Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen gliedern sich in verschiedene Honorarzonen. Sie richten sich nach Umfang und Komplexität der Leistungen.
Was sind Honorarzonen?
Die Honorarzonen dienen als Orientierung für die Höhe der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen innerhalb der HOAI. Sie helfen dabei, einen angemessenen Wert der ausgeführten Leistung zu bestimmen.
Das Honorar als Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bei der Bauplanung kann zu Grundleistungen nach den Regelungen in der novellierten HOAI 2021 (anzuwenden für Honorar-Vereinbarungen nach HOAI ab 1. Januar 2021) ermittelt werden, näher erläutert unter Honorargrundlagen. Danach richten sich die verschiedenen Honorarzonen in den in der HOAI ausgewiesenen Honorartafeln für die Grundleistungen nach den einzelnen Leistungsbildern in Abhängigkeit vom Umfang der anrechenbaren Kosten mit Angaben von Honorarspannen als „Orientierungswerte“ zwischen einem unteren Wert als Basishonorarsatz und dem oberen Honorarsatz. Die nach HOAI 2013 vorher als „Mindest- und Höchstsätze“ bezeichneten Grenzwerte sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, da sie gegen EU-Recht verstoßen. Für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 galten Regelungen nach dem Erlass des BMI vom 5. August 2019 zur Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019. Bei der Vergabe von Planungsleistungen darf ein Angebot nicht mehr aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil es Von-Sätze unterschreitet oder Bis-Sätze überschreitet. Honorarzonen mit Beispielen
Nach § 5 Abs. 1 HOAI 2021 werden den „Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen zur Berechnung des Honorars nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen“.
Zum Beispiel werden mit Bezug auf die unterschiedlichen Planungsanforderungen folgende Honorarzonen für die Objekt- und Tragwerksplanung unterschieden:
HZ | Planungs-Anforderung | Beispiel |
I | sehr gering | einfache Behelfsbauten, Wetterschutzhäuser, Carports |
II | gering | einfache Garagen, Bootshäuser |
III | durchschnittlich | Grundschulen, Kindergärten, Altentagesstätten |
IV | überdurchschnittlich | Kongresszentren, Kirchen, Gerichtsgebäude |
V | sehr hoch | Universitätskliniken, Theater, Flughäfen |
Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist vorzunehmen nach Bewertungsmerkmalen in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder nach HOAI:
- Teil 2 (Flächenplanung),
- Teil 3 (Objektplanung) und
- Teil 4 (Fachplanung), ggf. der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten, die in den Anlagen 1 bis 15 zur HOAI aufgeführt sind.
Für die Flächenplanung und die Planung der technischen Ausrüstung von Objekten richten sich die Honorare nach 3 Zonen, mit der Differenzierung nach geringen, durchschnittlichen und hohen Planungsanforderungen.

Je nach Honorarzone werden unterschiedliche Honorarsätze angewendet, um Umfang und Komplexität des Bauprojekts angemessen zu berücksichtigen.
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Differenzierung nach Planungsanforderungen
Beispielsweise werden zu den Grundleistungen für „Gebäude und Innenräume“ im § 35 Abs. 1 der HOAI für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 500.000 € folgende Honorarspannen zwischen unterem und oberem Satz als Orientierungswerte für das Honorar ausgewiesen: HZ I | (= sehr geringe Anforderungen) | von 45.232 bis 53.006 € |
HZ II | (= geringe Anforderungen) | von 53.006 bis 62.900 € |
HZ III | (= durchschnittliche Anforderungen) | von 62.900 bis 78.449 € |
HZ IV | (= hohe Anforderungen) | von 78.449 bis 88.343 € |
HZ V | (= sehr hohe Anforderungen) | von 88.343 bis 96.118 € |