Kurzarbeit hilft Unternehmen, in Krisen Arbeitszeit zu reduzieren, Kosten zu sparen und Arbeitsplätze zu sichern. Die Bundesagentur für Arbeit trägt einen Teil der Lohnkosten.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die von Arbeitgebern in wirtschaftlich schwierigen Zeiten genutzt wird, um die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu reduzieren, ohne sie entlassen zu müssen. Dadurch können Kosten gespart und Arbeitsplätze gesichert werden. Die Lohnkosten werden zum Teil von der Arbeitsagentur übernommen.

Kurzarbeit bedeutet im Baugewerbe leere Baustellen in der betriebsüblichen Arbeitszeit.
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Kurzarbeit ist also mit einer Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit verbunden. Sie ist in Unternehmen des Baugewerbes von Bedeutung, vor allem: Kurzarbeit rechtlich geregelt
Beabsichtigt ein Bauunternehmen, Kurzarbeit einzuführen, sind die betreffenden gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen maßgebend und zu berücksichtigen.
Hervorzuheben sind vor allem die aktuellen Vorschriften und Informationen:
im „Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB) III“ zur aktiven Arbeitsförderung mit Regelungen zum Kurzarbeitergeld,
nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), insbesondere § 4 Nr. 6 und § 11 Nr. 2 für die gewerblichen Arbeitnehmer, mit Verlängerung der von der Bundesregierung beschlossenen „Dritten Verordnung zur Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld“ von 12 auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2025,
Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld weiterhin:
zur Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf mindestens 10 % für alle Betriebe,
zur teilweisen oder vollständigen Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge,
zum weiteren Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld und
zur Ermöglichung des Bezugs von Kurzarbeitergeld für die Leiharbeit.
Vorteile der Kurzarbeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Kurzarbeit kann sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Interesse sein. Die Bauunternehmen als Arbeitgeber werden bei bestätigter Kurzarbeit finanziell mit Lohn- und Gehaltskosten entlastet, weil für die ausfallende Arbeitszeit Kurzarbeitergeld (KuG) als eine Leistung der Arbeitslosenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit und ggf. ergänzende branchenbezogene Leistungen gewährt werden.

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Formen der Kurzarbeit
Die Kurzarbeit kann im Baugewerbe in zwei verschiedenen Formen auftreten:
Kurzarbeit mit Saison-Kurzarbeitergeld Als Saison-Kurzarbeit in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, wenn witterungsbedingte / wirtschaftliche Gründe oder unabwendbare Ereignisse vorliegen, ist sie vorrangig in Unternehmen des Bauhauptgewerbes anzutreffen, vor allem für gewerbliche Arbeitnehmer sowie mit Besonderheiten im Dachdecker- und Gerüstbauerhandwerk / Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau), die eine Winterbeschäftigungs-Umlage abführen. Kurzarbeit mit konjunkturellem Kurzarbeitergeld Kurzarbeit und Anspruch auf Kurzarbeitergeld können für Arbeitnehmer im Baugewerbe infrage kommen, wenn wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen.
Für wirtschaftliche Gründe ist keine Definition vorbestimmt.
Maßgebend sein können beispielsweise:
Als unabwendbare Ereignisse können Vorkommnisse nach Verweis in § 101 Abs. 7 SGB III angesehen werden, die unter gegebenen Umständen bezüglich schädlicher Folgen weder abzuwehren noch zu vermeiden sind, beispielsweise Naturkatastrophen, auch eine unabwendbare Krise wie infolge der Corona-Pandemie.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld kann sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte und Poliere maßgebend sein, wenn sie im Anschluss an die Kurzarbeit im Bauunternehmen weiterhin beschäftigt werden. In der ausfallenden Zeit der Kurzarbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter. Mit dem Kurzarbeitergeld erfolgt eine weitere, wenn auch geringere Bezahlung. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben nicht versicherungspflichtige Beschäftigte, beispielsweise bei geringfügiger Beschäftigung in Minijobs und freie Mitarbeiter.
Eine Anordnung für Kurzarbeit ist auch gegenüber Auszubildenden nicht möglich. Das jeweils ausbildende Bauunternehmen hat zunächst alle Möglichkeiten und Mittel zu prüfen / auszuschöpfen für eine weitere Gewährleistung der Ausbildung, beispielsweise durch Umstellung des Ausbildungsplans oder zeitweilige Einordnung auf eine andere Werkstatt / Baustelle. Sollte Kurzarbeit der Fall sein, haben die Auszubildenden dann zunächst Anspruch auf Fortzahlung der vollen Ausbildungsvergütung im Baugewerbe für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Erst danach kann Auszubildenden Kurzarbeitergeld gewährt werden. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann nicht gewährt werden, wenn:
Unternehmen können nicht wählen zwischen konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld. Ersteres wird für die genannten Gewerke nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November gewährt.
So wird Kurzarbeitergeld berechnet
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt allgemein nach den Regelungen in § 105 SGB III jeweils nach der Nettoentgeltdifferenz im betreffenden Anspruchszeitraum:
60 % für Arbeitnehmer ohne erhöhten Leistungsansatz und
67 % für Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen für einen erhöhten Leistungsansatz wie bei Arbeitslosengeld erfüllt würden.
In der Corona-Pandemie galten zeitweilig erhöhte Ansätze. Hinsichtlich spezifischer Regelungen sei wiederum auf den Link zum Saison-Kurzarbeitergeld verwiesen. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich eine ausführliche Berechnungstabelle zum Kurzarbeitergeld für den betreffenden jährlichen Leistungszeitraum. Werden pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld herangezogen, ist dies auf Grundlage eines jährlich veröffentlichten Programmablaufplans zur Berechnung nach § 106 Abs. 1 SGB III sowie den Tabellen der BA zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes vorzunehmen. Die darin enthaltenen Werte sind dem Kurzarbeitergeld zugrunde zu legen. Sofern das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) angewendet wird, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden.
Beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld ist – im Gegensatz zum Saison-Kurzarbeitergeld – die Anzeige des Arbeitsausfalls als Leistungsbeantragung nach §§ 99 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies ist auch online über den „eService der Bundesagentur für Arbeit“ möglich.
Nach Prüfung erfolgt durch die Bundesagentur ein Bescheid mit Bestätigung zur Gewährung, wenn die Voraussetzungen vorliegen bzw. erfüllt werden. Die Auszahlung des konjunkturellen Kurzarbeitergelds an den Arbeitnehmer erfolgt dann durch den Arbeitgeber. Die Abrechnung wickelt der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit ab.
Krank in Kurzarbeit – wer zahlt?
Bei Krankheit eines Arbeitnehmers in Verbindung mit Kurzarbeit ist von Bedeutung, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Tritt sie während der Kurzarbeit oder im Rahmen der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bei Krankheit ein, entfällt für die Ausfallstunden (nicht planmäßig gearbeitete Stunden) der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des ungekürzten Arbeitsentgelts. Anspruch besteht dann auf Leistungen in Höhe des Kurzarbeiterentgelts. Fällt während der Kurzarbeit ein ausfallender Tag des Erkrankten auf einen gesetzlichen Feiertag, besteht auch dafür nur Anspruch auf Kurzarbeiterentgelt.
Prüfung der Bundesagentur für Arbeit nach Bezugsende
Am Ende der Kurzarbeit wird die Bundesagentur für Arbeit eine abschließende Prüfung vornehmen, besonders bei erleichterten Verfahren zur Kurzarbeit in Verbindung mit der Corona-Pandemie. Vom Unternehmen sollten dafür erforderliche Unterlagen vorgehalten werden, beispielsweise Lohnkonten mit Arbeitszeit- und Auszahlungsnachweisen, Arbeitsverträge und Nutzung von Arbeitszeitkonten.
Kurzarbeitergeld in der Steuer
Kurzarbeitergeld ist für die Empfänger lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die erhaltenen Leistungen unterliegen als Lohnersatzleistungen jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer. Folglich werden sie zusätzlich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Erfolgen vom Arbeitgeber noch Corona-bezogene Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, so bleiben sie ebenfalls steuerfrei, wenn diese zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts (zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) umfassten. Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht weiterhin das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung. Folglich kann auch diese Zeit bei der Festsetzung von Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden. In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft für den Beschäftigten erhalten.
Sind Weiterbildungen in Kurzarbeit möglich?
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld kann die Weiterbildung mit Bezug auf § 106a im SGB III gefördert werden, geltend sowohl bei konjunktureller als auch saisonaler Kurzarbeit als Anpassungsqualifizierungen und Aufstiegsfortbildungen als auch für die abschlussorientierte Weiterbildung von qualifizierten Beschäftigten.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit, in der die Arbeitnehmer jeweils vom vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen sind. Für die Pauschalisierung wird die Sozialversicherungs-Pauschale abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Keine Erstattung der SV-Beiträge erfolgt für Maßnahmen, wenn der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen für die Weiterbildung verpflichtet ist.
Die Erstattung von Lehrgangskosten der Weiterbildungsmaßnahmen ist in § 106a Abs. 2 SGB III geregelt. Danach werden dem Arbeitgeber von der BfA auf Antrag die Lehrgangskosten pauschal erstattet – in Abhängigkeit von der Betriebsgröße – für Betriebe:
mit weniger als 10 Beschäftigten zu 100 %,
mit 10 bis 249 Beschäftigten zu 50 %,
mit 250 und weniger als 2.500 Beschäftigten zu 25 % sowie
mit 2.500 und mehr Beschäftigten zu 15 %.
Die Erstattung erfolgt für die Zeit der Teilnahme der Beschäftigten an der Weiterbildungsmaßnahme. Für Maßnahmen der Aufstiegsfortbildung erfolgt die Förderung ausschließlich nach dem AFBG. Geht zeitlich eine Maßnahme über die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld hinaus, dann kann sie bis zum Ende gefördert werden.
Von der Bundesagentur für Arbeit werden spezielle Aussagen in der fachlichen Weisung Nr. 202012014 vom 17. Dezember 2020 zur „Weiterbildung während Kurzarbeit, Hinzuverdienstmöglichkeit, Erhöhung des Kurzarbeitergeldes“ getroffen.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit
Verwiesen sei auf aktuelle Informationen zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld, wie z. B.:
für Arbeitgeber aktualisierte fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu aktuellen Fragen und Antworten zum Stand Dezember 2024,