Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die von Arbeitgebern in wirtschaftlich schwierigen Zeiten genutzt wird, um die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu reduzieren, ohne sie entlassen zu müssen. Dadurch können Kosten gespart und Arbeitsplätze gesichert werden. Die Lohnkosten werden zum Teil von der Arbeitsagentur übernommen.
Kurzarbeit bedeutet im Baugewerbe leere Baustellen in der betriebsüblichen Arbeitszeit.
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Kurzarbeit ist also mit einer Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden. Sie ist in Unternehmen des Baugewerbes von Bedeutung vor allem: - im Hinblick auf die Vermeidung von Winterarbeitslosigkeit und speziell zur Sicherung und Förderung der ganzjährigen Beschäftigung sowie
- bei konjunkturellen Einflüssen des Baumarktes und den damit verbundenen besonderen Arbeitsbedingungen auf Baustellen.
Hier wird Kurzarbeit rechtlich geregelt
Beabsichtigt ein Bauunternehmen Kurzarbeit einzuführen, sind die betreffenden gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen maßgebend und zu berücksichtigen. Hervorzuheben sind vor allem die aktuellen Vorschriften und Informationen
- im „Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB) III“ zur aktiven Arbeitsförderung mit Regelungen zum Kurzarbeitergeld
- nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), insbesondere § 4 Nr. 6 und § 11 Nr. 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer
- mit Verlängerung der von der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen bei der Kurzarbeit auf Grundlage des „Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld vom 19. Oktober 2022 (in BGBl.I, S. 1790)“ bis zum 30. Juni 2023, so weiterhin zum Zugang der Kurzarbeit durch:
- Absenkung der Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffenen sein müssen, auf mindestens 10 % für alle Betriebe
- die teilweise oder vollständige Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungs-Beiträge
- weiteren Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld
- Ermöglichung des Bezugs von Kurzarbeitergeld für die Leiharbeit
Vorteile der Kurzarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Kurzarbeit kann sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Interesse sein. Die Bauunternehmen als Arbeitgeber werden bei bestätigter Kurzarbeit finanziell mit Lohn- und Gehaltskosten entlastet, weil für die ausfallende Arbeitszeit Kurzarbeitergeld (KuG) als eine Leistung der Arbeitslosenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit und ggf. ergänzende branchenbezogene Leistungen gewährt werden.
Kurzarbeitergeld.
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Formen der Kurzarbeit im Baugewerbe
Die Kurzarbeit kann im Baugewerbe in zwei verschiedenen Formen auftreten:
Kurzarbeit mit Saison-Kurzarbeitergeld: Als Saison-Kurzarbeit in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit im Zeitraum 1. Dezember bis 31. März, wenn witterungsbedingte oder wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse vorliegen, anzutreffen vorrangig in Unternehmen des Bauhauptgewerbes vor allem für gewerbliche Arbeitnehmer sowie mit Besonderheiten im Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk sowie Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau), die eine Winterbeschäftigungs-Umlage abführen Kurzarbeit mit konjunkturellem Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitnehmer im Baugewerbe in Frage kommen, wenn - wirtschaftliche Gründe oder
- ein unabwendbares Ereignis vorliegt
Für wirtschaftliche Gründe ist keine Definition vorbestimmt. Maßgebend sein können beispielsweise:
- ein Bauauftragsmangel, wenn ein Bauunternehmen trotz umfassender Bemühungen keine Aufträge erhalten hat
- Veränderungen der betrieblichen Strukturen mit Bezug auf § 96 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch (SGB) III, die durch eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung z. B. auf dem Baumarkt bedingt sind
Als unabwendbare Ereignisse können Vorkommnisse nach Verweis in § 101 Abs. 7 SGB III angesehen werden, die unter gegebenen Umständen bezüglich schädlicher Folgen weder abzuwehren noch zu vermeiden sind, beispielsweise Naturkatastrophen, auch eine unabwendbare Krise wie infolge der Corona-Pandemie u. a.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld kann sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte und Poliere maßgebend sein, wenn sie im Anschluss an die Kurzarbeit im Bauunternehmen weiterhin beschäftigt werden. In der ausfallenden Zeit der Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter. Mit dem Kurzarbeitergeld erfolgt eine weitere, wenn auch geringere Bezahlung. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nicht versicherungspflichtige Beschäftigte, beispielsweise bei geringfügiger Beschäftigung in Minijobs und freie Mitarbeiter.
Eine Anordnung für Kurzarbeit ist auch gegenüber Auszubildenden nicht möglich. Das jeweils ausbildende Bauunternehmen hat zunächst alle Möglichkeiten und Mittel zu prüfen und auszuschöpfen für eine weitere Gewährleistung der Ausbildung, beispielsweise durch Umstellung des Ausbildungsplans, zeitweilige Einordnung auf eine andere Werkstatt oder Baustelle. Sollte Kurzarbeit der Fall sein, haben die Auszubildenden dann zunächst Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung im Baugewerbe für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Erst danach kann Auszubildenden Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann nicht gewährt werden, wenn:
- lediglich branchenübliche, betriebsübliche und saisonbedingte Arbeitsausfälle vorliegen
- ein Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbes, des Dachdecker- und Gerüstbauhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus (GaLaBau) in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März gezahlt wird.
