Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Miete von Baumaschinen und Geräten

Miete bedeutet einen gegenseitigen Schuldvertrag, der sich nach dem BGB (§ 535 ff.) regelt. Der Vermieter von Baumaschinen und Geräten, meistens Baumaschinenhändler und spezielle Verleihfirmen, verpflichtet sich, dem Bauunternehmen als Mieter eine mangelfreie Sache zum Gebrauch zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins wird in der Regel stark am Baumarkt orientiert. Er muss sich nicht nach den Ansätzen für Vorhaltung in der Baugeräteliste (BGL) 2020 richten, die aktuelle Marktsituation sollte beachtet werden.
Die Miete von Baugeräten ist betriebswirtschaftlich besonders dann sinnvoll und vorzusehen, wenn z. B.
  • die eigenen finanziellen Möglichkeiten für Investitionen nicht gegeben sind,
  • die Einsatzzeit und Zahl der benötigten Geräte sehr gering sind und eine stunden- bzw. tageweise Miete von vornherein rationeller erscheint,
  • Spezialgeräte nur für ganz bestimmte Aufgaben, z. B. ein Autokran für die Versetzung besonders schwerer Teile, benötigt werden, für die sich die Investition nicht lohnt, weil sie nicht kontinuierlich und nur selten über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden können,
  • Kapazitätsengpässe zu überbrücken sind, z. B. bei Erdbaugeräten, aber auch bei Bereitstellungsgeräten wie Baustellen-Containern u. a.
  • Zeiten für Reparaturen (Instandhaltung und -setzung) der eigenen Baugeräte zu überbrücken sind,
  • die Auslastung der Geräte für die nächste Zeit aus der noch unklaren Bauleistungsstruktur nicht eindeutig bestimmbar ist.
Den Mietvertrag wird in der Regel der Vermieter anbieten. Dafür kann auch der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) abgefasste und empfohlene Mustermietvertrag als "Mietvertrag für Baugeräte (Fassung 07/2003)" herangezogen werden. Im Mietvertrag sollten Festlegungen bzw. Vereinbarungen mindestens zu folgenden Punkten getroffen werden:
  • zur Mietzeit, dem Beginn und der Unterbrechung der Mietzeit,
  • zum Verwendungszweck, d. h. der Angabe des jeweiligen Bauvorhabens,
  • zur Absendung, zum Transport oder zur Abholung und Rückgabe,
  • Mietberechnung und Mietzahlung unter Beachtung der Vorhaltezeit und evtl. von Stillliegezeiten,
  • Beistellung von Bedienungspersonal (oder Verzicht),
  • Haftung, Gefahrenverteilung und Versicherung,
  • besondere Pflichten der Vertragspartner, z. B. bezüglich Instandhaltung, Wartung und Pflege u. a.
Der Vermieter hat das Baugerät in einem zum "vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand" zu übergeben. In der Regel übernimmt der Vermieter sämtliche Reparaturarbeiten auf eigene Kosten, wozu er bei einem Mangel entsprechende Anzeige vom Mieter erhalten muss. Demgegenüber übernimmt der Mieter meistens die Wartung und Pflege einschließlich der dafür anfallenden Kosten und liefert das Gerät in betriebsfähigem Zustand zurück.
Als Vermieter kann auch das Bauunternehmen mit seinen eigenen Geräten auftreten, so z. B.
  • als Gesellschafter einer Normal-ARGE, wobei dieses Beistellungs- bzw. Mietverhältnis im Rahmen des ARGE-Vertrages geregelt und die Mietberechnung mit Bezug auf die Ansätze in der Baugeräteliste (BGL) 2020 vereinbart wird,
  • als Kooperationspartner in der Bauausführung, z. B. Beistellung von Geräten und Containern des General- bzw. Hauptunternehmers gegenüber dem Nachunternehmer.
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