HOAI

Leistungsänderungen nach HOAI

Der beauftragte Umfang der Planungsleistungen nach HOAI kann sich ändern. Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer als Vertragspartner während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung zu ändern ist, so ist mit Bezug auf § 10 Abs. 1 HOAI-2013 (in Kraft seit 17. Juli 2013) auch die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen anzupassen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich auch die anrechenbaren Kosten nach HOAI und Flächen ändern. Der veränderte Leistungsumfang zu den zu erbringenden Grundleistungen und die Honoraranpassung sind schriftlich zu vereinbaren.
Wiederholen sich Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase nach HOAI schriftlich zu vereinbaren, wenn sich die Vertragspartner darüber einig sind.
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