Bauberichterstattung / Statistik

Bautagebuch

Das Bautagebuch ist Bestanteil des Berichtswesens auf der Baustelle. In der Regel wird das Bauunternehmen mit Bezug auf die vereinbarten Bedingungen im Bauvertrag zur Führung des Bautagebuchs verpflichtet. Es soll den Stand und den Fortschritt sowie alle bemerkenswerten Ereignisse des Bauablaufs lückenlos festhalten, ohne dass die Eintragungen damit automatisch rechtliche Relevanz besitzen. Sie können und werden jedoch oft z. B. für spätere Klärungen von Ereignissen, Beurteilung von Nachforderungen, eingetretenen Behinderungen u. a. herangezogen. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten wird das Bautagebuch zusammen mit den vorzulegenden Tagesberichten zum Bestandteil der Bauakte und in dieser aufbewahrt.
Bautagebuch
Bild: © f:data GmbH
Für öffentliche Bauaufträge treffen die Vergabehandbücher Anforderungen und Aussagen zur Führung des Bautagebuchs, besonders auch zu den festzuhaltenden Eintragungen. Für Hochbaumaßnahmen des Bundes ist die Richtlinie 411 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) maßgebend. Auf ein Muster-Formblatt wie in vorherigen Ausgaben des VHB-Bund wird in der neuen Ausgabe 2017 verzichtet, es wird als Beispiel jedoch unten noch mit angeführt. Die Bauunternehmen benutzen meistens eigene oder ggf. vom Auftraggeber vorgegebene Formulare sowie zunehmend DV-Programme zur Führung des Bautagebuchs.
Die betrieblich gewählte schriftliche oder elektronische Form muss aber die geforderten Angaben nachweisen können.
Ein Bautagebuch ist nach VHB 2017, Stand 2019 mindestens bei Baumaßnahmen und Bauunterhaltungsmaßnahmen zu führen, bei denen:
  • mehrere Gewerke zu koordinieren sind und/oder
  • technisch komplexe Aufgaben zur Ausführung kommen.
Bei großen öffentlichen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist mit Bezug auf Abschnitt E nach RBBau (Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes) immer ein Bautagebuch zu führen.
Das Bautagebuch ist zeitnah, d. h. täglich zu führen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Dabei sollten die nachfolgend aufgeführten Aufzeichnungsanforderungen Berücksichtigung finden. Zu prüfen bleibt dabei, ob die oft vom Bauunternehmen geführten und vorgelegten Tages- und Wochenstundenberichte den Anforderungen an ein Bautagebuch genügen. In der Regel werden mit dem Bautagebuch umfassendere Aufzeichnungen gefordert, die über die Aussagen in Tagesberichten hinausgehen. Eine z. B. nach § 6 Abs. 1 VOB/B bei Behinderungen erforderliche Anzeige ersetzen sie allerdings nicht.
Als Eintragungen (in schriftlicher oder elektronischer Form) sind mit Bezug auf die Richtlinie 411 im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) regelmäßige und besondere Angaben zu unterscheiden:
  1. Regelmäßige Angaben als Angaben, Meldungen und Berichte zu Tatsachen, die hinsichtlich der Vergütung, der Ausführungsart oder der Ausführungszeit von Bedeutung und daher immer zu erfassen sind:
    • Bezeichnung der Baumaßnahme bzw. der Bauunterhaltungsarbeiten,
    • Zeitpunkt der Aushändigung der Ausführungsunterlagen (genaue Bezeichnung der Unterlagen) sowie ggf. von Änderungen und Berichtigungen an den Auftragnehmer,
    • ggf. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, Name des Bauleiters des Auftragnehmers und jeder etwaige Personalwechsel,
    • Beginn und Fertigstellung der einzelnen Bauarbeiten,
    • arbeitstäglich das Wetter sowie die höchste und niedrigste Temperatur,
    • täglich die erbrachten Leistungen der Auftragnehmer und die Zahl der von ihnen beschäftigten Mitarbeiter, getrennt nach deren Qualifikation (Polier, Facharbeiter, Werker),
    • Einsatz von Großgerät: Zugang, Einsatz und Abgang, sowie Dauer und Ursache bei etwaigem Ausfall,
    • Eingang der vom Auftraggeber beigestellten und der vom Auftragnehmer gelieferten Stoffe und Bauteile,
    • Vorlage der Prüfungsergebnisse vorgeschriebener Baustoff-, Boden- und Wasserprüfungen,
    • Dokumentation der Leistungen, die durch den Baufortschritt verdeckt werden.
  2. Besondere Angaben, Meldungen und Berichte zu Tatsachen, die insbesondere hinsichtlich der Vergütung oder der Ausführungszeit von Bedeutung sind, z. B. mit Änderung der Reihenfolge gegenüber vorherigen Ausgaben des VHB:
    • Unterbrechung und Verzögerung der Arbeiten mit den Ursachen (Unfälle, Rutschungen, Streik),
    • bei Behinderungsanzeigen von Auftragnehmern: detaillierte Erfassung aller Sachverhalte, die für die Beurteilung der Gründe und des Umfanges der Behinderung von Bedeutung sein können und später zweifelsfreie Feststellungen ermöglichen,
    • alle Umstände, aus denen Schadensersatzansprüche oder das Recht zur Kündigung des Vertrages hergeleitet werden können,
    • mündliche Weisungen an Vertreter des Auftragnehmers (Name und Inhalt der Weisung),
    • Personalwechsel (Bauleiter des Auftragnehmers),
    • Notwendigkeit, Beantragung und Genehmigung etwaiger Abweichungen von den ausgehändigten Bauzeichnungen,
    • Abweichungen der Beschaffenheit des Baugrundes von den Angaben in der Leistungsbeschreibung,
    • bei Bauarbeiten, die durch den Wasserstand offener Gewässer beeinflusst werden, die Wasserstände einmal oder falls erforderlich mehrmals täglich.
Zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau und zu liefernden Aussagen mit dem Bautagebuch sind die Anforderungen nach der "Richtlinie für das Führen des Bautagebuches" zum Muster 3.1-2 im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB)" zu beachten.
Erfolgen während der Bauausführung auch:
in Verbindung mit Nachträgen, so sind diese ebenfalls immer schriftlich möglichst im Bautagebuch, ableitend aus Tz. 1.5 im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" in Richtlinie 510 im VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019) mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren.
Neben der erforderlichen Dokumentation zur Bauausführung durch ausführende Unternehmen obliegt auch den jeweiligen Bauaufsichtsbehörden sowie dem Bauherrn oder Besteller die Kontrolle und Dokumentation des Bauablaufs, beispielsweise mittels Bautagebuch der Bauüberwachung im Rahmen der Objekt- bzw. Bauüberwachung. Die speziellen Aufgaben für die planenden und überwachenden Architekten und Ingenieure werden in der HOAI in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) in den Anlagen 2 bis 15 als Grundleistungen und Besondere Leistungen für die Kontrolle und Überwachung angeführt.

Beispiel Bautagebuch

Bautagebuch
Bild: © VHB-Bund - Ausgabe 2008
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bautagebuch"

Auszug im Originaltext aus DIN 1045-3 (2008-08)
(1) Neben den maßgebenden Frisch- und Festbetoneigenschaften ist für das Betonieren zu überprüfen und aufzuzeichnen (z. B. im Bautagebuch): Lufttemperatur (Maximum/Minimum) und Witterungsverhältnisse während des Betonierens einzelner Abschnitte; Baua...
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STLB-Bau Ausschreibungstext:
Dokumentation der Ausführung als Bericht....
Abrechnungseinheit: St

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