe eines Kalenderjahres zu addieren, d. h. alle gearbeiteten Tage sind zusammenzurechnen. Ersetzt wird das Zeitjahr durch das Kalenderjahr. Eine jahresübergreifende Beschäftigung ist möglich, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet wurde. Zu berücksichtigen sind bei den Zeitgrenzen ebenfalls Tage mit bezahlter Freistellung, beispielsweise Feiertage, Tage mit Urlaubsanspruch, auch Tage bei Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Wie wird kurzfristige Beschäftigung bezahlt?

Die Entlohnung ist nicht begrenzt, lediglich hinsichtlich einer pauschalen Lohnbesteuerung. Zu prüfen bleibt lediglich die Dauer der kurzfristigen Beschäftigung sowie die Maßgabe, dass diese Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Begrenzung auf 520 € je Monat, die beim Minijob bestimmend ist, entfällt. Der Arbeitnehmer kann fast unbegrenzt verdienen.

Was gilt bei Sozialversicherung und Besteuerung?

Das Arbeitsentgelt bei kurzfristiger Beschäftigung unterliegt weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der o. a. Dauer.
Der Verdienst ist aber mit Lohnsteuer zu versteuern, entweder:
  • als Pauschalversteuerung mit 25 % im Rahmen der o. a. Dauer und täglichen bzw.
  • individuell mit Lohnsteuer für den kurzfristig Beschäftigten nach seiner Steuerklasse, die ggf. mit seiner Jahressteuererklärung berichtigt werden kann.
Nach § 40a Abs. 7 EStG kann auch die Lohnsteuer für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet ist, für die im Inland ausgeübte Tätigkeit mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden.
Vom Arbeitgeber sind für kurzfristig Beschäftigte auch noch Umlagen wie nach dem U2-Verfahren und der Insolvenzgeldumlage als Abgaben zu leisten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kurzfristige Beschäftigung"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten die Begriffe nach VDI 4700 Blatt 1 und die folgenden Begriffe:Abbruch planvolle Teilung eines vorherigen Ganzen in zwei oder mehrere Teile, bei Anwendung geeigneter Verfahren zum ganzen oder partiellen Zerle...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 6022 Blatt 1 (2018-01)
Bei den Hygieneinspektionen unterscheidet man zwischen der „Hygiene-Erstinspektion“ (siehe Abschnitt 7.2) und den „Wiederholungshygieneinspektionen“ (Kurzform: „Hygieneinspektionen“), die in folgenden Abständen durchzuführen sind: bei RLT-Anlagen oh...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere