Baurecht / BGB

Bauentwurf

Ein Bauentwurf umfasst:
  • einerseits alle Planungsunterlagen und Baupläne sowie
  • andererseits alle Unterlagen, Erklärungen und Äußerungen, die dem Vertrag zugrunde liegen.
Die Erarbeitung des Bauentwurfs erfolgt von einem Entwurfsverfasser, synonym auch als Planer oder Planverfasser genannt. Im Allgemeinen ist es ein Architekt, ein Bauingenieur oder ein Ingenieurbüro, ggf. auch die staatliche Bauverwaltung. Zu erstellen ist der Bauentwurf nach den Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen, die jeweils die Anforderungen an den Entwurfsverfasser und an die von ihm zu erfüllenden Aufgaben bestimmen.
Bauentwurf
Bild: © f:data GmbH
In der HOAI ist die Entwurfsplanung Gegenstand der Leistungsphase (LP 3), die nach der Vorplanung (LP 2) folgt und Grundlagen für die folgende Genehmigungsplanung (LP 4) liefert. Die Entwurfsplanung umfasst sowohl Grundleistungen nach HOAI als auch Besondere Leistungen nach HOAI. Für die Vergütung der Planungsleistungen kann nach der HOAI, die Orientierungswerte für das Honorar vorsieht, verfahren werden. Einigen sich die Vertragspartner zur Bauplanung während der Laufzeit ihres Vertrags auf Änderungen zur beauftragten Leistung, so kann die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen nach den Voraussetzungen in § 10 Abs. 1 der HOAI-2021 in Textform angepasst werden.
Dem Bauherrn als Auftraggeber (AG) einer Baumaßnahme steht grundsätzlich das Recht zu, eine Änderung des Bauentwurfs anzuordnen, beispielsweise:
Hierzu sind die Art und der Umfang der Leistungsänderung festzulegen. Daraus können sich als Folge ggf. Vergütungsanpassungen ableiten.
Keine Änderungen des Bauentwurfs sind Anweisungen des Auftraggebers, sofern sie lediglich der Durchführung des unverändert vereinbarten Vertragsinhalts dienen, beispielsweise Hinweise, Vorschläge, Überlegungen und fachliche Beratung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauentwurf"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Anmerkung zu § 1 (1)(2) Bei Widersprüchen im Vertr...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Techn...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 16310 (2013-05)
... ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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