Unternehmen können nicht wählen zwischen konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Ersteres wird für die genannten Gewerke nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November gewährt.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt allgemein nach den Regelungen in § 105 SGB III jeweils nach der Nettoentgeltdifferenz im betreffenden Anspruchszeitraum:
- 60 % für Arbeitnehmer ohne erhöhten Leistungsansatz sowie
- 67 % für Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Leistungsansatz wie bei Arbeitslosengeld erfüllt würden
In der Corona-Pandemie galten zeitweilig erhöhte Ansätze. Hinsichtlich spezifischer Regelungen sei wiederum auf den Link zum Saison-Kurzarbeitergeld verwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich eine ausführliche Berechnungstabelle zum Kurzarbeitergeld für den betreffenden jährlichen Leistungszeitraum. Werden pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld herangezogen, ist dies auf Grundlage eines jährlich veröffentlichten Programmablaufplans zur Berechnung nach § 106 Abs. 1 SGB III sowie den Tabellen der BA zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes vorzunehmen. Die darin enthaltenen Werte sind dem Kurzarbeitergeld zugrunde zu legen. Sofern das steuerliche Faktorverfahren nach § 39 f Einkommensteuergesetz (EStG) angewendet wird, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden.
Beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld ist – im Gegensatz zum Saison-Kurzarbeitergeld – die Anzeige des Arbeitsausfalls als Leistungsbeantragung nach §§ 99 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies ist auch online über den “eService der Bundesagentur für Arbeit“ möglich.
Nach Prüfung erfolgt durch die Bundesagentur ein Bescheid mit Bestätigung zur Gewährung, wenn die Voraussetzungen vorliegen bzw. erfüllt werden. Die Auszahlung des konjunkturellen Kurzarbeitergelds an den Arbeitnehmer erfolgt dann durch den Arbeitgeber. Die Abrechnung wickelt der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit ab.
Krank in Kurzarbeit – wer zahlt?
Bei Krankheit eines Arbeitnehmers in Verbindung mit Kurzarbeit ist von Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Tritt sie während der Kurzarbeit oder im Rahmen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bei Krankheit ein, entfällt für die Ausfallstunden (nicht planmäßig gearbeitete Stunden) der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des ungekürzten Arbeitsentgelts. Anspruch besteht dann auf Leistungen in Höhe des Kurzarbeiterentgelts. Fällt während der Kurzarbeit ein ausfallender Tag des Erkrankten auf einen gesetzlichen Feiertag, besteht auch dafür nur Anspruch auf Kurzarbeiterentgelt.
Diese Unterlagen prüft die Bundesagentur für Arbeit nach Bezugsende
Am Ende der Kurzarbeit wird die Bundesagentur für Arbeit eine abschließende Prüfung vornehmen, besonders bei erleichterten Verfahren zur Kurzarbeit in Verbindung mit der Corona-Pandemie. Vom Unternehmen sollten dafür erforderliche Unterlagen vorgehalten werden, beispielsweise Lohnkonten mit Arbeitszeit- und Auszahlungsnachweisen, Arbeitsverträge und Nutzung von Arbeitszeitkonten.
So wirkt sich Kurzarbeitergeld auf die Steuer aus
Kurzarbeitergeld ist für die Empfänger lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die erhaltenen Leistungen unterliegen als Lohnersatzleistungen jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer. Folglich werden sie zusätzlich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Erfolgen vom Arbeitgeber noch Corona-bezogene Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, so bleiben sie ebenfalls steuerfrei, wenn diese zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts (zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) umfassten. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht weiterhin das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung. Folglich kann auch diese Zeit bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft für den Beschäftigten erhalten.
Sind Weiterbildungen in Kurzarbeit möglich?
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld kann die Weiterbildung mit Bezug auf § 106 a im SGB III gefördert werden, geltend sowohl bei konjunktureller als auch saisonaler Kurzarbeit als Anpassungsqualifizierungen und Aufstiegsfortbildungen sowie für die abschlussorientierte Weiterbildung von qualifizierten Beschäftigten.
- anteilige Erstattung der Lehrgangskosten
- hälftige Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung, wenn die Weiterbildungsmaßnahme:
- entweder in der Bezugszeit des Kurzarbeitergeldes mit einem Mindestumfang von über 120 Stunden begonnen hat oder
- auf ein Fortbildungsziel vorbereitet, das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist, wobei jedoch eine Förderung für AFBG-Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen sind. Für die Pauschalisierung wird die Sozialversicherungs-Pauschale abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Keine Erstattung der SV-Beiträge erfolgt für Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen für die Weiterbildung verpflichtet ist.
Die Erstattung von Lehrgangskosten der Weiterbildungsmaßnahmen ist neu in § 106 a Abs. 2 SGB III geregelt. Danach werden dem Arbeitgeber von der BfA bis 31. Juli 2023 auf Antrag die Lehrgangskosten pauschal erstattet – in Abhängigkeit der Betriebsgröße – für Betriebe:
- mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 %
- mit 10 bis 249 Beschäftigten zu 50 %
- mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 %
- mit 2.500 und mehr Beschäftigten zu 15 %
Die Erstattung erfolgt für die Zeit der Teilnahme der Beschäftigten an der Weiterbildungsmaßnahme. Für Maßnahmen der Aufstiegsfortbildung erfolgt die Förderung ausschließlich nach dem AFBG. Geht zeitlich eine Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus, dann kann sie bis zum Ende gefördert werden.
Von der Bundesagentur für Arbeit werden spezielle Aussagen in der fachlichen Weisung Nr. 202012014 vom 17. Dezember 2020 zur „Weiterbildung während Kurzarbeit, Hinzuverdienstmöglichkeit, Erhöhung des Kurzarbeitergeldes“ getroffen.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Kurzarbeit
Verwiesen sei auf aktuelle Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld: