HOAI

Landschaftspflegerischer Begleitplan

Landschaftspflegerischer Begleitplan
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Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil der Landschaftsplanung im Rahmen der Flächenplanung. Die zu erbringenden Leistungen bei der Planung regeln sich nach § 26 HOAI. Beim landschaftspflegerischen Begleitplan sind die Grundleistungen nach HOAI in 4 Leistungsphasen unterteilt, wofür die folgenden Prozentsätze nach Leistungsphasen für die Bewertung der Honorare maßgebend sind:
• Leistungsphase 1(Klären der Aufgabenstellung)=3 %
• Leistungsphase 2(Ermitteln der Planungsgrundlagen)=37 %
• Leistungsphase 3(Vorläufige Fassung)=50 %
• Leistungsphase 4(Abgestimmte Fassung)=10 %
Die jeweiligen Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen sind im Leistungsbild nach den Leistungsphasen in der Anlage 7 der HOAI aufgeführt, beispielsweise in der:
  • Leistungsphase 1: Ortsbesichtigungen, Abgrenzen des Planungsgebiets u. a.
  • Leistungsphase 2 Bestandsaufnahme und -bewertung,
  • Leistungsphase 3: Konfliktanalyse und -minderung, Ermitteln von unvermeidbaren Beeinträchtigungen u. a.
  • Leistungsphase 4: Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.
Weiterhin können noch Besondere Leistungen nach HOAI frei vereinbart werden. Sie sind in Anlage 9 in der HOAI aufgeführt, beispielsweise Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden, Moderation von Planungsverfahren, Landschaftsbildanalysen u. a.
Zur Honorarbewertung und -abrechnung für die planerischen Leistungen werden Aussagen in § 31 im Abschnitt 2 des Teils 2 in der HOAI-2021 getroffen. Die Honorare werden in der Honorartafel in einer Spanne zwischen unterem und oberem Wert als „Orientierungswerte“ nach den Honorarzonen nach HOAI I bis III ausgewiesen. Es gelten nicht mehr verbindlich vorgegebene Mindest- und Höchstsätze. Das Honorar kann frei in Textform vereinbart werden, näher erläutert unter HOAI-Honorarsätze für Grundleistungen. Sofern keine Vereinbarung getroffen wird, gilt für Grundleistungen nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 der jeweilige Basishonorarsatz nach HOAI (als unterer Wert in der Honorartafel) als vereinbart. Ist der Auftraggeber jedoch ein Verbraucher, so ist er vom Auftragnehmer nach § 7 Abs. 2 HOAI-2021 vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung nach HOAI darauf in Textform hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als in den Honorartafeln vereinbart werden kann.
Zu berechnen ist das Honorar für Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen nach der Fläche des Planungsgebiets in den Honorarzonen. Welchen Honorarzonen die einzelnen Grundleistungen zuordenbar sind, richtet sich nach den Bewertungsmerkmalen in § 31 Abs. 3 HOAI wie etwa:
  • ökologisch bedeutsame Strukturen und Schutzgebiete,
  • Landschaftsbild und Erholungsnutzung,
  • Nutzungsansprüche,
  • Anforderungen an die Gestaltung von Landschaft und Freiraum,
  • Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und Beeinträchtigungen der Natur,
  • potenzielle Beeinträchtigungsintensität der Maßnahmen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Landschaftspflegerischer Begleitplan"

Auszug im Originaltext aus DIN 276 (2018-12)
Änderungen 2018-12: ... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 19639 (2019-09)
Der Bodenschutzplan beinhaltet als zeichnerische Darstellung die räumliche Konkretisierung von Bodenschutzmaßnahmen (Maßnahmenkarte), die in der Bauphase umzusetzen sind, und ist ein zwingender Bestandteil des Bodenschutzkonzeptes. Die Schutzmaßnahme...
- DIN-Norm im Originaltext -
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