HOAI

Honorarzonen nach HOAI

Honorarzonen nach HOAI
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Das Honorar als Vergütung von Architekten- und Ingenieurleistungen bei der Bauplanung kann zu Grundleistungen nach HOAI nach den Regelungen in der novellierten HOAI 2021 (anzuwenden für Honorar-Vereinbarungen nach HOAI ab 1. Januar 2021) ermittelt werden, näher erläutert unter Honorargrundlagen nach HOAI.
Danach richten sich die verschiedenen Honorarzonen in den in der HOAI ausgewiesenen Honorartafeln für die Grundleistungen nach den einzelnen Leistungsbildern nach HOAI in Abhängigkeit vom Umfang der anrechenbaren Kosten nach HOAI mit Angaben von Honorarspannen als „Orientierungswerte“ zwischen einem unteren Wert als Basishonorarsatz nach HOAI und dem oberen Honorarsatz. Die nach HOAI 2013 vorher als „Mindest- und Höchstsätze“ bezeichneten Grenzwerte sind nicht mehr verbindlich vorzugeben, da sie gegen EU-Recht verstoßen. Für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2020 galten Regelungen nach dem Erlass des BMI vom 5. August 2019 zur Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juli 2019. Bei der Vergabe von Planungsleistungen darf ein Angebot nicht mehr aus dem Grund ausgeschlossen werden, weil es Von-Sätze unterschreitet oder Bis-Sätze überschreitet.
Nach § 5 Abs. 1 HOAI 2021 werden den „Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen zur Berechnung des Honorars nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen“.
Beispielsweise werden mit Bezug auf die unterschiedlichen Planungsanforderungen folgende Honorarzonen für die Objekt- und Tragwerksplanung unterschieden:
HonorarzonePlanungsanforderungBeispiel
Isehr geringBehelfsbauten
IIgeringGaragen
IIIdurchschnittlichGrundschulen
IVüberdurchschnittlichKirchen
Vsehr hochTheater
Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder nach HOAI des Teils 2 (Flächenplanung), des Teils 3 (Objektplanung) und des Teils 4 (Fachplanung), ggf. der Bewertungspunkte und anhand der Regelbeispiele in den Objektlisten, die in den Anlagen 1 bis 15 zur HOAI aufgeführt sind, vorzunehmen. Für die Flächenplanung und für die Planung der technischen Ausrüstung von Objekten richten sich die Honorare nach 3 Zonen mit der Differenzierung nach geringen, durchschnittlichen und hohen Planungsanforderungen.
Beispielsweise werden zu den Grundleistungen für „Gebäude und Innenräume“ im § 35 Abs. 1 der HOAI für die in § 34 und der Anlage 10 Nummer 10.1 genannten Grundleistungen bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 500.000 € folgende Honorarspannen zwischen unterem und oberem Satz als Orientierungswerte für das Honorar ausgewiesen:
Honorarzone I(= sehr geringe Anforderungen) von 45.232 bis 53.006 €
Honorarzone II(= geringe Anforderungen)von 53.006 bis 62.900 €
Honorarzone III(= durchschnittliche Anforderungen)von 62.900 bis 78.449 €
Honorarzone IV(= hohe Anforderungen)von 78.499 bis 88.343 €
Honorarzone V(= sehr hohe Anforderungen)von 88.343 bis 96.118 €
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